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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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888
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888 November 1537.

Gmeralrathes auf heute verlaugt, was ihnen bewilligt und deßwegen der Rath der Zweihundert versammeltworden sei. Dieser beschließt, bei der schon gegebenen Antwort gänzlich zu verbleiben.

IV. (Gleichen Tags). Vor dein Generalrath erscheinen die Gesandten und es werden ihre Forderungenund die darauf vom Rathe der Zweihundert gegebene Antwort angehört. Nachdem die Gesandten eröffnet,falls ihren Forderungen nicht entsprochen würde, werde man in Betreff derselben gegen die Genfer das Rechtbestehen, wird beschlossen, die vornehmsten und einsichtsvollsten («piinaipimlx vt plus sog.vg.n8«) Leute derStadt, je zehn und zehn, sollen sich im Stadthause versammeln, um zu Händen des Generalrathes eine Ant-wort zu beratheu.

V. (Gleichen Tags, »gprcw ckisurw on In maisou cl«z In vills; aapita llomorum«.) Vor den je ZUzehn versammelten Herreu (»ssignsurs«) werden die Forderungen und die ertheilte Antwort vorgelegt. Eswird befunden, man solle durch eine Abordnung den Gesandten mittheilen, man wolle an die Obern derselbeneine Gesandtschaft schicken, welche befriedigende Antwort ertheilen werde. Dieses soll dem auf Morgen frühzu besammelnden Generalrath eröffnet werden. Wurde die nach Bern gehende Gesandtschaft (zwar) BernsAbsicht erfahren, aber eine Entschließung nicht erwirken können, so müßten dann abermals jene Gesandten zurVerhandlung mit Bern gewählt werden, welche in der Sache bereits gehandelt habe».

VI. (IL. November.) Der Generalrath beschließt zu antworten, wie es von den Familienvätern (»olüolscks maisons«) gestern berathen worden.

Das Verständmß erfordert die nuszügliche Mitthcilmig folgender Actenstücke:

1) Bern instrnirt seine Gesandten dahin: Da ungeachtet vieler Botschaften und Briefe die Anständedenen von Genf nicht ausgetragen wurden, so sollen die Boten, da früher beim kleinen Rathe die Sache nichterledigt werden konnte, vor die Gemeinde, nämlich den Gcneralrath gelangen. Daselbst sollen sie auf die derStadt Genf von denen von Bern erwiesene Gutthat hinweisen, nicht'verwyseus noch ufhebens wys", sonder»nur um daran zu erinnern, damit die von Genf um so eher in kleineu Dingen denen von Bern eutgege»kommen. Sodann sollen sie eröffnen, daß die von Bern sich nun zu Folgendem entschlossen haben: 1. D»sich die von Bern bei der erfolgtenVergebung" die Unterthanen und die Mannschaft von St. Victor »»bChapitre vorbehalten haben, so sollen die Appellationen an die Landvögte, es sei an den zu Ternicr oder »>'andere gehen, und von daheraus" an die für die Appellationen Verordneten, wie das auch anderwärts >»dem gewonnenen Lande der Fall ist; wobei die Einrede derer von Genf, daß nach Chambery appellirt worde»sei, gänzlich verworfen werde. 2. Da St. Victor und Chapitre nebst ihren Zubehörden mit den angemerkte»Vorbehalten denen von Genf übergeben worden, so stehe der Erlaß von Geboten und Verboten für die be-nannten Unterthanen und das Verhängen und der Bezug daheriger Buße» und Strafen in Sachen, welchedie hohe Herrlichkeit oder die Reformation betreffen, nicht bei denen von Genf, sondern bei denen von Ber»und ihren Amtsleuten. Mit diesen solle» auch die Unterthancu von St. Victor und Chapitre reisen. 3. be-treffend das Malefiz bleibt es beim alten Brauch. Mit der Verlassenschaft gerichteter Übelthäter, obwohl s»'der Oberherrschaft gehören würde, da dieser auch der Leib dieser Leute gehört und sie das Begnadigung^recht hat, soll es so gehalten werden, daß voraus alle solcher Übelthäter wegen erlaufenen Kostenihrem Nachlaß bestritten werden und dann der Rest zwischen Bern und Genf gleich getheilt werde. Dochvorerst mit den nllfälligcn Kindern, Weibern oder Männern der Verurtheilten getheilt werden, und nur be'Antheil der letztern den beiden Städten zukommen, gemäß der für die Confiscationen von denen zu Bern ^»rächten Verordnung. Auch in Betreff der Verhaftung von Übelthätern oderverläumdcter" Personen ble>^es beim Alten; doch möge» die Landvögte solche Leute im Nacheilen oder sonst im Gebiet von St. Viü»'und Chapitre fangen, doch nicht aus dem Gericht, in dem solches geschehe», hinwegführen. 4. Wo die »<»'Genf wegen St. Victor und Chapitre Collatore» sind, will man ihnen diese Collaturen belassen und inbg^