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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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841
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Mai 1537. 841

damit sie auf den nächsten Tag zu instruiren wissen, ob man weiter mit Freiburg handeln, oder es heißenwolle, die Mittel anzunehmen. (Actum 18. Mai. Landschreibcr zu Baden).

Der Solothurner Abschied enthaltet nur v und k.

Das Anfangsdatum aus dem Bcruer Rathsbuch Nr. 259, S. 183.

Die Namen der Gesandten der Schiedortc aus der überv gefertigten Urkunde siehe Note zukv und aus dem Freiburger Nathsbuch Nr. 54, v. 9. Mai; die der Freiburger aus lctzterm.

Zue. Diese Artikel enthaltet in besonderer, in Urkundenform erlassener Ausfertigung vom 12. Maidas St. A. Zürich: A. Freiburg und das St. A. Bern: Pergament-Urk. und Frciburgbuch I, UR, S. 172;ebenso das K. A. Frciburg: Uneingebundene Abschiede. (Letzcre Copien). Es siegeln die vier Schiedbotcn.

Zu t». Am 9. Mai erscheinen die Schiedboten der XI Orte vor Rathen und Bürgern zu Freiburg.Nachdem zuerst die vier Schiedboten sammcnhaft ihren Vortrag eröffnet, treten die von Zürich und Baselob und die von Luccrn und Schivyz erläutern insbesondere, wie ihre Obern erwogen, was ihnen die vonFreiburg zu Tagen angezeigt, warum sie das vorgeschlagene Mittel nicht annehmen zu können bcglaubcn.>)hre Obern meinen nun, daß dasselbe denen von Freiburg weder jetzt, noch in der Folge schädlich wäre, daZu Zürich oder Basel immer verständige Ehrenlcute finden, die dem Recht undgöttlicher Weise" nach-fuhren werden. Die Boten berühren dabei auch die übrigen Händel, betreffend den Grafen von Greyerz,welcher Anstand auch nach Gebühr vollendet werden sollte, und das gewonnene Land, mit dem sich ihre Obernuicht behelligen wollen. Räthe und Burger zu Freiburg finden, es möchte der gethane Vorschlag ihnen zuwerklicher Schmälerung ihres bisherigen löblich hergebrachten Wesens und ihres Glaubens gereiche», und richtenon die Boten die Frage, ob sie keinen weiter» Auftrag haben und die von Bern nichts Anderes annehmenwollen. Die Schiedboten bleiben bei ihrem Antrage, weil die Mehrheit der XI Orte beschlossen, die vonFreiburgdessen zu heißen", wenn sie es auf ihre Bitte nicht annehmen würden. Der Bote von Schwyz, inGegenwart dessen von Lucern, eröffnet noch besonders: wenn es dazu käme, daß die von Bern die Grafschaft^rcyerz an sich ziehen oder sonst angreifen würden, so seien seine Herren . .. (Lücke) entschlossen, die von Frei-wwg nach Vermögen zu unterstützen, um sie bei dem, was ihnen gehöre, zu erhalten; sie glauben, daß dieBünde dieses zugeben, iveil in denselben die genannte Grafschaftgelimitirt" und vorbehalten worden sei.(Es folgt nun der im Text erwähnte Beschluß und die Bezeichnung der genannten Gesandten für die Ver-handlung an der Sense). ' K, A. Freiburg: Rathsbuch Nr. 54, <1. -I. s. Mai.

Zu « uud k. Diese beiden Artikel in besonderer Ausfertigung (von der Kanzlei Baden) im St. A.Ellrich; Tschud. Documentensammlung Bd. X, Nr, 61; und St. A. Bern: Frciburger Abschiede 0, 1,S- 93.

Zu x. Die Verhandlung zwischen den Schiedboten von Zürich und Lucern und den Rüthen und Bürgernzu Frciburg enthält das Freiburger Rathsbuch Nr. 53, s. ä. 18. Mai. Der im Text bemerkten Verhandlungwird hier beigefügt: Wegen der aufgerichteten Zeichen sollen Anwälte beider Parteien die betreffenden Plätzebesichtigen und die unberechtigt errichteten Zeichen entfernen; die Schiedbotcn werden gebeten, diesfalls denen

Frciburg zum Recht zu verhelfen.

Die diesfällige Mitthcilung geht auch an die übrigen Orte, z. B. 27. Mai durch den Landschreibcr zuBaden an Schaffhaiiscn. K. A. Schaffhansen: Correspondcnzen.

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