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April 1537.
suchen seiner Freunde Bürger von Basel und bevogtet worden. ES wird nun dein Jungen oder dessen Vogtdas von seinem Großvater, Heiiii von Flüchen, ihm gefallene Erbe versperrt, indem die von Solothurn denJungen als Solothurner selbst zu bevogten verlangen. Die von Basel bitten zu betrachten, daß der Knabeeine freie Person und auf dem Gebiete derer von Solothurn nie wohnhaft gewesen und als Sebastian, seinVater, und seine Mutter gestorben, von denen von Solothurn nicht angesprochen und bevogtet, sondern dannzumalvom Amt Lansern als seiner ordentlichen Obrigkeit mit Uli Lutz bevogtet und jetzt auf Ansuchen seiner Ver-wandten vom Rath zu Basel in Schutz und als Bürger angenommen und mit einem ihm nahe befreundetenEhrenmann bevogtet worden sei; zudem werden die Güter der Waisen von den zu Basel verordneten Waisen-herren so getreu verwaltet, daß kein Zweifel sei, daß der Knabe zur Zeit, in der er „zu sinen tagen" komme,sich dessen erfreuen werde; sie bitten daher die von Solothurn, es hierbei bleiben zu lassen, doch ihren Rechtenmit Bezug auf den Abzug unbeschadet. Die Gesandten von Solothurn wollen das an ihre Obern bringen,die ihre Antwort in acht Tagen mittheilen werden. K. Belangend den Span in Betreff des Zehntens zuWeitnau und Rothenfluh sollen die Vögte von Farnsburg und Gösgen trachten, Näheres zu erfahren und denGegenstand hinzulegen. Ii. Die Bannsteine zwischen Vretzwyl und Nünningen sollen auf Donnstag nachPfingsten gesetzt werden; von dort begeben sich die Boten nach Liestal, um die dort auf Schauenburg waltendenAngelegenheiten zu untersuchen. I. Leonhard von Berkischwpl soll gemäß letztem Abschied seine Weid öffnen.Ii.. Die von Solothurn sollen die St. Hilarienkirche zu Richenschwyl (sie) in Bau und Ehren stellen und was dievon Basel wegen des Kelchs sich zu leisten entschließen, soll ebenfalls an den Bau verwendet werden. I. Einigezu Ballstall und Mümmliswyl verweigern an das Gotteshaus Schönthal die betreffenden Zinse zu entrichten,weil daselbst Fahrzeiten und Messe nicht gehalten werden. Die von Basel verlangen, daß die von Solothurndie Betreffenden hiezu anhalten; würden die von Basel keine Zinsen nach Solothurn entrichten, weil mandort nicht das Gottesmort verkünde, so würden die von Solothurn hiedurch viel empfindlicher geschädigt; derRath von Basel habe aber befohlen, daß die Zinsen der Gotteshäuser nach wie vor ausgerichtet werden sollen.Die Gesandten von Solothurn wollen das heimbringen. (Folgt ein Verzeichniß der renitenten Zinsschuldner).
Bei Todtschlägm, wie ein solcher zwischen Hans Krebs von Waldenburg und Martin Schwyzer vonLuivpl geschehen, begeben sich die Todtschläger oft nur zunächst auf das Gebiet der andern Obrigkeit und sitzenda nur zu „Widerdrieß" der Freundschaft des Entleibten unter den Augen derselben, wodurch Ungutesund neue Todtschläge erfolgen können. Man glaubt nun, daß je die betreffende Obrigkeit, bei der sich solcheTodtschläger niederlassen, auf Ansuchen der andern dieselben verweisen solle. Wird beidseitig heimgebracht,u. In Betreff des Streites zwischen Martin Vogt und Hans Kuri, Bürger zu Basel, wird befunden, nachdemsich die Parteien so weit ins Recht zu Basel eingelassen, soll der Haupthandel am Stadtgericht daselbst ent-schieden werden. «. Zu gedenken, daß der Vogt von Thierstein, wenn er den Prädicanten von Beinwylnoch gefangen hält, ihn gegen ziemliches Gelübd freilassen möge.
Der Abschied ist unterzeichnet von Heinrich Ryhiner, Stadtschreiber.
Antwort der Solothurner auf den Abschied, der laut Eingangstitel überhaupt nur auf Gefallen derObern abgeredet worden. Zu l». Wird angenommen. Zu v. Es bleibt den Abzug betreffend bei den vierGulden laut Abrede. Zu ll. Der Zoll zu Tübingen, weil keine Neuerung, sondern nur von Biberist hieherverlegt, soll bestehen bleiben. Zu k. Der Vogtei derer von Basel über Peter Kempf wird beigestimmt.Zu i. Ic. I. Es wird im Sinne der Basler an die Vögte von Falkenstein, Gilgcnberg und Dorneck ge-schrieben. Zu m. Die Todtschläger, welche sich auf das Gebiet der andern Obrigkeit begeben, sollen wenig-stens eine große Meile vom Orte, an dem der Todtschlag geschehen, entfernt wohnen. w.äom, r.<e.