Mai 1537.
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ständen handeln. Die Güter derer von Peney und ihrer Anhänger mögen denen von Genf verkauft werden;»boten gwalt". 2. Die Münze betreffend soll man Leute verordnen, diesfalls eine Ordnung zu machen.
Unter dem Datum vom 26. April enthält das Bcrner Nathsbuch (Nr. 259, S. 150) betreffend dieGenferverhältnisse folgende Eintragung: „1. Die von Jenff wider eingesetzt werden in das priorat von Sa-tignye, sp haben viiic pfund erlegt, für die hürige admodiaz, mit geding, daß sy sich vcrschribend, wennm. h. über kurz oder lang finden, daß sy darzu gcrechtigkeit haben, inen wider zustellen. Die xvc krönen voninen nemen und ir verschribung hinus gen. 2. Der Kanditen gittern halb wie vor abgcwysen". (Man ver-gleiche den Abschied vom 28. und 29. Deccmber 1536).
SRS.
Kinsiedekn. 1537, 23. Mai (auf Psingstmittwoch).
Staatsarchiv Zürich: Abschiede Bd. 13,5. 205. Tschudische Abschiede-Sammlung : Bd 7, Nr.XI^I.
Stiftsarchiv St. Gallen: Nub. I^XXXV, Toggenbmg im Allgemeinen, FaSc. 49.
Abschied der IV Orte Zürich, Luceru, Schwyz und Glarus.
iT» Dieser Tag ist vornehmlich angesetzt, um Mittel und Wege zu finden, die Toggenburger von demabzubringen. Zuerst wird der Statthalter und Hauptmann des Abtes von St. Gallen verhört, derEinladung erschienen ist. In langem Vortrag ermahnt er die Herren Boten, die mit dem Gotteshaus^gerichteten Verträge und den Landfrieden zu handhaben und darauf hin zu wirken, daß die Grafschafter^'Kaufbrief heraus geben; dann wolle der Abt sich auch gütlich finden lassen; im andern Fall würde er^ätlichkeit annehmen, sondern das Recht brauchen und diejenigen, die den Kauf „hingegeben", ins RechtLucern und Schwyz ermahnt er, ihm dazu zu helfen. Darauf hat man die Instructionen verglichen.l'Vote von Zürich soll zunächst anhören, ob die drei andern Orte Mittelwege suchen wollen; wenn beideNeien gegenwärtig wären, so hätte er Vollmacht, gütlich zu handeln. Lucern und Schwyz gleich: es sollenGlarus, an denen hierin viel gelegen, ihre Botschaft zu den Toggenburgern schicken, um sie zu„ ^e», gütlich von dem Kauf abzustehen; wenn aber die Güte erfolglos wäre, so wollen beide Orte dem^ Brief und Siegel halten, soweit Leib und Gut reicht. Glarus hat Gewalt, über Mittel zu reden. Dast^ ^äräge etwas auseinander gehen, so ist beschloffen, Zürich und Glarus sollen ihre Botschaft nach Lichten-st ZU den Toggenburgern senden und sie freundlich ersuchen, auf den Kauf zu verzichten; thun sie es, so° ^ ihnen gegen dem Abt beholfen sein; wollen sie nicht, so wäre ihnen zu eröffnen, daß sie auch' dem Recht nicht dabei bleiben könnten. Luceru und Schwyz bitten die zwei Orte, dieses Geschäft zu^ ^nehmen; sofern selbe cutsprechen, erklären sie sich geneigt, auch von ihrer Seite Boten zu schicken. Zürich^ Glarus mögen sich dariiber vereinbaren, so nämlich, daß es bis zur Jahrrechnung geschähe und die"Menburger bis dahin Antwort zu geben hätten, damit man sich weiter zu entschließen wüßte. Wenn diesgefällt, so soll es Glarus den Tag anzeigen, wann es die Botschaft nach Lichtensteig schicken werde;soll Glarus den Toggenburgern „um einen gwalt" schreiben. I». „Sind andenk wz dem schultheis vonAnstatt von wegen der schifflüten clegt an Hans Dcttlig betreffend ein schuld geschrieben Hand." v. Der°te vga Zimch zieht an, daß Hans Dettling und Haberuoli vorhaben, einen „großen Haufen" Anken, für^ tausend Gulden, zusammen zu kaufen lind „in" die Etsch zu führeil, und macht bemerklich, daß darausTheuruug entspringen möchte. Das soll jeder Bote zu Hause anzeigen, damit dieser Auskauf nicht