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April 1537.
wandt und auch in Glaubenssachen mit ihnen einig und dessen Vereinung zugleich älter sei als die mit dBKönig, vertrieben und sein Land erobert, dadurch den alten Glauben geschwächt und die Berner gestärklhabe. Dann habe man dem Kaiser und dem Herzog Hülfe verweigert mit der Erklärung, daß man die Knechtzu Hanse behalten wolle; den Franzosen sei auch unumwunden herausgesagt worden, sie sollen keine Knechtaufwiegeln; dennoch haben dieselben gegen die Vereinung die Leute ungehorsam gemacht und sie trotz aller inner»Gefahren weggeführt; dadurch sei das Ansehen der Obrigkeiten geschmälert und vernichtet; aber auch Dwerben gedungene Hauptleute wieder Knechte. Dem Allein nach stelle Obwalden den Antrag, daß mit de»französischen Gesandten ernstlich darüber gesprochen werde. Es bitte auch, daß jeder Bote dies in den Abschi^nehme, n. Jedes der VII Orte erhält 2 Kronen als Erlös von den Effecten („dem Blünderlin") jc>^Franzosen, der dem Vogt Schönbrunner entronnen ist, und die seither zu Zug aufbewahrt worden sind. « ^wird der Antrag gestellt, den Poeten (Heinrich) Glareanus einzuladen, in die V Orte zu ziehen und daseiddie Kinder zu unterweisen, z». Auf die Anzeige, daß der Bischof von Constanz sein Amt aufgeben wolledie Domherren eine Botschaft nach Rom schicken, um den Papst um einen Statthalter zu bitten, wird f>»gut erachtet, an den Papst oder den Cardinal von Verulan zu schreiben und zu ersuchen, daß dieses nÄ'zugegeben werde.
q. 1. Der Landvogt zu Nheineck und im Rheinthal, Moritz Gartenhauser von Appenzell, eröffnet, da uns»Frauen Tag auf den Palmtag gefallen, so habe er in der Herrschaft Nheineck allenthalben gebieten laßt"'daß man den benannten Feiertag auf den Samstag zurückverlege. Dieses sei überall beobachtet worden, auß^bei den Kirchgenossen von Thal, die er deßwegen zu bestrafen gedenke. Dagegen antworten die Abgeordnetder benannten Kirchgenossen, es sei jenes Gebot ihrem Prädicanten zu spät angezeigt worden, weßhalb er ^nicht überall verkünden konnte, da sie fast eine Meile weit von einander wohnen. Aus diesem Grundeman den Handel aufgehoben und soll niemand deßwegen bestraft werden. 2. Der genannte Vogt hat verböte»'in der verflossenen Fasten in öffentlichen Metzgen zu schlachten, damit niemand geärgert werde; welche Fle^essen wollen, die sollen in ihren Häusern metzgen. Hiebei hat man es „gütlichen" bleiben lassen.
St. A. Zürich: Rheinthal. Abschiede S. !>g. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern. (Copie.l
r. Zwischen der Gemeinde zu Kadelburg und dein Stift St. Verena zu Zurzach waltet folgender Ä»stand: Propst und Capitel genannten Stifts haben die von Kadelburg zuerst pfandsweise, dann kaufstdem Grafen Rudolf von Sulz übergeben, weßhalb die von Kadelburg sich bei den Eidgenossen beschwertdiese bei dem Grafen von Sulz so viel vermocht haben, daß er sein ausgegebenes Geld wieder geuo>»»^und die voir Kadelburg mit den Niedern Gerichten wieder der Stift Zurzach wie von Alters her zugestellt l/'Da nun hierdurch viele Kosten erlaufen sind, so glauben die von Kadelburg, daß Propst und Capitel ^selben abtragen und ihnen Briefe und Siegel geben sollen, daß sie sie fürderhin weder verkaufen noch ^setzen wollen. Umgekehrt meinen die Herren von der Stift, daß die von Kadelburg ihnen die Kosten vergibsollen, indem man wohl wisse, wer Ursächer des fraglichen Kaufes gewesen sei; auch glauben sie nicht, ih>^die geforderten Briefe und Siegel geben zu müssen, weil die Stift die von Kadelburg frei erkauft habe;lich fordern sie, daß die Eidgenossen die von Kadelburg anhalten, der Stift die fünf Gulden jährlichen Zi»^'auszurichten, zu huldigen und zu schwören, damit sie Gericht und Recht wie von Altem her besetzen kön»^Die Boteil der VIII alten Orte erkennen: 1. Jeder Theil trägt seine Kosten an sich selbst. 2. Die von Ka^bürg sollen der Stift jährlich die fünf Gulden Zins ausrichten. 3. Die von Kadelburg sollen den StiftshB^wie früher wieder huldigen und schwören, damit sie Gericht und Recht wie von Altem her besetzen und fcr^