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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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September 1537.

soll Peter Gilian und Mithafte in alleil Dingen der Herrschaft Grasburg ganz und gar unterworfen sein.Dem Spital zu Freiburg aber sollen seine Zinsen, Zehilten, Renten, Galten und andere Nechtsamen, die er dahat, ungehindert verabfolgt werden. 3. Die Kläger behaupten, daß die Amtsleute der Beklagteil ohne Rechtin der Herrschaft Oleyres zu herrschen sich unterstehen und daselbst unbefugt das Ehrenzeichen derer vo»Freiburg aufgestellt worden sei, da vielmehr diese Herrschaft wegen der Herrschaft Wiflisburg, wohin die vonOleyres mit Gerichtszwang, Appellazen, Reisen und Anderm jeweilen verbunden waren, an die von Bern ge-höre; wenn sich auch die von Oleyres innerhalb derdryzechen" Jahre in den Schirm derer voll Freiburgbegeben, so seieil sie hiezu ohne Wisseil und Willen ihrer Herreil nicht befugt gewesen. Die Beklagten ant-worten, die Herrschaft Oleyres liege in dein Zirkel ihrer Herrschaft Montenach; sie haben dieselbe in Gewalt,Posseß und Gcwerd gehabt, bevor die von Bern das Land eingenommen, und zwar mit Wissen undAn-sehen" des Bischofs von Lausanne und der Edelleute, die daselbst Herreil zu sein vermeinen. Auf die vo»deil Klägern angeführten Gründe gestützt und weil sich nirgends zeigt, daß die Herrschaft Oleyres zur Herr-schaft Montenach gehört habe, wird gütlich gesprochen, daß seile auch in der Folge gänzlich der HerrschaftWiflisburg zustehen solle, doch den Edelleuten an ihren Zinseil, Renten und Gülten daselbst unbeschadet.4. Dagegen soll die Herrschaft Dellep denen von Freiburg wegen ihrer Herrschaft Stäffis gehöreil, weil ge-zeigt worden, daß sie ein Lehen des Hauses Stäffis ist und die Herrschaft Stäfsis von denen von Bern a»die von Freiburg überlassen wurde. 5. Die Briefe, Bekanntnißbücher, Zinsrödel und andere Gewahrsainc»des Gotteshauses Peterlingcn, die nach Freiburg gebracht worden und jetzt von den Klägern gefordert werden,sollen nach Murten gebracht und daselbst durch Boten beider Theile besehen und freundlich getheilt werden, undzwar der Art: die Briefe, welche dem Abt oder der Abtei gehört haben, sollen voraus den Klägern heraus-gegeben, diejenigen des Convents aber, nach Inhalt des diesfalls errichteten Abschieds, unter den Parteiengetheilt werden; dann soll jede Partei nach Marchzahl den Conventherren ihre Präbende versichern und ver-schreiben, damit jene wissen, Ivo sie ihre Präbende fordern können; wenn aber einer oder mehrere mit Todabgehen, so hört deren Präbende auf. Die Kirchenzierden, welche der Abt oder andere Ehrenleutc beschafftoder vergäbet haben, gehören den Klägern; was aber der Convent gemacht oder herstellen geholfen hat, sollbisuf sin zyt" also bleiben und dann unter beiden Parteien gleich getheilt werden. 6. Die Beklagte»haben im Dorfe zu Granges ihr Ehrenzeichen aufgestellt; da sie aber nirgends zeigen können, daß dieses Dorfzu ihrer Herrschaft Surpierre (Sorrepierra") gehöre, wie sie behaupteten, so sollen sie ihr Zeichen entferne»und das benannte Dorf wegen der Herrschaft Linens den Klägern überlassen; den Zinsen, Zehnten, Rente»und Gülten der Beklagten daselbst unvorgreiflich. 7. Tie Kläger verlangen die Herrschaft Demoret, von derdie Beklagten beglauben, daß sie zu der ihnen einzunehmen verwilligten Herrschaft Vuissens gehöre, zumal derHerr von Vuissens diese Herrschaften sammenhaft in einem Kauf gekauft, das Lob darum bezahlt und de»Kirchensatz zu Demoret habe. Obwohl die Herrschaft Demoret mit der Herrschaft Vuissens erkauft morden, dochaber in dem Kaufbrief besonders benennt ist und eine eigene Herrschaft bildet, auch an die Herrschaft Baisse»-nirgends anstoßt, auch die Kläger dargethan haben, daß die Oberherrlichkeit über die Herrschaft Demoret, d»bMalefiz und derRessort" nach Milden gehören, wird erkannt, daß die Oberherrlichkeit über die HerrschtDemoret den Klägern zuständig sei; was aber der Herr von Vuissens an Gütern, Zinsen, Zehnten, Appellaze»und andern Gerechtigkeiten daselbst hatte, soll, wie es bisher benützt worden, den Beklagten ungehindert verabfolgwerden. II. Nach Eröffnung dieser Sprüche wurden die Parteien gebeten, dieselben im Namen ihrer Ober»anzunehmen, was diese auch gethan und deren Aufrechthaltung gelobt haben. Es siegeln auf Verlangen der