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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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August 1537.

Zolles vou Montenach deu Rechten und Herrlichkeiten derer von Bern unnachtheilig sei. 3. Da das SalzEinigen verpachtet (Admodiation empfangen") und dadurch dessen Preis erhöht morden sei, verlangen sie,daß im Namen beider Städte an das Parlament von Dole geschrieben und daselbst unter Hinweisung aufdie Erbeinung Abhülfe verlangt merde. (Die directe Antwort Freiburgs fehlt).

Wir fügen folgende Missive an:

1537, 18. August. Bern an Freiburg. Die Gesandte», welche letzthin in Freiburg gewesen, haben be-richtet, was in Betreff der von Peterlingen nach Freiburg gebrachten Briefe, Bücher, Gewahrsamen und Kirchen-zierden verhandelt und auf ihr Anbringen geantwortet worden sei. Man sei hiemit nicht befriedigt, da manin Folge der Zusage derer zu Freiburg nichts Anderes erwartet habe, als daß denen zu Bern Alles zugestelltwerde. Man fordere dieses wiederholt und müßte im Fall der Verweigerung sehen, wie der Sache weiter znbegegnen wäre. S!' A. Bern: Deutsch Missivenbuch vv, S. Silk.

SSV.

1537, 13. August.

La»d««archiv Tchwv,: Pcrgam-nturlnndc. LaiidcSarchiv Nidwalde»: P-rgam-nturlunde.

Landammänuer, Räthe und ganze Gemeinden der Länder Uri, Schwyz und Nidwalden vereinbaren sichauf folgenden Grundsatz: Wenn in ihren Herrschasten Bellenz, Rifier und Bollenz jemand Missethaten begehtund dann aus Furcht vor der Strafe landräumig wird, sollen solche Personen weder von den Vögten, nochden Boten, die je zu Zeiten hineingeschickt werden, ohne Bewilligung der drei Orte oder der Mehrheit derselben,als der rechten Obrigkeit, liberirt werdeil, und würde dieses gleichwohl geschehen, so soll eine solche Liberationnull und nichtig sein. Dagegen soll jeder Vogt, der Kenntniß erhaltet, daß jemand in seiner Vogtei wegenÜbelthaten das Land gemieden habe, über das, was der Entflohene verübt, Kundschaften aufnehmen undmöglichst genauen Bericht den Obern seines Ortes einsenden, damit wenn der Flüchtige, oder jemand für Wum Gnade und Liberation bitten würde, man Kenntniß von dem Vorfalle hätte. Dahin gehören aber nichtjene Fälle, wo jemand wegen verfallener Bußen oder Geldschulden, gemäß den Statuten der betreffenden Vogte'vom Lande verwiesen wurde und derselbe dann diese Buße oder diese Schulden bezahlt. Solche Personen be-dürfen keiner Liberation, sondern sollen mit der betreffenden Bezahlung genug gethan haben.

Die Siegel der III Länder hangen wohlerhalten.

SZR.

Wem. 1537, 29. August.

Staatsarchiv Bern: RathSbuch Nr. soo, S. soi.

Verhandlung zwischen Bern und Frei bürg.

Gesandte: Frei bürg: (Ulrich) Nix; (Hans) Reif; (Peter Fruyo), Stadtschreiber; Hans Vögeli.Vor dem Rathe zu Bern eröffnen die Gesandten von Freiburg, ihre Obern wünschendie Sache"Freundlichkeit und ohne Rechtsspruch zu belegen; man möge ihnen die Artikel anzeigen, dann haben sie Bob'macht, mit denen von Bern wenn möglich gütlich zu unterhandeln. Der Rath antwortet, er verlange no^