September 1537.
Karteten und auf Anbringen des nachbemelten geschwornen Notars der Obmann und die Richter. UnterzeichnetJohann Lando, Notar. <sopi<>.
Die Eröffnung des Spruche, und die Bcglobung und Besicgelung desselben folgten sich nicht unmittelbor.Wir notircn diesfalls folgenden Beschluß:
1537, 12. September. Vor Rathen und Bürgern zu Freiburg berichten die Abgeordneten, welche ander Sense gewesen, wie man dort in Betreff der von denen von Bern „beklagten Artikel" zu vermittelnsuchte, daß die Boten von Bern die vorgeschlagenen Mittel angenommen und „sich bemächtigt", daß ihreOber» dasselbe thun werde», daß aber die Boten von Frcibnrg die Sache heimbringen wollte». Räthc undBurger beschließen nun, im Namen Gottes die Mittel, wie sie gesetzt, anzunehmen.
K. A^Arciburg : Nathsbuch N>. Iii.
Es mögen noch folgende Auszüge eingefügt werden:
1) 1537, 14. September. Bern an Zürich, Lucern, Schwyz und Basel. Die Anstände zwischen Bern undFreiburg, derer wegen die Eidgenossen und insbesondere die im Namen der XI Orte beauftragt gewesenenBote» der benannten vier Orte viele Mühe gehabt, die man zum höchsten verdanke, seien nun durch dieParteien selbst freundlich beigelegt worden. Da man den abgeordneten Boten an die.Hosten noch nichts ver-gütet, so werde jedem derselben 20 und dem Knecht 2 Kronen Übermacht.
St. A. Vnn: Deutsch Missivcnbuch U', S.5S!>.
2) 1538, 7. Januar. Der Rath zu Frciburg beschließt: der „Schidigung und Spruchbricf", de» JosefAmberg als Obmann und die Richter beider Städte an der Sense erlassen, soll von Gnglcnbcrg und Studcrbesiegelt werden, weil er, laut dem Bericht der letzter», getreu der Verhandlung verfaßt worden ist.
K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr. 55.
S3S
1537. 29. September bis 7. October.
Tt<iut»arcl>il> Zürtcli. TtistSarchiv St. EaUc».
Perhandlungen zwischen Lucern und Schmilz einerseits und Zürich und Glarus anderseits.Gesandte: Zürich. Johann Haab. (Andere unbekannt).
Wir müssen den Abschied durch folgende Acten ersetzen:
1) 1537, 29. September (Samstag St. MichclStag). Zürich instruirt seinen genanten Gesandten Vö-hl»: Nachdem auf dem letzten Tage zu Luccrn der Abt von St. Gallen in Betreff des .ganss d>> »aichast Toggenburg gegen Zürich und Glarus das Recht verlangte, sind seither Gesandte von un
^chwyz vor denen von Zürich und Glarus erschienen und forderten freundlich aber diingenv . ntivou mSache. Da aber Zürich und Glarus bcglaubcn, daß der Abt keine rechtlichen Anspnnlu gegen sie ge len,hl machen im Falle sei, so habe» sie sich vereinigt, den beiden Orten Lncern und cchw».-, vnie) >esa» nlhre Meinung dahin eröffnen zu lassen: 1. Man verwundere sich im höchsten Grade, '^rnm , ' s^gu,bc ins Recht treten wolle und wisse auch nicht, wo das geschehen sollte: die Burg- »nd ^an n ) e, ic sieluit ihw haben, geben diesfalls keine» Anhalt. Was sie gcthan und zugelassen, sei m .Nuegs.^cttui c>se>gl, ,uwelche», wo etwa ein Volk gegen das andere sei, solche Dinge mehr geschehen. Zürich und Glaruo haben auch'"cht für sich, sondern im Name» der ihnen schirmvcrwandtc» Gottcshauslcutc und zu .Pandel, des >>otlesHauses und auf das dringende Anrufe» der Toggcnburgcr gehandelt; sie selbst haben de,zwcgcn leinen .PallerNutzens empfangen; wäre ein solcher erfolgt, so wäre erden Gotteshansleuten zugekommen,; zudem haben s.eauch nichts verkanft, sondern nur bewilligt, daß die Toggenburger sich von den Gotteshausleute». die dessen