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Mai 1537.
dies obwaltende Mißverständlich zu heben, erkennen die Schiedboten wie folgt: I.Bern soll den Grafen seinLeben lang ruhig lassen; seine Erben aber sollen demselben huldigen, wie die Vorfahren dem Herzog vonSavoyen, sofern Bern es haben will; dagegen soll dieses die Grafen und die Grafschaft des Glaubens halbnicht zwingen, sondern jedermann glauben lassen, wozu ihn sein Gewissen leite; dies soll den beiden Städtenan den Burgrechten, die sie mit der Grafschaft haben, völlig unschädlich sein. 2. Freiburg meint, es seimit Bern übereingekommen, daß letzteres den Herren, die von Peterlingen in seine Stadt gezogen, alle Renten,Zinse und Gülten, die dem Consent gehören, solle nachfolgen lasseil. Nun habe der Abt jedem täglich zweiMaß Wein und 4 Brötchen gegeben, welche Bern nicht mehr verabreichen lasse; es sei dies aber eine ArtZins oder Gült, da der Abt verpflichtet gewesen, den Convent auszurichten; da die Herren sollst nicht genugUnterhalt hätten, so bitte Frciburg, ihnen solchen Wein und Brot zukommen zu lasseil. Bern entgegnet, lautdes Vertrags sei es schuldig, den nach Freiburg gezogenen Herren die Gülten des Convents auszurichten;weil sie aber die Einkünfte der Abtei und aus Wileroltigen vorbehalten, und der Abt jene Spende alseine Bettelpfründe angegeben habe, so ineine es nichts schuldig zu sein, da eine Bettelpfründe kein Zinssei. Darüber haben die Schiedboten gesprochen: Weil die Abtei ein beträchtliches Einkommen hat und dieHerren an den Zinsen des Comients nicht genug haben, so soll Bern jedem jährlich für Wein und Brot7 Gulden geben; wenn aber einer abstirbt, so soll es für denselben nichts mehr schuldig sein. 3. Die Ge-sandten von Freiburg erzählen, wie Einige muthwillig in das Kloster zu Grandson eingedrungen seien, wosie Bilder und Altäre zerschlagen haben, und ferner, wie Etliche bei Nacht in die Kirche der Karthause injener Herrschaft gebrochen, die Mönche geschlagen und verwundet haben, so daß etliche davon gestorben seien.Freiburg verlange, daß die Thäter zum Schadenersatz angehalten und nach Verdieilen gestraft werden. Bernerwiedert, die Obrigkeit habe an solchen Freveln kein Gefallen und sei bereit, die Schuldigen, sobald man siebetrete, nach Gebühr zu bestrafen. Da beide Theile darin einig sind, so soll der Vogt zu Grandson den Thäternnachfrageil und den beiden Städten Nachricht geben, sobald er sie entdeckt hat, damit sie gemeinsam dieStrafen verfügen können. 4. Freiburg bringt vor, es habe in den, Span wegen Combremont mit Bern einRecht auf vier Richter und einen Obmann veranlaßt und wolle dabei bleiben, wenn dies Bern gefalle; imandern Falle wolle es den Bescheid der vermittelnden Orte erwarten; denn Combremont gehöre zur Herr-schaft Stäffis. Die Boten von Bern beweisen aber, daß die Obrigkeit nach Milden gehöre, wie sich ausUrkunden ergebe; sie wollen die Niedern Gerichte und die Zinslehen gar nicht bestreiten und bitten daherFreiburg, sie nicht weiter anzusprechen. Die Schiedboten der vier Orte richten null im Namen der eilf Ortean Freiburg die dringende und ernstliche Bitte, den Eidgenossen von Bern die hohe Obrigkeit zu Combremontgütlich nachzulassen, in Betracht der Gutthaten, die es vordem von ihnen empfangen habe; wenn es aberwider Erwarten dies abschlüge, so sollen beide Städte auf die vier Schiedleute und den Obmann kommen,die sie früher erwählt haben, und deren gütlichen oder rechtlichen Entscheid gewärtigen. 5. Die Gesandtenvon Freiburg bringen an, Bern habe zu Concise in der Herrschaft Grandson ein neues Mehr des Glaubenswegen vornehmen lassen und in der Carthause la Lance verboten, Messe zu halten; da Freiburg dortgleichviel zu herrschen habe, so meine es, das erste Mehr sollte genügeil; das Gotteshaus la Lance sei einebesondere Stiftung, und Freiburg habe darüber auch zu gebieteil; es wolle die Herren daselbst mit derMesse fortfahren lassen. Bern antwortet, die beiden Städte haben einen Vertrag gemacht, wie ihre gemeinenHerrschaften um den Glauben mehren können; dem zufolge sei auf der vorjährigen Jahrrechnung zu Frei-burg abgeredet worden, daß die Boten, die dahin kommen, Gewalt haben sollen, mehren zu lassen und