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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juli 1537.

Im Stiftsarchiv St. Gallen: Actenband 1549, S. 557 steht der Abschied mit dem irrigen Jahresdatum 1534. Die Namen der Zürcher Gesandten ans dortigem Jnstrnctionsbuch 153343, k. 181; derdes Schwyzer aus den Missivcn vom Landammann an den Statthalter zu Wyl vorn 29. Juni (Peter- u»dPaulstag) 1537, Stiftsarchiv St. Gallen, Rubrik 1.XXXV, Toggenburg im Mg., Fascikel 49. Für oderneben dem Abt erschienen (Othmar) Glus und (Martin) Geiser; idiäsm, ^.oia, et äooum. Uiseell. 153559,Copienbuch der Statthalterei Wyl.

STt.

Konstanz. 1537, 9. Juli.

Ka»ton»archiv Schaffhauscn: Correspondenzen.

Gesandte: Überlingen. Kaspar Dornsperger, Ritter, Bürgermeister; Hans Payer, Zunftmeister. Linda»'Hans Bodman, Burgermeister. Schaffhausen. Alexander Offenburger, Zunftmeister. Stein. Konrad RaOBurgermeister. Constanz. Thoman Blarer, Burgermeister; Heinrich von Ulm; Gorgius Kern; Melchior Rümeli,letztere beide Zunftmeister.

Ungeachtet schriftlicher Verwendung und einer jüngst dahin abgeordneten Botschaft, war der Rathvoir Radolfzell nicht zu bewegen, die unterm 9. November 1534 auf Hinterstchbringen vereinbarte Kornorduunganzunehmen. Die Gesandten beschließen nun diesfalls Folgeudes: 1. In Betracht des Nutzens, den bisherder arme Mann von dieser Kornordnung empfangen hat und ferner empfangen wird, soll dieselbe ungeachlddes Rücktritts derer von Radolfzell gehalten und ihrein Inhalte gemäß vollzogen werden. 2. Diesesdenen zu Radolfzell schriftlich, gemäß dem jedem Gesandten mitgetheilten Entwürfe, angezeigt. I». Die ^sandten von Constanz bringen vor, daß die Holzordnung, welche im Jahre 1506 durch Hans voll Landa»zwischen den Obrigkeiten am Bodensee und den Verwandten der Grafschaft Bregenz gemacht worden, insbesonderein Betreff der Latten und Bretter bezüglich der Schall nicht gehörig gehalten werde. Zudem verbreite sich dieseOrdnung nur mit Bezug auf die Länge der Bretter und Latten, wogegen sich auch in Betreff der Dicke seith^großer Mangel erzeigt habe. Es wird beschlossen: 1. Jede Obrigkeit soll ihren Schauern anbefehleil, S»"Aufsicht zu halten, weil die Beobachtung benannter Ordnung gemeiner Landschaft von großem Nutzen s"'2. Der Rath von Lindau soll die vor einigen Jahren daselbst gegebene Vorschrift betreffend die Dicke d"Latten dein Rath zu Constanz, und dieser dieselbe nebst seiner Vorschrift über das Maß derWerk- und Schei»'breiter" (oder Schembretter?) den übrigen Städten mittheilen. 3. Diese solleil sich dann entschließen, obdurch Botschaften oder Briefe bei den Amtsleuten zu Bregenz dahin wirken wolle, daß die Städte auf ^Dicke der Latten und Bretter, wie man sich dann diesfalls vereinigen ivürde, und auf die iu der geiuei»^Ordnung vorgeschriebene Länge ihre Schau richten sollen, oder was sonst vorzunehmen sei, um in einanderer Hinsicht zu guter Währschaft der Latten und Bretter zu gelangen. «. Diese Vereinbarungenman an die Obrigkeiten bringen, deren Beschlüsse in vierzehn Tagen dem Nathe zu Constanz überschickt nier^'sollen, der sie dann den übrigen Städten mittheilt.

1537, 6. August. Constanz an Schaffhausen. 1. Alle Städte seien mit dem vereinbarten Schreiben ^Radolfzell einverstanden und daher dasselbe abgegangen. Obwohl noch keine Antwort erfolgt, könneBeschluß die Kornordnung doch vollzogen werden. 2. Bericht über die Latten- und Brettermaße zu Lindau »"Constanz, K.A. Schafshausen: Korrespondent'