Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
886
Einzelbild herunterladen
 

886

October 1537.

Weidgang u»d Anderes wie früher. 5. Tie Landschaft Wallis behaltet das Schloß Poche wegen des KlostersAnlph und Alles, was die Klüger wegen des Schlosses Chillon zu Vionnaz und Port Valais forderen,doch so, daß die Mitte der Rhone zwischen beiden Parteien die March bilden soll. 6. Die Gerechtigkeit derFischenzen und desVanels," die denen von Bern zuständig ist, verbleibt, wie sie früher rechtlich entschiedenworden. 7. Des Sees bedienen sich beide Theile gemäß ihren alten Nechtsainen. Die Landung betreffendverbleibt es bei dein Vertrage zwischen der Landschaft und dem Herzog. IV. Nach Eröffnung dieses Spruchsbegehrten die Parteien einen Verdank, denselben anzunehmen oder zu verwerfen; schließlich aber erklärtenSchultheiß, Räthe und Burger zu Bern lind der Bischof, Präfect und Graf, auch gemeine Landleute der siebenZehnten der Landschaft Wallis, denselben für sich und ihre ewigen Nachkommen anzunehmen und stets und treuzu halten. Es siegeln die vier Sprücher.

Die benützte Quelle ist Copie. Es ist unklar, ob das Datum auf den Zeitpunkt der Besicglung oderauf den des Spruches geht. Der Ort der Verhandlung ist aus der Einleitung enthoben und mag ebenfallsmit dem Ort der Schlußverhandlung oder der Besieglung differiren. Abschriften auch im St. A. Bern'Wallisbuch H., Nr. 1, S. 217 und L, S. 165.

S37.

Ktarus. 1537, 28. October (Sonntag, ivas der Tag Simonis und Judä).

StistSarchiv St. Gallc»: /Ict» ot ck»c>»no»w mixcöNknva, Bd. IIS, k. 81.

Verhandlung zwischen Gesandten von Lucern, Schwyz und des Abts von St. Gallen mit Landamman»und klein und großen Rüthen zu Glarus anstatt einer ganzen Landsgemeinde.

Die Gesandten tragen vor: Wiederholt habe der Abt von St. Gallen und die von Lucern und Schwyzin Betreff des Toggenburger Kaufes die von Glarus angegangen und jetzt wieder auf das ernstlichste ge-fordert, daß man gütlich von dem Kauf abstehe und die Toggenburger ebenfalls davon weise. Sie führendabei an, wie von den Vordem derer von Glarus dem Gotteshause St. Galleu Briefe und Siegel gegebenworden seien, verweisen auch auf den Landfrieden und erbieten sich, wenn der Kauf zernichtet und der Kauf-brief herausgegeben werde, wollen die von Lucern und Schwyz in Betreff allfälliger anderer Beschwerden derToggenburger mit denen von Zürich und Glarus bei dem Abt allen Fleiß anwenden, daß ihnen in gebühr-lichen Dingen entsprochen werde. Zu Gleichem hat sich auch der Statthalter von Wyl im Namen des Abteserboten. Der Rath zu Glarus antwortet, er wolle beförderlich eine Botschaft an die von Zürich sende»und diese ersuchen, mit denen von Glarus, weil sie beide früher in Betreff dieses Kaufes gehandelt habe»,Gesandte an die Toggenburger zu schicken. Diese sollen dort eröffnen, was sich bisher in der Sache zuge-tragen und wie leider in den letzten Jahren, zumal in der Zeit, in der ihr Kaufbrief errichtet worden, Vielesverloffen sei; es sei dann ein Landfriede gemacht worden, gemäß dem wieder jeder zu dem Seinen gelange»solle. Gestützt auf diese und auf frühere Verschreibungeu sei man von dem Abt von St. Gallen und denen »o»Lucern und Schwyz stets angesucht worden, so daß man der Sache nichts Weiteres anthun könne noch möge-Man bitte daher die Toggenburger, den Kaufbrief als entkräftet herauszugeben. Dann wolle man mit de»e»von Lucern und Schwyz denen aus der Grafschaft in ihren Beschwerden in ziemlichen und billigen Dinge"gegenüber dem Abt beholfen und berathen sein. Sollten die von Zürich diesem Gesuche auch nicht entspreche»/