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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
889
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November 1537.

si- P.Sdi«mtm auf die betreffenden Pfarreien setzen. 5. Mi. den. Tausch der Siechenhäuser ist man ein-verstanden. doch soll er der Herrlichkeit unschädlich sein. ll. Weyen der Eschenz-., und der Fache '" der A vsoll es beim Alten bleiben. worüber ei» Abschied oder eine Abredung gcn.acht worden sc.» soll der d.c Botennachfragen sollen 7. Über den Weidgang gegen Gaillard und die Besatzung der Bannwar en ur d.e Hut de»Korns und der Natten wird die Erläuterung in dem nächstens von be.de.. Städten zu besiegelnden Vertrags

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der Banditen ist mit denen von Genf tapse, zu tc.e», ß .»aaewaen iedocb iick derer

deren Anhänger und Helfer nicht begnadigen idc^ Bern gehuldigt habe» und sich

zu Peney nichts angenommen, an der Vcrrathcrc. schuld . 1 . ^ ^

zum Recht erbieten, könne die Stadt nicht wohl verboten cn. > Reckt vcrbclfen. 9. Da die

äegcnkommcn. so müßten die vonBerndcn^ pfändet und hinweggetrieben hat. sollen

von Genf oder ihr Amtsmann auf de.» Geb.et derer von Wr aunch.ncn wollen,

sie diesen Übergriff nach Billigkeit gutmacht», w. Sollten w von Gms d>e,e ^ ^ Recht bestehen.

worüber Antwort gefordert werden soll, so will man gcmatz ,,ack ibrer Weise auslegen

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diese jenen, somit stehe die Auslegung des Vertrags bei reuen " ^ i(iy Kronen für seinen

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d'c sie dem Ludwig von Meßbach nehmen wollen, zu rede» >,t. - - Lüntens verhalte und dann nachsich erkundigen, wie es sich in Betreff des von den Genscrn ^ ^

Umständen handeln. 15. Im Vertrag mit Genf haben d.e von Bern d.c M.s g - - wc.n.

vorbehalten. Da nun die Genfer die Einsicht der Stistungsbr.ese verweigern. > tz ?

st. hi..wn ...ch. -«.st-n. w-.d- ...NN d-l l..-n ,l-,,...... «.ch-..B...

den Grund komme. ^ ^ . m.wokni>cn

Dir Instruction nird für Verrichtungen inGens und Tbanon" crtbe.tt. ^ volgends und

Puncte ausgezogen. DaS Datum der Instruction wird angegeben.Actum ein thcyt im - P

beschlossen iij Zlovembris 1l>37." . ... -

2) Die in III und IV des Textes benannte Antwort .st offenbar folgcndevomRa^ vonderjenigen vom. November als sclbstsländiges Actcnstück ..»mittelbar vorangcuelltc^ I.

wort dem Burgrccht und der nach dein letzte» .Kriege getroffenen Überc.nkuntt », e.i . (shapitre

Übrige» gehe die Antwort dahin. 1. I» Betreff der Appellationen der ,^"'c "vn - Gebiets-

sind dieselben nicht gewohnt, unter dem Castcllan oder Richter von ^c.n.c.. ' sich niemand in die

'heile zu stehen, sondern sie hatten jcweilcn ihren eigenen Eastclla» und Nichte. (»dnult

diessällige» Angclegenheitcn zu »tischen, es wäre denn, daß solches "imnia .'verbleiben. Doch

vm^nvur«) durchLettres patentes" geschehen wäre. Ria» verlange, bei ^ x^n entfernteren

um nicht widerwärtig zu sein, bitte man die von Bern, sie möge» i. "t c . solgcndc nach ihrem Ge-^rt, nach R.'oudon oder Paycrne gelange» lasse», wie ihnen belieb., c Unterwürfigkeit von

fallen bestimmen. Solche Entfernung werde bewirken, daß weniger app. die Appella-

nt. Victor und Chapitrc sei nämlich verschieden von derjenigen de. a.vm Pj^wr,,d Ehapitrc be

'ivncn in der fraglichen Weise sich gefallen lassen müssen. Mc (-)utcr ^ verzogen und Grasen

'reffend möge cS Bern gefallen, dieselben denen von Gens zu asscn. ^ . welche über das frühere Ver-berLnll war. Dabei mögen von beiden Städten Eommissa.. ^ ^ ^wlgc gehalten werden,

haltniß alte Leute, Brief und Siegel verhören, und ^ ^ Confiscation stund jcwcilen bei den

". Bei diesem Untersuch wird sich auch der dr.ttc . > " ' ' sichf seinen Lehen befand.

Obereigenthümern j-der ^ ^ ^i.d aber die Ge-

aber nichts Anderes. Die Verhaftung steht in dm 6