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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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October 1537.

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»recht" nochmals in dcn Abschied genommen nnd einen Tag nach Baden bestimmt ans Sonntag nach Aller-^Mgeil s4. November). Zürich und Bern stimmen nicht zu einem Schreiben an den König, weil sie nicht in^ Vereinung seien; sie werden aber von den übrigen Orten ersucht, sich hierin nicht zu sondern, da auchFriede so weit verletzt morden, daß sie wohl mitwirken dürfen. Tie von Basel haben diesen Tag nichtMcht, wohl aber schriftlich angezeigt, sie wollen die Ihrigen daheim behalten, haben diesfalls scharfe Mandate"Isen und Einige wenige, die sich hiergegen als ungehorsam erzeigt, strenge bestraft, was sie auch fernerwollen; sie haben daher für unnöthig befunden, den Tag zu besuchen. Würde jedes Ort seine Unge-dem Übel wäre bald abgeholfen. Sticht die geringste Ursache desselben sei die Pension, die^ ^önig wegen der Vereinung gebe und sich daher für befugt halte, die Leute zu bereden, in seinen Dienst^ üeten. Die von Basel werden sich daher berathen, wie sieangeregter Pension lasts und verwysens" ab-gibt^"' iu' nicht solchen Ungehorsam gewärtigen müssen, f. Über den Eingriff am Fahr zu Windischder Bote van Bern diese Antwort: Da die Eidgenossen sich bisher nicht haben vereinbaren können, derki>m Herren müßig zu gehen, so habe die Obrigkeit dcn Paß durch ihr Gebiet niemand abschlagen

"och wollen, und weil das Fahr von jeher zu dem Hause Königsfelden gehört, so habe sie den Ihrigen^den, sie mögen jedermann hinüber führen; sie habe dabei nicht die Absicht gehabt, die Rechte der Graf-, ""Zutasten. Es wird erwiedert und dein Boten heimzubringen befohlen, Bern solle uns bei dem bleibenwas der Urbar zugebe; wenn auch das Fahr Bern gehörte, so sollte es doch die Augehörigen anderer»üt wider deren Willen hinüberführen und damit ihrem Ungehorsam Vorschub leisten; man habe jaaus verboten hinwegzuziehen; darum hätte Bern sich billig dein nicht widersetzt; es möge daher

Vo bessere Antwort geben. Zürich hat diesmal sichusbedingt." x. Auftragsgemäß hat der

Ves^ ^^den das Vermögen der Hauptleute und Aufwiegler mit Arrest belegt, und begehrt nun weiternka»s^' ^ einigen Orten ihm und den andern Landvögten befohlen, das verbotene Gut zu ver-

'"a»d" zu der Eidgenossen Händen zu nehmen. Da hiebei bemerkt wird, es dürfte sich nie-

die/s der das Haus des Kaltschmid von Kaiserstuhl kaufte, so will man den Antrag heimbringen,

'^""6zu einer gedächtniß" niederzureißen. Bern, Uri und Glarus enthalten sich der Abstimmung,einer ^ ^ Schreiben des Landvogtes im Thurgau, daß die von Tägerweilen einem Urtheile in Sachenlliur ^bstreitigkeit nicht nachkommen wollen, wird beschlossen, es sollen die Boten von Glarus und Solo-N»d^ ^ Martini den Klöstern die Rechnung abnehmen, sammt dem Landvogt die Umstände prüfenLaiid'^ ^"tsinden handeln damit jeder bei seinem Rechte bleibe; wer dann dagegen handelt, den soll der^er bestrafen, i. Den Commenthur von Tobel und seinen Orden hat man laut eines Abschiedes beiH /Haltung des Hauses bleiben lassen. Nun wird gemeldet, daß der Commenthur sich entfernt und dasauch weltlichen Statthalter übergeben habe. Heimzubringen. Ii.» Auf nächstem Tage zu Baden soll

Ar'/^" Kriegstetten und über andere Artikel Autwort gegeben werden. I. Der Bote von

San ^ ^ ^ V^'uiendung Lucerns für Hans von Herznach eingedenk sein, damit demselben das im ver-k"en Kriege abgenommene Salz ersetzt oder bezahlt werde.

Im Zürcher Abschied fehlen v, I», Ii; im Bcrncr e, l», I», K; der Basler Abschied enthält in Missivenform^ « und zwar in summarischer Fassung: eine Copie von Mamolds Vortrag und eine Vormerkung des unter I, er-ahnten französischen Vortrags ebendaselbst; im Frciburgcr Exemplar fehlen e, «I; den letzten Satz in e, wegen^"nch und Bern, enthält der Frciburger Abschied auch nicht; ebenso fehle» daselbst tI». Der Vortrag"n Marnold (^) steht in den Freiburger Badischen Abschieden B. 13, k. 458 und 463. Das Schreiben von