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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1537.

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Er habe sich schwer verfehlt und Leib und Gut verwirkt; mau erweise seinen Kindern mehr Gnade als manschuldig sei, da man sie aus dem Guthaben des Vaters, das wegen seiner Übertretung der Stadt verfallensei, erziehen lasse und, wenn sie sich zur Zufriedenheit halten, ihnen nichts davon entziehe. Man bitte, dieseAntwort gütig aufzunehmen; die von Lucern würden auch nur ungern die von Bern mit Leuten belästigen,die gegen letztere gehandelt hätten.

Die beiden Abschnitte des Abschiedes (I und II) bilden formell ganz getrennte Thcile. Die Namender Gesandten von Bern aus dortigem Jnstrnctionsbuch 0, k. 121.

SOS.

Masel. 1537, 17. April.

KantonSarchiv Bafel: Abschiede zwischen Basel und Solothurn 15ZS1S4V, 5.40.

Gesandte: Basel. Theodor Brand, oberster Zunftmeister; Rudolf Supper, des Raths; Heinrich RyhinerStadtschreiber. Solothurn. Urs Hugi, alt-Schultheiß; Hans Ochsenbein, Vogt zu Dornach.

Ein Zehnten zu Lostorf wird von der Kirche Läufclfingen beansprucht; der betreffende Acker auf Burgliegt aber in Zwing und Bann von Lostorf; es wird daher dieser Zehnten an Lostorf überlassen. Dagegensollen dem Leutpriestcr zn Läufclfingen von dem Zehnten zu Lostorf jährlich drei Viertel Korn und drei ViertelHaber ausgerichtet werden. I». Die von Solothurn haben die von Wiesen, welche kirchgenössig nach Läufel-stngen sind, nach Trimbach eingetheilt. Darüber beschweren sich die von Basel als Inhaber der hohen Obrig-keit zu Wiesen. Man vereinbart, daß die von Wiesen die Kirche zu Trimbach besuchen mögen, bis die streitigeReligionssache durch die Güte Gottes verglichen und diesfalls beide Städte wieder vereinbart sind. Wenndies erfolgt ist, sollen die von Wiesen wieder nach Läufclfingen, als in ihren rechten Kirchgang gehören;Alles der hohen Obrigkeit derer von Basel und den Rechten der Kirche Läufelfingen ohne Nachtheil. « . Wolf-gang Stölli glaubt den Abzug an die von Solothurn nicht schuldig zu sein; es sei ihm nämlich zugesagtworden, wenn er den Eid, den die von Solothurn in ihrer Unruhe geschworen, nicht leisten wolle, möge erfrei und ohne Entgeltniß hinwegziehen. Die von Basel bitten, dieser Meinung Folge zu geben, wogegen siedenen von Solothurn 20 Gulden verehren und solche Freundschaft bei Anlaß vergelten wollen. «I. In Be-treff des Zolls, den die von Solothurn von Biberist gegen Tübingen gelegt, wird vereinbart, wenn die Metzgervon Basel mit Vieh zwischen Tübingen und Biberist über die Emmenbrücke fahren, sollen sie zu Tübingen wieAndere den Zoll entrichten; brauchen sie aber die Emmenbrücke nicht, sondern fahren sie sonst zu Tübingen ihrerGelegenheit nach, so haben diese Metzger keinen Zoll zu geben, v. Die Gesandten von Solothurn wissen ihreHerren zu berichten, wie Jörg Nieder (Bieder?) und Jacob Rnde (Rudi?) von Lupfingen durch die von Basel,auf Angabe derer von Solothurn (durch in. h. von Solothurn luth"), gefangen genommen worden, weil sieeinen Landsknechten-Hauptmann niederzuwerfen und ihm sein Geld zu nehmen behülflich gewesen sein sollen;nachdem sie aberbesibnet" und hieran unschuldig erfunden worden, haben sie aus diesen Tag sich vor den Botenbeider Städte selbst entschuldigt und von denen, die sie ohne Grund ins Gefängnis; gebracht, Entschädigungverlangt. Die Boten von Basel verlangen daher, daß man die unschuldig Angegebenen entschädige. Daswollen die Gesandten von Solothurn heimbringen, t. Peter Kempf von Bartenheim, Heinivon Flüchen"fel. Sohns Sohn, ist als eine freie Person, indem seine Mutter frei und keines Herrn eigen war, auf An-