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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August b537.

einzig im Geld und nicht in der Ehre; darum stellt es die Bitte, daß man sich in der Sache vereinbare,die Knechte daheim zu behalten; im Übrigen will es einstweilen dem Kaiser und König weder zu- noch ab-sagen, Basel bleibt bei der frühern Antwort, daß es niemand Knechte bewillige. Freiburg bestätigt diekürzlich gegebene Antwort, daß es nämlich die Erbeinung und die Vereinung halten wolle; doch soll der Königzuvor auchhalten und zahlen." Solothurn verweist einfach auf seine Erklärung zu Baden. Schaff'Hausen will die Erbeinung dem Kaiser treulich beobachten; dem König will es Knechte bewilligen zur Be-schirmung seiner eigenen Lande. Appenzell äußert sich ungefähr gleich; wenn aber der König die Knechtenach Mailand führte, so würde es mit andern Orten darüber zu Rath werden; gegen die Türken will esBeistand leisten, wenn sie wirklich vorhanden sind. Lucern hat sich entschlossen, dein Kaiser die Erbeinungzu halten und mit andern Eidgenossen gegen die Türken zu thun, was frommen Christen geziemt, wenn dieGefahr erwiesen ist. Sodann beantragt es, mitdem Herrn" zu reden, es seien der vielfältigen Verheißungen,die noch nie gehalten worden, genug; wenn der König solche nicht halte, so werde es dieser Sache wegen keine»Tag mehr besuchen; wenn er aber das thue, wozu er verpflichtet sei, so werde Lucern den Frieden und dieVereinung treulich halten. Weil indeß die Verschreibung mit den Hauptleuten der Vereinung zuwider sei,so solle dieselbe widerrufen werden. Man soll auch den Gesandten einschärfen, daß sie die Angehörigen i»den gemeinen Vogteien und anderswo nicht aufwiegeln. Weil die Instructionen abermals verschieden ausge-fallen sind und kein Bote gern von der seinigen weicht, so hat man keinendurchgehenden" Rathschlag fasse»können; weil aber die von Lucern, Nri, Zug, Freiburg, Solothurn, Schaffhausen und Appenzell nahe zusammen-stimmen, so ist verabredet, daß diese Orte den beiden Fürsten gemeinsam antworten mögen; die Boten von Fredbürg und Solothurn wünschen jedoch hiezu noch besondere Vollmacht einzuholen, i»» HIV Orte). Der Spa»zwischen dem Abt von St. Gallen und den Toggenburgern wird vorgenommen. Dem letzten Abschied gemÄwerden die Toggenburger aufgefordert, ihre Nichter zu uamseu; sie antworten, der Abt solle zuerst eröffne»,ob ^ mit ihnen oder jemand anderm das Recht brauchen wolle. Auf diese Frage eröffnen dessen Gesandteden Auftrag, zuvor Zürich und Glarus als Schirmherren aufs dringlichste zu bitten, den Inhalt ihrer Ver-träge mit dem Gotteshaus zu bedenken und die Toggenburger von dem Kauf abzuweisen; dann sei er bereit,über ihre Beschwerden gütlich handeln zu lassen; wenn aber diese Bitte nicht verfienge, so wüßte er mit niemandanderm das Recht vorzunehmen, als mit den zwei Orten, die den Kauf gestattet haben; für diesen Fall bitteer Lucern und Schwyz, ihm pflichtgemäß zu demselben zu helfen. Diese Orte stellen nun an Zürich u»dGlarus die Frage, ob sie weitere Eröffnungen zu machen hätten; sie haben jedoch keinen andern Befehl, alsanzuhören, was für Richter vorgeschlagen würden; sie meinen übrigens, daß sie nicht ins Recht gefaßt werde»können, und treten aus. Lucern und Schwyz versuchen zu Mitteln, aber ohne Erfolg. Schließlich bringen ^an die zwei Orte die Meinung, es wäre ihnen das allerliebste, wenn das Recht vermieden würde; dar»»"möchten Zürich und Glarus die Toggenburger bewegen, den streitigen Kaufbrief herauszugeben und den Schirlorten die schuldige Pflicht zu erweisen; sofern dann Späne und Beschwerden zwischen beiden Parteien ent-stünden, wolle man im Verein mit Zürich und Glarus dieselben in Güte zu erledigen trachten; die zweisollen bedenken, daß das Recht viel Kosten, Mühe und Arbeit und wenig guten Willen bringe; wenn ab^auf gütlichem Wege nichts zu erreichen sei, so sollen sie sich berathen, wie sie dem Abt Recht gestatten wolletund auf nächstem Tage Bescheid geben, ob sie die Auslieferung des Kaufbriefs erwirken, oder wie sie ^dem Abt gegenüber verhalten wollen. 11. Die Hauptleutc gebe» eine schriftliche Verantwortung ein und bitte»,dieselbe heimzubringen. Darauf wird ihrer Bestrafung halb beschlossen, solche jedem Ort anheimzustellen,