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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juli 1537.

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kaufs". Zuerst wird der Abt ersucht, die IV Orte in der Sache gütlich handeln zu lassen. Er antwortet:wenn der Kaufbrief herausgegeben und zunichte gemacht werde, so wolle er gütlich Gehör geben und handeln^ssen in den Beschwerden, worüber keine Gewahrsamen, Verträge oder Briefe bestehen; denn er habe keine Be-sugniß, etwas zu verkaufen oder von Händen zu geben, was den: Gotteshaus zustehe, in Kraft der Eides-pflicht, die er dem Papst und dem Kaiser deßhalb gethan, auch der Briefe, welche von seinen Vorfahren auf-gerichtet worden; wenn daher auch die IV Orte mit einander diesen Kauf gestattet hätten, so wären sie dazu^wch keineswegs befugt gewesen. Aus diesen Gründen sei er gesonnen, auf nichts einzutreten, bevor der Kauf-brief herausgegeben und vernichtet werde. Dagegen erklären die Gesandten der Grafschaft Toggenburg: nach-dem die Gemeinde den voriges Jahr zu Rapperswyl abgeredeten Vertrag angenommen, wollen sie erwarten,gütlich oder rechtlich gehandelt werde; sie wollen also bei dem Kaufbrief und den Beibriefen, die ihnenvon den V Orten zugeschickt worden, verbleiben und jedem das Recht gestatten, der sie davon verdrängenZollte, vor unparteiischen Richtern; gemäß dem letzten Abschied haben sie die Briefe bei den Eidgenossen vonAppenzell hinterlegt, weiter haben sie keine Vollmacht; wenn aber jemand etwas Gütliches finde, wollen sie^ nicht abgeschlagen haben. Der Abt erwiedert: er sei geneigt, ob der Span rechtlich oder gütlich abgethanwerde, den zu Rapperswyl gemachten Anstand zu halten, so lang solcher gelte, wenn dies jemand begehre;^ sei ihm übrigens nicht gelegen, nach der Erklärung der Toggenburger in der Sache handeln zu lassen, esWare denn, daß der vermeinte Kaufbrief zu seinen Händen gestellt oder bei den IV Orten hinterlegt würde;"ei müsse derselbe noch nicht kraftlos erklärt werden und könne bis zum Austrag des Spans wohl inraste» bleiben; wenn jenes geschehe, so wolle er eine gütliche Verhandlung versuchen. Die Gesandten derrafschast wollen aber darauf nicht eintreten, sondern bei dem Buchstaben des Rapperswyler Vertrags be-eren, die Gütlichkeit jedoch nicht abweisen. Der Abt begehrt, daß die IV Orte mit den Toggenburgernernstlich reden, damit dieselben gemäß dem Abschied von Einsiedeln von dem Kaufe abstehen und ihn und^ Gotteshaus bei dem Seinen bleiben lassen. Er erklärt weiter, daß er den Tag zu Baden nicht anderssuchen werde, als wenn ein Nechtstag gesetzt werden wolle, und ermahnt die zwei Orte Lucern und Schwyzwgend, ihm zum Recht zu verhelfen, was er zwar ungern thue; er bitte schließlich, ihn treulich befohlen" halten kraft der Vertrüge. Da beide Parteien auf ihrer Meinung verharren und sich diesmal nicht weiterlassen wollen, so hat man diese Verhandlung in den Abschied genommen. Dabei stellen Lucern und Schwyz" Zürich nnd Glarus das Begehren, daß sie noch vor dem Tage zu Baden mit den Toggenburgern tapfergemäß dem Abschied von Einsiedeln von dem Kaufe abzustehen; sie hätten nämlich gehofft, daß die^ "N Orte ernstlicher handeln und auf diesen Tag weitere Nollmachten bringen würden. Hinwieder begehren"vich und Glarus, daß Luccrn und Schwyz mit dem Abt von St. Gallen freundlich reden, daß er sich auchMutigen lasse uud den IV Orten die Sache gütlich beizulegen überlasse, da doch der Kaufbrief jetzt an einem"parteiische Ort liege. Heimzubringen, damit jedes Ort seine Boten aus den Tag zu Baden mit ausreichenden^machten versehe, in diesen Dingen gütlich zu handeln, es betreffe den Glauben oder Anderes, um dieKleien auf's glimpflichste vereinbaren zu können. - Man hat auch mit den Parteien freundlich und ernst-"h geredet; besonders haben Lucern und Schwyz von den Toggenburgern begehrt, den Kauf preiszugeben"° wohl zu überlegen, was daraus entstehen könnte; die Eidgenossen haben sich schon in viel größeren Sachen^nigt; darum sollen beide Parteien sich reiflich berathen, was sie thun wollen, und ihren Boten auf denÜ Kl Baden genügende Vollmacht ertheilen.