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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Juni 1537.

SR«.

Aaden. 1537, 12. Juni (Dienstag nach St. Medardus Tag). Jahrrechnung.

Staatsarchiv Lucern: Allg. Absch. Vi, k.sl. Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd.IS, k.. Staatsarchiv Bern: Allg, eidg.Absch.NN, T. S»KantonSarchiv Basel: Abschiede l5S71SS!>. KantonSarchiv Arcibnrn: Badischc Abschiede Bd. lg, k. «i? und Abschiede Bd. ll, k. ZS.

KantonSarchiv Solothnrn: Abschiede Bd. Sl. KantonSarchiv Schaffhanscn: Abschiede.

Gesandtem Zürich. Hans Edlibach; Hans Rudolf Lavater, beide des Raths. Bern. Johannes Pastor,Venner. Lucern. Hans Golder, alt-Schultheiß. Uri. Josua von Beroldingen, Ritter, alt-Landammann.Schwyz. Joseph Amberg, Landammann. Uuterwalden. Niklaus Wirz, Pannerherr und Sekelmeister.Zug. Oswald Toß, Ammann, von Baar. Glarus. Hans Aebli, Landammanu. Basel. Bernhard Meyer,des Raths. Frei bürg. Ulrich Nix. Solothurn. Hans Doben, des Raths. Schaffhausen. Hans Wald-kirch, Burgermeister. Appenzell. Bastian Törig, des Raths. E. A. A. I. 60b.

». Da berichtet wird, daß die Vögte zu Lauis und Luggarus die Strafen wegen Übertretung von Ver-boten, die das Malefiz berühren, entweder ganz oder wenigstens zum dritten Theil zu eigenen Händen be-ziehen, während dieselben von den Fiscalen eingezogen und den XII Orten (uns") verrechnet werden sollten,so hat man den Boten, die auf die jetzige Jahrrechnung dahin kommen, ernstlich geschrieben, sie sollen denVögten hinfür solches nicht mehr gestatten. Heimzubringen, damit jedes Ort, das jcweilen einen neuen Vogtzu senden hat, demselben einschärfe, daß er solche Strafgelder nicht einziehen, sondern den Fiscalen zuweisensolle. I». Vor den IV Orten eröffnen des Abtes von St. Gallen Hauptmann und Hofmeister, sie wünschenzunächst den kürzlich zu Einsiedeln gemachten Abschied betreffend Kauf der Grafschaft Toggenburg zu kennen.Nach dessen Verlesung reden sie weiter: der Abt wisse nicht, ob demselben nachgelebt werde oder nicht; darumbitte er dringlich, zu verschaffen, daß die Toggenburger den Kaufbrief herausgeben, wogegen er sich erbiete,dann gütlich gegen sie zu handeln; wenn aber der Kauf nicht herausgegeben und vernichtet würde, so er-mahne er die beiden Orte Lucern und Schwyz kraft der Verträge und des Landfriedens, ihm gegendie zivei andern Orte beholfen und berathen zu sein, ihm Schutz und Schirm zu gewähren und zueinem unparteiischen Recht zu verhelfen. Zürich entschuldigt sich, es habe wegen Kürze der Zeit undWechsel in den Rüthen und Ämtern die Sache noch nicht an den großen Rath bringen können; weil aberdie Toggenburger ein unverständiges Volk seien und vielleichtUnantworten" gäben, indem ihnen vielzugesagt worden, so ersuche Zürich die beiden Orte Lucern und Schwyz ernstlich, den Abt von St. Gallendahin zu bringen, daß er zu einein gütlichen Tag einwillige, damit der Kauf im Friedeu abgethan werdenkönne, da wohl zu vermuthen sei, daß der Abt das Schwertgar bim heffte" hätte, wenn der Kaufbrief zuvor(unbedingt) beseitigt würde, und dann die Toggenburger thun müßten, was er wollte. Ammann Aebli vonGlarus ist nicht instruirt; seine Herren haben immer ein Schreiben von Zürich erwartet, um sich darnach zurichten. Luceru und Schwyz erklären, wenn der Abschied von Einsiedeln nicht vollzogen würde, so könntensie nicht umhin, vermöge der Briefe dem Abt zum Rechten zu verhelfen.Und als wir nun sollich aller ircrantwurt verstanden, so habent demnach wir biß nachvolgend zwen fürschleg gethan und die unser lieben eid-gnossen von Zürich und Glarus gsandten in iren abscheid geben:" 1. Zürich und Glarus sollen Boten in dieGrafschaft Toggenburg schicken und da eröffnen lassen, die Herren haben sich vereinigt, von dem Kaufe ab-zustehen, und bitten freundlich, es ihrerseits auch zu thun; sie könnten darin keine Hülfe mehr leisten, weil