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Juni 1537.
Orte erschienen wegen des „Hinterfalls." Es wird der alte Landvogt, Sekelmeister Edlibach von Zürichdarüber angefragt; er berichtet: Während er Landvogt gewesen, sei die gleiche Frage ans die Bahn gekommen,aber wieder an die Gemeinden gewiesen worden; fast alle seien der Meinung gewesen, es solle der Erbfallwie früher fallen, nämlich so: Wenn von zwei Ehegatten der eine stirbt, ohne eheliche Kinder zu hinterlassen,so soll der überlebende Theil des andern liegendes und fahrendes Gut gänzlich erben, so daß gar nichts andie rechten Erben zurückfiele. Heimzubringeu, zumal einige Boten nicht instruirt sind; man sieht auch wohl,daß niemand mehr an die Obern appelliren würde, wenn diesem Begehren willfahrt würde. Deßhalb soll manauf dem nächsten Tag Befehl haben, wie viel man nachlassen wolle. I. Gesandte der Grafschaft Burgund ent-richten das Erbeinungsgeld für das letzte Jahr (37 Gl. in Gold jedem Ort) und ziehen an, daß allerlei Unwahresüber sie ausgestreut werde, nämlich daß sich in ihrem Gebiet ein Heer sammle, daß Straßenräuber geduldetwerden :c.: sie versichern dagegen den besten Willen, den durch die Eidgenossen vermittelten Anstand treulichzu halten, und bitten die Eidgenossen, die Erbcinung zu halten wie bisher. Ii.. Die VII (katholischen)Orte schreiben an den Poeten Glareanus in Freiburg im Brcisgau, er möchte zu ihnen kommen, in welchesOrt er wolle, und anzeigen, wie viel Besoldung er begehre. I. Die kaiserlichen Gesandten begehren Antwortauf ihren letzthin gehaltenen Vortrag und legen wieder eine weitläufige Schrift vor. Die Instructionen lautenaber ganz ungleich: Die Einen wollen die Erbeinung vornehmen und die gestellten Begehren damit vergleichen,die Andern nur anhören und heimbringen, was andere Orte meinen, einige haben gar keine Befehle. Weilaber die Sache schwer und von großer Tragweite ist, so hat man beschlossen, sie nochmals zum treulichstenheimzubringen, die Erbeinung, die Vereinung mit dem König von Frankreich und die jüngsten Vorträge derGesandten gründlich zu verhören und zu erwägen und auf nächstein Tag bestimmte Antwort zu geben. Mitden kaiserlichen und den französischen Gesandten hat man dann ernstlich geredet, daß sie keine Leute anwerbenund ungehorsam machen, sondern diese Antwort abwarten sollen. Die Boten wissen, was man über dieMaßregeln berathen hat, die man treffen könnte, wenn ein Theil sich dainit nicht begnügen, sondern weiterpracticiren würde. Auf diesen Bescheid erwiedert der kaiserliche Gesandte, Herr von Marnold, er gebe sichdamit wohl zufrieden, sofern der Franzose sich ebenfalls darnach richte; wenn aber derselbe wie voriges Jahrfortfahren würde, gegen alle Verbote die Leute wegzuführen, so würde er, das wolle er hier protestirt haben,mit den Anhängern des Kaisers auch aufbrechen; denn er glaube eben so wohl dazu befugt zu sein als jener;er begehre auch, daß man dieses in den Abschied nehme. »»». Dem Herrn von Boisrigault wird auf seineden Orten zugeschickten Vorträge derselbe Bescheid ertheilt, im Übrigen der Handel ebenfalls in den Abschiedgenommen. Über die Zumuthung, daß er keine Knechte annehmen solle, da er sonst die Folgen zu gewärtige»hätte, äußert er großes Bedauern, so daß man vermuthet, er habe einen Aufbruch vor; darum soll jedes Ortdesto ernstlicher die nöthigen Vorkehren treffen. i>. Dem französischen Gesandten wird auch die Meinung bestimmteröffnet, daß der König auf St. Verenentag (I.Septbr.) seine Zusätzer senden solle, damit dieselben mit denc»von Uri und Frciburg über die Ansprachen richten. «. Zürich hat in seiner Antwort auf die Vorträge derGesandten geäußert, es würde sich, wenn wir der fremden Fürsten und Herren wegen einigen Schaden oderNachtheil erlitten, dessen nichts annehmen; was aber eine fromme Eidgenossenschaft berühre, dafür werde esLeib und Gut kraft der Bünde einsetzen, z». Für die gemeinen Vogtcien hat man (des Neislaufens halb)folgende Strafen verfügt: Ein Hauptmann 50 Gl., ein Lieutenant, Fähnrich und Aufwiegler 20 Gl. Ä»die Vögte wird geschrieben, sie sollen diese Strafen von allen Schuldigen einziehen und auf nächster Jahr-rechnung gehörig verrechnen, «z. Der besorglichen Zeitumstände wegen ist ein anderer Tag nach Baden am