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Juli 1537.
Bodmers sel. Geinächt, daß es vor Gott und der Welt unbillig sei, daß einer seineu leiblichen Bruder enterbeund andern Freunden „mache". 2. Da die von Rappersivyl geredet, sie hätten ein Stadtrccht und kein Dorf-recht, soll man sie fragen, ivarum sie solches geredet; denn man glaube, das sei aus Verachtung gegen dieObern der IV Orte geschehen. 3. Soll man ihnen vorhalten, daß sie ungefähr vor einem Jahr ohne Wisse»und Willen der IV Orte die Basler Münze verrufen haben, wozu sie nicht befugt gewesen. Ihre Antwort istauf nächstem Tag zu berichten, v. Der Venner von Bern eröffnet, daß seine Herren in letzten Jahren vo»den VII Orten und dein Meister des Johanniterordens die Herrschaft Biberstein erkauft und 2000 Gulden baaldarauf bezahlt haben und das Fernere auszurichten erbötig seien. Es hätten dann die von Zürich den Kauf-brief besiegelt, nicht aber der Oberstmeister; man bitte daher, diesen zur Besicgelung zu vermögen. Es wirddas dem obersten Meister berichtet, mit dem Gesuch um beförderliche Antwort, Der Bote von Ber»bringt ferner vor, es sei auf dem letzten Tag ein Hauptmann von Frauenfeld bestraft worden. Da derselbewider Eid und Ehre gehandelt, die Sache somit malefizisch sei, so gebühre denen von Bern Antheil an derBuße. Die VII Orte entgegnen, die Stadt Frauenfeld stehe mit hohen und niederen Gerichten einzig ihnen z»/zumal sie solche lauge bevor die von Bern, Freiburg und Solothurn Antheil an der Landgrafschaft erhalte»,innegehabt, weßwegen denen von Bern kein Antheil an den betreffenden Bußen gehöre. Der Gesandtevon Solothurn eröffnet instructionsgemäß, wenn einige Orte die Pension abholen lassen wollen, sei er auchermächtigt, zu einer solchen Botschaft mitzuwirken, z Die Boten (von Solothurn) wissen, daß die VI Orteihnen gerathen, es sollen die von Kriegstetten die von Bern freundlich bitten, ihnen die Messe zu bewillige»,und dann die Antwort denen von Solothurn eröffnen, die dann nach Umständen weiter Raths pflegen werde»-Während der verflossenen Jahre haben die V Orte den Chorherren von St. Verenastift zu Zurzachbewilligt, vom Grafen Rudolf sel. von Sulz 400 Gulden auf die Niedern Gerichte und Zugehörde von Kadcl-burg aufzunehmen; es ist dann dieses geschehen und haben diese 400 Gulden „iren etlich" unter einanderselber getheilt. Nachdem dann die Eidgenossen („wir") befohlen, diese 400 Gulden wieder zurückzuerstatte»,der Graf zwar anfänglich deren Annahme verweigern und die Gerichte zu Kadelburg behalten wollte, diesesaber die Orte ohne Recht nicht zugaben und hierauf Graf Hans Ludwig von Sulz die WiederanhandnalMdes Geldes sammt dessen Zinsen bewilligte, haben Propst und Capitel von Schultheiß und Rath zu Bade»eine Summe Geldes entlehnt und dafür den Weinzehnten, den die Stift zu Klingnau besitzt, eingesetzt. Mnun einige Chorherren jene 400 Gulden unter sich getheilt haben, so erkennen die Gesandten der VIII alte»Orte, jene Chorherren, welche das betreffende Geld unter sich getheilt, sollen dasselbe in ziemlichen Zeiten »»^Jahren, wie der Landvogt zu Baden diese bestimmen wird, nebst Zinsen wieder erstatten und der Stift ilflkZinsen und Zehnten lösen, ohne Nachtheil derer, die nichts erhalten haben oder nachher auf die Stiftkommen sind. Erben Verstorbener sollen das, was „ire Herren" erhalten, nebst Zins unverzüglich ausrichte»/damit kein weiterer Zins auf sie laufe.
Stiftsarchiv Zurzach. Abgedruckt i» der Argovia lStit uud tSSS, S. SS Nr. SS. Der Aet, iu Urlundensorm, gesiegelt vom LandvogtBaden, Andreas Schinid, Panuerherr und des Raths zu Ziirich, datirt vom SS. Juli (Donnstag nach St. Margrethen).
»«.. Eine Botschaft der Neugläubigen zu Frauenfeld beklagt sich, daß diese während einiger Zeit ei»esPrädicanten mangelten, ungeachtet gemäß ertheiltem Abschied der Abt in der Reichenau ihnen auf seine Kosb'"einen Prädicanten bestellen sollte. Dagegen antwortet der Gesandte des Abts Marcus, er habe die Neugl»»'bigen stets mit einem Prädicanten versehen, mit Ausnahme einer gewissen Zeit, während welcher der Prädic»»^krank war und der Abt, ungeachtet er sich um einen beworben, keinen habe erhalten können, weßhalb erNeugläubigen befohlen, sich selbst um einen solchen umzusehen. Zudem seien daselbst noch zwei Prüdicaut^