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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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August 1537.

im Besitz zu verbleibe» habe. Wegen der Genfer haben sie keinen andern, als den früher eröffneten Auftrag.2. Der Rath antwortet, man wolle die Freundlichkeit versuchen, zu welchem Ende beide Parteien auf de» ,15. August ihre Zugesetzten und andere Biederleute in Virus haben sollen; wenn man da sich nicht vergleichenkönne, so wolle man in Betreff eines Obmanns verhandeln. Beinebens mißfalle denen von Bern, daß dievon Wallis sie bei den Eidgenossen verklagt haben.

SS?

Lucern. 1537, 1. August (Mittwoch Viucula Petri).

Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. N. 1, k. 69. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 13, t. 227. Staatsarchiv Bern: Allg. eidg.Absch. Nil, S. 1^'LandeSarchiv Schwyz: Abschiede. KantonSarchiv Bafel: Abschiede 15371539. KantonSarchiv Freiburg: Abschiede Bd.öS, 5.S0.

KantonSarchiv Solothurn: Abschiede Bd. 21. KantonSarchiv Schaphausen: Abschiede.

Gesandte: Zürich. Hans Rudolf Lavater. Bern. Hans Pastor, Venner und des Raths. Basel.Bernhard Meyer. Freibürg. (Ulrich) Nix. Solothurn. Hans Doben, des Raths. (Andere unbekannt).

« Auf letztem Tage zu Baden sind verschiedene Artikel betreffend die Mißbräuche in den ennetbirgische»Vogteien in den Abschied gefallen. Dennoch haben nicht alle Boten deßhalb Instructionen erhalten. EinigeOrte wollen es gänzlich bei dem alten Herkommen bleiben lassen; andere haben ihren Boten gar nichts be-fohlen; die übrigen sind der Ansicht, daß die Bußen den Obrigkeiten und nicht den Vögten gehören; etlicheschlagen vor, darüber eine Verordnung zumachen; andere rathen, die Sache bis auf die nächste Jahrrechnungzu verschieben, dann einen Ausschuß zu bestellen und dessen Gutachten heimzubringen. Dabei zeigt der Botevon Lucern an, der Schultheiß Feer, alter Vogt zu Lauis, versichere, daß die von Verboten fallenden Buße»früher von den Vögten verrechnet worden seien. Die Sache wird nochmals in den Abschied genommen, damitman auf dem nächsten Tag einen bestimmten und einhelligen Beschluß fassen könne. I». Der Fiscal zu Luggarus,der sich mehrfach vergangen hat, wird auf den nächsten Tag citirt, um ihn nach Gebühr zu strafen, v. Da essehr häufig vorkommt, daß ennetbirgische Angehörige die Urtheile, mit denen sie beschwert sind, auf Tage»appelliren, so daß oft in einer Sache mehrere Urtheile ergehen, wodurch beide Parteien in große Kosten geführtwerden, so wird erkannt, daß hinfort auf Tagen niemand das Recht aufgethan werden soll, der nicht von seinemVogt oder seiner Commune genügende Bescheinigung bringt, daß er im Rechten verkiirzt sei. Den Vögten wirddies schriftlich mitgetheilt, damit sie die Leute zu warnen wissen. «I Die von Baden waren letzthin geheiße»worden, die Frau und die Mutter (Hauptmann) Überlingers fortzuweisen. Nun schreiben dieselben, dieserBefehl trete ihren Freiheiten und Gerechtigkeiten zu nahe, man möchte einen Aufschub gestatten bis auf nächste»Tag zu Baden, wo sie genügenden Bericht geben wollen. Antwort: sie sollen jene Weiber von sich aus fort-weisen, indem man sonst genöthigt wäre, in der Sache zu handeln. Heimzubringen. «. Betreffend den Ka»lder Güter des Gotteshauses Wettingen macht der Bote von Basel die Anzeige, mau habe den Preis zu hochangeschlagen, denn es sei bei weitem nicht so viel vorhanden, als angegebeil worden; die Stadt wolle abergeben, was billig sei. Es wird eine Abschrift des von Basel eingelegteil Inventars dem Abte zugeschickt >»^dem Begehreu, daß er sich näher erkundige und auf nächstem Tag Bericht gebe. Da bemerkt wird, es se>e»viele Widemstücke unter jenen Gütern, so ist heimzubringen, ob man den Kauf bewilligen wolle oder nicht'1'. Über das Anerbieten des Schreibers Nacius im Rheinthal, sein Haus gegen die baufällige Wohnung desVogtes zu vertauscheil, meldet nun der Landvogt, daß derselbe noch 300 Gulden herausverlange, empffehst