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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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827
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April 1537. g27

Abt von St. Urban, der folgende Antwort giebt: 1. Was die Pfarrei Balm betreffe, so habe die früher^weilen das Gotteshaus zu Solothuru besucht. Als die von Solothurn den Ihrigen den kleinen Zehnten er-haben die von Balm sich das zu Nutzen gezogen und bis auf diese Zeit weder dem GotteshausUrban, noch dem Pfarrer den kleinen Zehnten erstattet; der Abt glaube daher, er sollte mit einer da-^rigen Zumuthung Seitens derer von Bern verschont werden, weil es ihm zu schwer falle, jeder Anforderung^ ^r Städte dieser Pfarrei wegen entgegen zu kommen. 2. Zu Madiswyl habe das Gotteshaus den dritten^ Bogtei und des Patronats; es erhalte aber keinen Heller von dem, was der Pfarrei gehöre, weil^ Pfarrer alle Nutzung beziehe, da er alle Widemgüter und Zehnten empfange. Zudem sei die Pfründedav ^iher auf 300 Pfundgeschätzt" worden und da sie nun so gut sei, so wäre billig, daß man etwason einer geringer« gäbe; der Prädicant selbst begnüge sich damit und habe gesagt, er bitte seine Herren,, fie ihm weder geben noch nehmen. 3. Dem (Prädicanten) zu Wynau habe das Gotteshaus den Zehntenassen, der letztes Jahr bei 40 Malter ertragen, und dazu den Heuzehnten. Wenn er sich damit nochsoch wolle man ihm gerne dasjenige geben, auf was die Jncorporation laute; Weiteres, glaube man,

Uiid^ Gottcshause nicht zugemuthet werden. 4. Nicderbipp habe vor Kurzem eine Aufbesserung erhaltenz' ^ buhm mehr gegeben worden, als das Gotteshaus schuldig sei; dabei möge man es bleiben lassen.>1,./^^ habe ^ Gotteshaus des Friedens und guter Freundschaft wegen nach Langenthal (Langathen")sord^ Nutzung der Pfarrei ertrage. Der Abt bitte also, das Gotteshaus, das solchen An-

kUnigc,, nicht zu genügen vermöchte, ruhig zu lassen. Die Gesandtschaft von Propst und Capitel vonsol/ ^ antwortet betreffend Gundclschwyl: wenn eine Aufbesserung der dortigen Pfarrei nöthig sei, so habeguter Siegel, die sie vorlegen, der Stift unschädlich zu geschehen. Aus Freundschaft und

^»^s^khbarschast habe man in letzten Jahren auf das Ansuchen des Vogtes von Lenzburg dein Prädicantenvaii 6 MalterGuts" gegeben, wofür der genannte Vogt gedankt und versprochen habe,dies^ Forderung mehr erfolge. Alan verlange nun, daß es bei Brief und Siegel bleibe. Auf

haut ^tssießen Schultheiß und Rath, die Boten von Bern zu bitten, ihre Herren zu vermögen, die Gottes-Uo dergleichen Beschwerden unbekümmert zu belassen, zumal gemäß dem Landfrieden jeder bei seinemfkNie-^ Vnef und Siegeln, Freiheiten und Rechten verbleiben könne. I». Die Boten von Bern tragenNciiw'/^" Die Stift zu Zofingen habe zu Knutwyl die Bußen für zweierlei Trostungsbrüche gehabt,^ Friedbruch mit Worten und für den andern Friedbruch, wenn nämlich einer über Friedendereres werden diese zu der Stift Händen gefordert. 2. Die ReisstrafenHah knutwyl stehen bei den Obern von Bern, weil die von Knutwyl nur auf die von Bern zuwarten"ger? -' ^ das auch daraus, daß es nöthig mar, sie im Landfrieden, nachdem sie mit denen von LucernHin, Lucern vorzubehalten, ansonst sie in die Strafe verfallen wären. 3. Auf die

^ Futterhaber zu Balzenwyl, obschou die von Bern solches bei dreißig Jahren bezogen, aber

iiefs ^ eue hohe Gerichtsbarkeit haben, wollen sie zu Gunsten derer von Lucern verzichten. 4. Anbe-deii r ^ durch Margareth Kreft (Kraft?) und deren Vogt Andreas Müller geschehene Übcrzäunung, weil inNiedern Gerichten derer von Bern vorgefallen, soll es bei der erkannten Strafe und Buße ver-Z)kr ^ Miiller augewiesen werden, gemäß seiner Gelobuug zu Aarwangeu Red und Antwort zu geben,drin ^ Lucern entgegnet zu 1: die Buße dessen, der mit gcwaffncter Hand über Frieden auf jemand^ 6t, gehöre denen von Bern; wenn aber die That nur deßwegeu nicht vollbracht wird, weil Andere densenden aufhalten, so betrachte man das als Friedbruch mit der Hand und hievon gehöre die Buße denen