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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1S37.

gestellt, die von Bern angenommen, von Freiburg aber abgeschlagen worden sind. Da man die gestellte»Mittel als ziemlich, billig und der Sache gemäß erachtet, so sähe man gern, wenn die von Freiburg dieselbe»ebenfalls annehmen würden. Kann dieses nicht geschehen, so mögen die Parteien doch nichts Unfreundliche?vornehmen, sondern das Recht brauchen, da sie wohl wissen,wo" sie den Obmann und Richter nehme»sollen, ve. Früher wurde beschlösse«, dem Ludwig von Meßbach einen Rathsboten an das Parlament vo»Dole (Toll") mitzugeben. Aus das Verlangen des von Meßbach, von diesem Beschlüsse Gebrauch zu mache»,werden die von Bern beauftragt, auf ihre Kosten im Namen aller einen Rathsboten abzuordnen, ff D»'für Abnahme der Klosterrechnungen beauftragten Boten sollen auch den Anstand zwischen dein Schaffner z»Fischingen und denen zu Au und Bettwiesen untersuchen und gütlich zu vermitteln trachten; nicht gelinge»'den Falls darüber wieder berichten.

KK. Die V Orte schreiben an Bremgarten: Da morgen dort der Rath besetzt werde und man allerleiGerüchte höre, wie und init wem derselbe besetzt werden solle, so erinnere man sie an das, was sie zugesagthaben, als man sie so gnädig aufgenommen. Man verlange, daß dem stattgethan und der Rath mit solche»bestellt werde, die den Obern der V Orte die gethaneu Zusagen halten. Das Gegentheil würden diese Z»hohen Ungnaden aufnehmen und nach Gebühr weiter darin handeln.

Stadtarchiv Bremgarten. Abgedruckt in der Argovia IS7I, S .too. Der Brief, unter GoldcrS Siegel, datirt Baden SS.Juni I5Z7.

Ikli. Vor den Gesandten der VIII Orte, denen die Herrschaft zu Nheineck und im Nheinthal zusteht,halten Anwälte des Wolf Dietrich von Ems zu Hohenems einerseits und derer von Oberried und Kriescr»anderseits Eröffnungen in Betreff des im Streit begriffenen Weinzehntens daselbst. Die Gesandten derVIII Orte erkennen: es habe zwar der Abt von St. Gallen die Angelegenheit an den Bischof von Consta»;gewiesen, doch hiebei die Rechtsame der Orte betreffend Oberried vorbehalten; da zudem die Orte von römi-schen Kaisern und Königen gefreit seien, auch die Erbeinung bestimme, daß weder sie noch die Ihrigen v»rausländische Gerichte gewiesen oder geladen werden sollen, so soll Wolf Dietrich, wenn er die von Oberriedund Kriesern des benannten Zehntens wegen zu belangen glaubt, dieselben vor den Rathsboten der VIIIdarum besuchen; und da er den benannten Zehnten mit Recht nicht behaupten konnte, so sollen ihm die vo»Oberried und Kriesern keinen Zehnteil zu geben verpflichtet sein.

Stiftsarchiv St.Gallen.- Abschicd-band v 777, k. 35, ES siegelt der Landvvgt zu Baden, Andreas Schmid, lo.Juni lSamstag nach St, Bit).

il Vor den X Orteil eröffnet Wilhelm von Peyern, Vogt zu Gottlieben, gegenüber den Anwälten de?Johann Schad von Mittelbiberach Folgendes: Johann, Bischof zu Constanz, sei einige Jahre Statthalter derDompropstei der hohen Stift zu Constanz gewesen; für seine diesfällige Mühe und Arbeit sei er nie bezahltworden; er glaube, daß er jährlich wohl 100 Gulden verdient habe. Diese Anforderung habe der Bischtdem Wilhem von Peyern gemäß Brief und Siegel frei und geschenkt übergeben. Auf dieses habe der »o»Peyern den Landvogt im Thurgau angesucht, ihm auf Zinsen und Gülten der Dompropstei in der GrafschastThurgau Haft zu legen, und glaubte den betreffenden Betrag zu beziehen. Dagegen wendete der Anwalt de?Dompropstes ein, sein Herr habe dem Bischof wegen der Statthaltern nie eine Belohnung versprochen u»danerkenne nicht, eine solche zu schulden. Zudem haben die Domherreil Verschreibungen gegen einander, gemäßdenen streitige Ansprechen unter ihnen, als geistlichen Leuten, vor ihren ordentlichen Richter, nämlich den Papst,ihren Conservator, oder vor das Domcapitel gelangen sollen; dessen habe der Dompropst sich nie geweigert u»dglaube, hiebei zu verbleiben. Dieser Streit ist vor den Landvogt im Thurgau, Mansuct Zumbrunnen, d^Raths zu Uri, gebracht, von ihm aber vor die Eidgenossen gewiesen worden. Diese erkennen nun: Da de»