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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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October 1537,

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, . ^5. n^ bei ibucn qclaudet werden dürfe. Die Kläger glauben,(Neuveville) haben das Recht zu erlange ausfolgenden Gründen: Die Landschaft Wallis habe

Alles dieses ihnen ""5"^ unter der Dranse, auch Poche uud Habere als Zu-

namlrch vou deuen von Beru das Thal ^ ^ ^ das Schloß Chillon jenseits des Sees und der

behörden der AbteiAux" (Aulphi um ^ ' 's. Bürger zu Bern denen vou Wallis das

Rhone gehabt, verlaugt. Auf dieses hätten Schulth ß, , ^ ^ach .m Kloster Aulph

Thal Aux unter der Dranse, auch das K.rchspie ^ ^er Abtei demembrirt worden, habe

(»Aux") gehöre, vergönnt; nachdem sich aber sez"g, ^ ^ s^ter zu Morges (Morgs") denen

Man dasselbe zurückbehalten. Dagegen sei we^r i c . und der Rhone zuständig war, ver-

»on Wallis etwas von dem, was dein Schloß Chillon ^ ' ^ Erkanutnisse: 1. Die Erkanntiüßwilligt worden. II. Die Verantworter entgegnen nach Cumcht^, m g Na,neu des

betreffend das Maunschaftsrecht zu Bouvry sei nicht wegen de Sch °ss ^ ^ daß einmal des

Herzogs aufgenommen worden. 2. Wegen desBachens um " v . 3 Wenn die übrigen Erkannt-

es ein Bär gejagt werden diirfe (den Bären zum ze 'agen ^ ^

»isse auch des Schlosses Chillon wegen ausgenommen worden je , i < denen von

und Land und Leute dem Herzog gehörten, und das Land Mett ^ S°es .md W Rh°^

Wallis eingenommen worden sei, bevor dre vou Berit rem ^ ) - .-j ^n Besitz genommen

ewas, das denen von Bern gehörte, sondern etwas, das dem Herzog Man^

^be; dieses sei durch die Kriegsregenten derer von Bern zu I" ^ ^ gethan

behalt, wie der diesfällige Abschied zeige, einzunehmen vetgonn ^r r begehren des Thales Aux, Habere,

Und die Huldigung voit den Einwohnern empfangen )a,e . - ^ Minne liaben möchte hätten sie zuP°che und dessiit, was das Schloß Chillon jenseits des Sees und ^ Rh°m ^m^tnvchte,^)^ ^

Gunsten des letztern nichts anerkennt; dieses Verlangen ^ > »u r, , Wenn die vou

ww jetzt geschehen, ereignen könnte, wenn das Schloß Chillon daselbst ^^^äben s° s" denen vonP°rn den verlangten Verzicht auf solche Gerechtigkeiten damals auch Dranse' Habere und Poche

Wallis das Verlangen doch nicht abgeschlagen worden. Das ^>a . ux ^ ' 5, Betreffend das Landen

habe mau ihnen frei überlassen und durch Botschaften beider m)em ^ ^ei» gemäß die von

W Neuenstadt sei imterm I.Mai 1528 mit den. Herzog Ertrag eruch Schiedrichteru

Wallis landen können, wo es ihnen beliebe. III. Nachdem beide char e> - ^ folgenden

'Uit wissenhafter Thädigung freundlich zu entscheiden übergeben hatten Hab ' k ^ Herrlichkeit

sittlichen Spruch vereinbart: 1. Das Mannschastsrecht zii Iwum» "m Vouvry, als seit

daselbst soll denen von Wallis zustehen. 2. Die vou Bern ^MUt c) Wallis einen Zoller dahin

^te»i her zmn Schlosse Chillon gehörend. Sie mögen in und von ^ ^ s^che, die den Zoll zu

^ordnen, der ihnen schwören soll, und dem die Amtleute denn ^ ^ verbleiben ferner die

^richten sich weigern würden, beholfen ilud berathcn sein jollen. ^fugt, dieselbe,, abzulösen

^»scn zu Vouvri) uudderselben" Gerechtigkeit daselbst; , o ) jnu , deen einer durch die von

"nd zwar in dem Werth, wie solcher von zwei Männern "1 "" , wird, oder aber mögen diese

P°rn von Freiburg, der andere durch die vou Wallis von S"" 4. Den. Schlosse Chillon

^'nsen gegen andere, aus dem Gebiet derer von Ben, ge ^^in gehört hat; ebenso verbleibt

'vwd vorbehalten das Holz jenseits des Sees, Me ^ betreffend den Holzhau, den

zu Neuenstadt, zu,u Thurn und Andern, auch Privatperjonen )