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October 1537.
erwirken. Da nicht alle Boten zu einer Antwort ermächtigt sind, so wird die Sache in den Abschied genommen!den dritten Artikel betreffend ist die Frage heimzubringen, ob man dem Gesandten freistellen wolle, selbst einesolche Botschaft zu wählen, oder ob man vorziehe, ihm eine aus mehreren Orten zu geben. Antwort ansdein Tage zu Baden. I». Der französische Gesandte, Herr von Boisrigault, hat geschrieben, die Eidgenosse»können auf Allerheiligentag die verfallenen Pensionen durch ihre Botschaften abholen lassen. Jeder Bote erhälteure Copie dieser Missive, woraus das Weitere zu entnehmen ist. «. Meister Haus Haab von Zürich, alsangehender Vogt im Rheinthal, stellt wegen Ammann Vogler das dringende und freundliche Ansuchen, ma»möchte sich init der Strafe begnügen, die derselbe erlitten, und ihm das Heimatland wieder öffnen, so daß erseine Geschäfte besorgen und ungehindert verkehren, aber nicht zu Hause wohnen dürfte. Heimzubringen'«I. Die Schützen von Merenberg bitten, um die zu ihneu kommenden Schützen desto besser ehren zu könne»/daß jedes Ort statt der bisher verabreichten „Schürlitztücher" ihnen zwei Paar Hosen schenke. Heimzubringe»'«?. In der Berathung des Hauptgeschäfts eröffnet jeder Bote seine Instruction. Zürich erklärt abermalsden festen Willen, mit keinem fremden Fürsten sich einzulassen, keine Pensionen, Miethen oder Gaben anz»-nehmen, ausgenommen das Friedgeld, die Hauptleute und Aufwiegler, auch die Leute aus den gemeinen Herr-schaften, welche gegen die Verbote fortgezogen, nach Verdienen zu bestrafen. Aber das allerbeste und wirk-samste Mittel wäre freilich, daß man gemeinsam sich der Fürsten und Herren müßigte; der Bote habe de»Auftrag, mit dein höchsten Ernst zu bitten, daß man bedenke, daß die Sache nur immer böser werde. Wen»aber die Eidgenossen dieser Händel wegen in Gefahr kämen, so würde Zürich jeder Pflicht zum Beistand sichentschlagen. Bern hat nur Befehl anzuhören und heimzubringen. Uri: Es habe auf zwei Geineinden de»Seinen fortzuziehn erlaubt, jedoch denselben nachgeschrieben, daß niemand wider Brief und Siegel dienen solle'Schw y z: Der Aufbruch gefalle ihm gar nicht; darum sollen die Knechte aus den gemeinen Vogteien abgemah»?und bei Verlust von Leib, Leben und Gut allen verboten werden, in das Gebiet des Herzogs von Savoye»zu ziehen; die Angehörigen der Vogteien, welche weggelaufen, solle man auf Betreten an Leib und Gilt be-strafen, ihre Güter zu Händen der Obrigkeit nehmen rc. Obwalden: Es sollte an „den Herrn" ernstlich^schrieben werden, daß er die Knechte nicht aus dem Lande locke; die fortgezogenen sollte man von dein Ge-biete des Herzogs heimmahnen, und die aus den Vogteien bestrafen. Nidwal den mißbilligt den Aufbruch/will aber nur anhören und Alles wieder heimbringen. Zug soll anhören und heimbringen; ebenso Glar«sund Freiburg; Solothurn deßgleichen; es habe einstweilen den Seinen ernstlich nachgeschrieben, daß si^auf des Königs Gebiet bleiben sollen. Sch Uffhausen hätte Auftrag, zu Allem mitzuwirken, was der Eid-genossenschaft zur Wohlfahrt dienen mag; es bedauert, daß der König anders handelt als die Vereinungstattet; darum sollte derselbe ermahnt werden, sie besser zu halten. Es habe letztes Jahr ein Verbot gege"das Reislaufen erlassen und wolle dabei bleiben. Appenzell: Auch ihm mißfalle der Aufbruch; es werdedaher zu Allein Hand bieten, wodurch der Eidgenossen Nachtheil verhütet werde. Luc ern hat bei Leib u»dGut das Reislaufen verboten und will dabei bleiben; den Aufbruch mißbilligt es höchlich, und wenn es de»andern Orten gefiele, so möchte es vorschlagen, dem König zu schreiben und ihn zu ermahnen, der Verein»»!?gemäß zu handeln, indem man sonst veranlaßt wäre, sich seiner gar nicht mehr anzunehmen. — Obsch^diesen Instructionen zufolge der Aufbruch allen mißfällt, so ist doch keine Vereinbarung erhältlich; die Ei»e"wollen an den König schreiben, Andere an die Hauptleute und Knechte, Einige sich auf gar nichts einlasse»-Damit nun jedes Ort sich nochmals reiflich darüber berathe, um bessere Maßregeln als die bisherigen zu treffe»und zu verhüten, daß die Eidgenossenschaft zu Grunde gerichtet und zertrennt würde, hat man die