April 1537.
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SOS.
Wern, 1537, 18. April.
«taatSarchiv Bern: Rathsbuch Nr. L6S, S. 12«.
Nor Röthen und Burgern zu Bern verlangen Gesandte von Genf, daß man Leute bestimme, die veran-laßten Artikel auszumachen.
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Schwyz. 1537, 21. April (Samstag vor Georg).
StiftSarchiv St. Gallen: Rub. I ^XXXV, Toggenbuvg im Allgemeinen, Fasc. 49.
Vor Landammann und Rath zu Schwyz eröffnen Gesandte des Abts von St. Gallen und der Landlcuteaus der Grasschaft Toggenburg weitläufig den unter ihnen waltenden Anstand. Es wird ihnen geantwortet:k. Da die Toggenburger erklären, sich gegen denen von Schwyz als ihren getreuen lieben Landlcutcn so zuverhalten, wie der „Bericht" und das Landrecht es erfordern, so wäre denen von Schwyz nichts lieber, alswenn die Toggenburger gemäß ihrem Erbieten das Werk mit dem Wort vereinigen würden. 2. Da zuMogclsberg zur Schmach der Altgläubigen ein Altar zerbrochen worden, soll den Thütcrn nachgefragt, die-selben mit Strafe belegt und so verfahren werden, daß man sieht, daß den Toggenburgern dieser Vorfallleid ist. 3. Die von Tufferschwyl, welche kirchgenössig nach Leutenspurg (Lütisburg) sind, sollen in ihrerCapelle einen Altar zerschlagen und eine Kanzel daraus gemacht haben und behaupten, die Kirchhöre habesich der Art getheilt: welche den alten Glauben und die Messe behalten wollen, die mögen dieses in derPfarrkirche verrichten; welche aber Prädicanten haben und dem neuen Glauben anhangen wollen, mögensich der Capelle zu Tufferschwyl bedienen. Diese Angelegenheit wird an die Kirchgenossen von Leutenspurggewiesen. Haben sie so getheilt und wollen sie dabei bleiben, so muß man es dabei bewenden lassen; wennnicht, so sollen die Grafschaster gemäß ihrem Erbieten und dem Frieden zwischen ihnen und denen vonSchwyz da, wo zwei, drei oder mehr in einer Kirchhöre den alten Glauben behalten wollen, ihnen diesesgestatten und Zuwiderhandelnde bestrafen. 4. Dem Abt von St. Gallen, als dem rechten, natürlichen Herrnder Toggenburger, sollen diese thun und leisten, was sie laut den Urbarien, Rödeln, Verträgen, Briefen undSiegeln und von Rechts und Billigkeits wegen schuldig sind, auch wie der Friede es vorschreibt, der in allenPunkten mit dem Frieden übereinstimmt, den man mit Zürich und Bern geschloffen hat, mit Ausnahme desin Betreff des Kaufs festgesetzten Artikels. In dieser Beziehung sei die Meinung derer von Schwyz, daß diePoggenburger den Abt in Betreff seiner Schirmsverwaudtniß über die Gotteshäuser St. Johann und Magdenauunbehindert lassen und diese Gotteshäuser nicht mit lutherischen Vögten besetzen sollen. Sollten die Toggen-burger ihrem Erbieten nicht nachkommen, so werde man ihnen anzeige», daß man, es sei bei den Eidgenossenüber anderswo, Hülfe und Rath suchen werde.