Mai 1537,
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Gruß der eilf Orte, und der sowohl freundlichen als dringenden Ernlahnung, um des Friedens und gemeinerWohlfahrt willen die kürzlich von den Schiedorten aufgesetzten gütlichen Mittel eines Obmanns wegen anzu-nehmen, wie Bern es schon gethan, und zu bedenken, was für die Eidgenossenschaft aus dem Span erfolgenmöchte, und wie große Freude unsere Mißgönner hätten; wenn Freiburg, wie man zuversichtlich hoffe, injene Mittel willige, so haben die Boten Befehl, weder Kosten noch Mühe zu sparen, um die übrigen spännigenArtikel in der Freundschaft zu vertragen, damit für diesmal nicht nöthig werde, einen Obmann zu nehmen.Darauf antworten die Herren von Frciburg, sie danken für das gethane Erbieten und wollen solches mitLeib und Gut um die Eidgenossen verdienen; nicht aus Argwohn gegen irgendjemand, sondern weil es bishernicht gebräuchlich gewesen, einen Obmann aus zwei Orten zu wählen, haben sie jenen Vorschlag abgewiesen;weil sie aber vormals sich bereit erklärt, einen Obmann und Nichter anzunehmen, den die eilf Orte bestimmen,so begehren sie zu vernehmen, ob die Boten weitere Mittel vorzuschlagen hätten. Die Boten vergleichen ihreInstructionen und eröffnen dann, sie seien mit Vollmacht abgeordnet, den Span beizulegen, und die Mehrheitder eilf Orte sei der Meinung, man solle Freiburg bitten und heißen, jenes Mittel anzunehmen, da die Herrenes für billig ansehen; dabei lassen auch die Boten es bleiben. Freiburg erwiedert: weil die Mehrzahl derDrte bitten, rathen und heißen, dasselbe anzunehmen, so wolle es im Namen Gottes gütlich entsprechen undbitte, es in den übrigen Artikeln freundlich mit Bern zu vertragen, e. Dies haben die Boten an kleine undgroße Näthe zu Bern gebracht mit der Bitte, die früher bewilligte Annahme zu bestätigen und die andernArtikel in der Güte entscheiden zu lassen. Antwort: Bern hätte wohl Ursache, das abgeredete Mittel auchabzuschlagen, weil Freiburg es früher gethan: aber dein Frieden zulieb und den eilf Orten zu Ehren bleibers bei seiner ersten Antwort und wolle über die noch spännigen Artikel unterhandeln lassen; doch sollen dievordem entschiedenen Sachen nicht mehr verhandelt werden. Da hiemit der Span des Obmanns halb er-ledigt ist, so werden darüber von den Boten der vier Orte Briefe und Siegel aufgerichtet und jeder Stadteiner gegeben, «t. Darauf haben sie den Parteien einen Tag an der Sense bestimmt; den haben beide be-sucht, die Gesandten von Freiburg sodanu vier Beschwerdepunkte vorgetragen, einige kleine Artikel aber vor-behalten, die sie selbst zu vereinbaren hoffen. Die Gesandten von Bern wollen keine Antwort geben, bevorvile Punkte dargethau seien, indem die geringfügigen Artikel mit der Zeit groß werden möchten. Da dieFreiburger keine weitere Vollmacht besitzen, so haben die Schiedbotcn erkannt, es sollen dieselben den Handelwieder heimbringen und beförderlich Bern anzeigen, ob sie vier oder mehr Artikel vorbringen wollen, damitletzteres darauf zu antworten wisse. Dies vcranlaßte einen Unterbruch von einigen Tagen. «?. Nachdembeider Theile Botschaften wieder an der Sense erschienen sind und die Schiedboten Klage und Antwort ver-hört haben, haben sie folgende gütliche Mittel gesetzt: 1. Freiburg trägt vor, es habe sich mit Bern wegendes Grafen von Greyerz gütlich vertragen, daß er und seine Erben denen von Bern nicht huldigen, sondernsainmt der Grafschaft bei ihrer Religion und altein Herkommen ungestört bleiben sollen. Bern aber meint,es habe den Grafen nur für sein Leben lang von der Huldigung befreit und habe sich offene Hand vorbehalten,dieselbe von seinen Nachkommen zu fordern oder nicht, wie denn der Vertrag nur den (jetzt lebenden) Grafenund nicht auch seine Erben nenne; dabei hoffe es bleibeil zu können. Die Gesandten von Freiburg erwiedern,ihre Herren haben nichts Anderes im Sinne gehabt als die Grafschaft überhaupt vorzubehalten; denn umEines Mannes Leben hätten sie eine Herrschaft wie Vivis nicht übergeben. Bern beharrt indeß bei seinerMeinung; obwohl der Graf vorgegeben, er habe den Herzog von Savoyen nie „erkannt", was aber alsunwahr erwiesen sei, so wolle es doch die Zusage, die es im Vertrag gegeben, in Kraft bestehen lassen. Un,