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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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880
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September 1537.

zufrieden waren, loskaufen mögen, wie denn auch laut dem Kaufbrief die Gotteshausleute und nicht Zürichund Glarus diesfalls Währung zu thun versprochen haben. Dabei seien die Freiheiten und GerechtigkeiteinBurg- und Landrechte derer von Lucern und Schwyz vorbehalten worden. Wenn der Abt beglaube, durchden Frieden wieder eingesetzt worden zu sein und den betreffenden Kauf nicht gelten lassen zu sollen, so habe»Zürich und Glarus ihm hiergegen niemals Hindernisse bereitet. Es habe daher der Abt keinen Grund, d>cgenannten Orte zu belangen, zumal sich die Toggcnburger gegen ihn zum Recht erbieten; Ähnliches sei früherzwischen dein Abt und der Stadt St. Gallen geschehe». Man bitte daher Luccrn und Schwyz, das ange°drohte Recht zu unterlassen und denen von Zürich und Glarus nicht zuzumuthen, den Toggenburgern »ach-zugehen; sie mögen vielmehr dahin trachten, daß gütlich verhandelt und inzwischen die Briefe zu gemeine»Händen gelegt werden, wobei die von Zürich und Glarus zum Zwecke einer freundlichen Vermittlung wederMühe noch Arbeit sparen werden. Immerhin möge man bedenken, daß die letzeren Orte nicht Herren derToggcnburger seien, daher ihnen nichts zu befehlen haben und es daher nutzlos wäre, zu diesen zu schicke»,da diese vor Ausgang des Auslandes nicht unterhandeln lassen wollen. Auf jeden Fall möge man den Handelbis zur Vollendung des Anstandes ruhen lassen; wenn dann zumal der Abt an Zürich und Glarus oder »"die Toggcnburger oder sonst an jemand eine Forderung zu stellen gedenke, so werde man ihm geziemende»Bescheid geben. St. A. Zürich: JnstructionSbuch 1SSZ«g, r. ISS.

2) 1537, 10. October. Balthasar Stapfcr zu Schwyz an den Statthalter zu Wyl. Ohne Befehl, m"aus Zuneigung zu dem Gotteshause St. Gallen melde er, was von den Orten Zürich und Glarus zu Lucer»und Schwyz verhandelt worden sei. Die erstgenannten beiden Orte haben sich beschwert, daß der Abt ^wegen des Toggcnburger Kaufs als Hauptfächer belangen wolle; das seien die Grafschafter als Inhaber desKaufs. (Folgt eine Reassumation der Zürcher Instruction). Gemäß der Burg- und Landrechte finden dirbeiden Orte nicht, daß sie dem Abt im Recht Rede und Antwort schuldig seien oder wo dieses Recht vorgehtsollte; sie haben daher die von Lucern und Schwyz gebeten, den Abt abzuweisen; den letztgenannten Orte»könnten sie vermöge der Bünde das Recht nicht verweigern, hoffen aber, daß sie vor Auslauf des Anstand^nicht belangt werden. Auf dieses haben die von Lucern keine Antwort gegeben, sondern den Handel vor eine»höhern Gewalt gewiesen, was sie denen von Schwyz (minen Herren") zugeschrieben mit dem Begehren, daßdieselben in dieser Angelegenheit gemäß dem Toggcnburger Landrecht mit denen von Glarus verhandeln solle»'wodann sich weiter zeigen möge, was in der Sache zu thun sei. Die von Schwyz haben nun diesfalls »"?den nächste» Samstag (13. October) den Rath berufen. Im Falle man nach der Meinung derer von Lucer"mit denen von Glarus vorgehen würde, werde man dieses auch dem Abt berichten, damit er seine Botsch»>'

auch hinsenden könne. «tiftsal'chiv St. Gallen: Rubrik I.XX'XV. Toggcnburg im Allgemeinen, Fascikeltll.

3) 1537, 15. October (Montag vor St. Gallen Tag). Jacob Landolt von Glarus, Hauptmann bcöAbts, an diesen. Geschäfte wegen sei er letzten Sonntag (7. October) in Schwyz gewesen, als die Botsch^von Zürich und Glarus wegen der Angelegenheit der Toggcnburger daselbst vor Rath getreten sei.Ammann Amberg ihm angezeigt habe, wurde beschlossen, die Angelegenheit auf den Samstag (13. October)vor einen ganzen Rath zu bringen. Der habe dann, wieder laut Bericht von Ammann Amberg, beschlösse"'diese Woche eine Botschaft nach Lucern zu schicken, sich mit denen von dort zu unterreden und deren Mew»"bauf nächsten Sonntag an die Landsgemeinde zu bringen; dabei soll von denen von Glarus verlangt werbe"'daß sie auf Sonntag Simon und Judä (28. October) eine Landsgemeinde halten, um daselbst mit ihnenverhandeln: man sei durchaus gewillt, dem Abt zu dem Seinigcn zu verhelfen und bei denen voll Gl»r"^dasselbe zu verlangen. (Andere Mittheilungen). ibiä°w-

Die Datumsbezeichnung:letzten Sonntag" im Eingang des Briefes, muß nicht buchstäblich genoin»""'werde», sondern wird heißen müssen: Sonntag vor 8 Tagen, andernfalls Hütte der Schreiber gesagt:geste»""'Man sehe den Bericht Stapfers vom 10. October.