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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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April 1537.

von Lucern. Zu 2. Eine Handlung, die bei Verlust Leibs und Guts verboten sei, betrachte man alsmalefizisch, weßhalb das Neislaufen über Verbot denen von Lucern zu bestrafen zustehe. Der angezogeneVorbehalt im Landfrieden sei hier ohne Bedeutung; damals nämlich seien die Knutwyler gegen die von Bern,die theilweise ihre Herren sind, ausgezogen, darum habe mau sie vorbehalten müssen; jetzt aber seien die Ver-hältnisse anders gestaltet. Beinebens weise der Vertragsbrief etwas Anderes, als daß die Knutwyler einzigauf die von Bernwarten" sollen. Zu 4. Die von Lucern bitten, daß die von Bern, beiderseitigen Rechte»unbeschadet, die von Andreas Müller verschuldete Buße dermalen gütlich erlassen, und wenn sie hiesür nichtVollmacht hätten, die Sache in diesem Sinne an ihre Herren bringen möchten, v. Der Kirchherr von Dietwylbringt vor, es hätten die frühern Pfarrer von denen von Bern Brief und Siegel erhalten, daß ihnen derNeubruch- und Rütizehnten in den Hochwäldern zuständig sein solle, den er aber bis jetzt noch nie erhalte»habe. Man giebt nun den Boten von Bern eine Abschrift des betreffenden Briefes und bittet sie, bei ihre»Herren zu verschaffen, daß der Kirchherr beim Inhalt desselben verbleiben könne.

II. (18. April). Vor Schultheiß, kleinen und großen Rüthen der Stadt Lucern tragen die Boten vo»Bern ferners vor: «I. 1. Sie haben mit denen von Freiburg des neugewonnenen Landes wegen Anstände, vo»denen einige Punkte an der Sense verglichen worden seien, über andere aber haben sie an das Recht Z»kommen begehrt. Da hätten die von Freiburg den Obmann gebracht. Es melde nun allerdings das Burg-recht einiges über die Wahl des Obmanns; doch hätten sie (die von Bern) sich dessen beschwert und ver-langt, daß über den Obmann eine Vereinbarung getroffen werde. Zu einer solchen, erklärten die vo»Freiburg, sich herbeizulassen, wenn ihnen die Herrschaften Corbers, Voll und (zur) Flue übergeben würde»'Das sei dann geschehen und zwar nebst einem Zehnten, der in gewöhnlichen Jahren 100 Kronen ertragtNichtsdestoweniger aber seien die von Freiburg von Ort zu Ort geritten und haben Dinge vorgetragen, vo»denen ihnen nicht Alles bekannt sei. Von einem Tag zu Baden seien dann von eilf Orten Boten verord»^worden, die in Betreff des Obmanns gütliche Mittel vorgeschlagen haben, welche von denen von Bern ange-nommen, von denen von Freiburg aber verworfen worden seien. Die von Bern bitten daher, daß man d>evon Freiburg laut den Bünden vermöge und weise, ihnen die genannten Herrschaften nebst dem Zeh»^wieder zurückzustellen. 2. Einige am Herlisberg (Schcrling") verweigern die laut Urbar nach Trub schuldigtHühner zu zinsen, bezüglich dessen sie um Abhülfe bitten. 3. Sie ersuchen, den Abt von St. Urban zu ver-mögen, daß er laut Brief und Siegel das Wasser auf die Güter derer von Noggwyl leite. Wenn etwa ^von Langenthal es hindern wollten, so glauben die Boten, wenn man sich diesfalls an ihre Herren we»^-so würden diese die Sache gebührend betrachten. 4. Die Boten von Bern bitten dringend, daß man de»'Andreas Nappenstein sein Hab und Gut und seine Kinder verabfolgen und Durchpaß durch Stadt und L»»^wie einem andern Gast gewähren möchte. Der Rath von Lucern antwortet: Zu 1. Der Span sei ihmman wolle auf den nächsten Tag den Gesandten zu Allem beauftragen, was zur Herstellung von FriedeEinigkeit dienen möge. Zu 2. Den Betreffenden im Herlisberg sei die Forderung anläßlich der Hühnergezeigt worden, aber noch keine Antwort erfolgt. Unter allen Umständen wolle man sie anweisen, dem Got^'Haus Trub das Schuldige zu entrichten. Zu 3. Die Boten werden ersucht, bei ihren Herren zu bewirb'daß ihre Angehörigen das Waffer gehen lassen, wie von Altem her und gemäß des Gotteshauses BriefSiegel. Wenn sie das ohne Zuthun derer von Lucern nicht ausmachen wollen und diesfalls Boten gese»^werden, so soll es an denen von Lucern nicht fehlen. Zu 4. So gerne man den Eidgenossen vonalles Liebes und Gutes erweisen möchte, so könne man doch den Andreas Rappenstein nicht begnadigt