826 April 1537.
Der Name des Zürcher Gesandten aus dortigem Jnstructionsbuch 1533—43, k. 143; die der Beri>'aus dortigem Jnstructionsbuch L, 5.118; der des Basler a torZo des Basler Abschieds; die der Freiingaus dortigem Rathsbuch Nr. 54, ä. ct. 11. April.
Die Rathsbücher von Bern und Solothurn liefern zur Ergänzung dieser Verhandlungen folgende dÄtige Beiträge:
1. Die Verhandlung begann am 9. April mit einein Vorstande der Schiedboten der vier Orte vor Rä^'und Bürgern zu Bern, die den Besuch des Tages an der Sense bewilligten. Laut dem, übrigens stelltweise sehr mangelhaft redigirten Rathsbuch (Nr. 959, S. 94) wäre derselbe auf den 19. April anbcrlN^gewesen. Beim gleichen Anlasse ersuchte der Gesandte von Lncern allein im Namen seiner Obern die ^Bern, dem Hauptmann Überlinger zu erlauben, in Stadt und Land zu wandeln und zu handeln und sichunbegründete Zulagen zu verantworten. Eine diesfällige Antwort findet sich, wenigstens daselbst, nicht
9. Die Vorverhandlung der Schiedboten mit Freibnrg fand laut dortigem Rathsbuch Nr. 54 am 11.statt. Außer dem im Text Erwähnten enthält übrigens diese Quelle nur die Wahl der Freiburger Gesan^'für den Tag an der Sense; die beiden erstgenannten werde» als Kläger „und die, so den Handel dart^'sollen", die beiden letztern als Zusätzer, „so es von nöten", bestimmt. Ihnen wird der Stadtschreiber b'sgegeben.
3. Die unter Ziff. 7 und 8 des Textes angedeutete getrennte Verhandlung der Boten von ZürichLucern mit Rüthen und Bürgern zu Freiburg, und derjenigen von Schwyz und Basel mit Bern fand ^den betreffenden Rathsbüchern (Freibnrg l. e., Bern Nr. 959 S. 103) am 13. April statt. Das Frcibu^Rathsbuch liefert diesfalls nichts Neues von Belang. Vor Rüthen und Burgern zu Bern erläutern die ^geordneten der Schiedboten den Antrag der letztern dahin: der betreffende Obmann soll zur Übernahme ^Obmannschaft von seinen Obern angehalten und in Monatsfrist oder in sechs Wochen, nachdem er dieteien angehört, oder in dem sonst festgesetzten Termin das Urtheil geben; dieser Vorschrift nachzukommen
er schwören; er soll ferner schwören, nicht bei den Rüthen seines Ortes, wohl aber bei Privatleuten I"Raths zu erholen, damit sein Gewissen nicht verstrickt werde. Beschluß: die vorgeschlagenen Mittel a>^nehmen, aber erst an der Sense, nachdem die von Freibnrg sich erklärt haben.
4. Der Vorstand vor Rüth und Burger zu Bern in Betreff des Stillstandes fand (Berner Rathsi^Nr. 959 S. 119) am 14. April Seitens aller vier Schicdboten statt; sie bemerken, daß der nächste Tag ^Sonntag vor Georg (99. April) angesetzt worden sei.
S0t
<z5ucern. 1537, 16. und 18. April (Montag und Mittwoch vor St. Georg).
Staatsarchiv Bern: Mg. eidg. Abschiede NN, S. 5S, d!>.
Gesandte: Bern. Bernhard Tillmann, alt-Sekelmeister; Hans Pastor, alt-Venner.
I. (16. April). Vor Schultheiß und Rath zu Lucern eröffnet die Botschaft von Bern: Diedicanten auf ihrem Gebiet hätten ihre Obern gebeten, ihnen ihr Einkommen angemessen zu vermehren,da, wo die von Bern die Lehenschaft besitzen, geschehen sei. Da nun das Stift Münster die Pfarrei Gu»^schwyl im Gebiete derer von Bern besitze, so bitten sie, daß man dem dortigen Prädicanten gütlichverabfolgen lassen möchte, als ihre Obern diesfalls angesetzt habe». Ebenso möchte man den Abt von St.bestimmen, den Prädicanten zu Wynau, Niederbipp, Balm und Madiswpl zwei Theile für die ihnen bestn»^Aufbesserung zukommen zu lassen, weil das Corpus der Pfründen für ihren Unterhalt nicht genüge; die ^Bern erbieten sich, im umgekehrten Falle gegenüber Lucern ein Gleiches zu thun. Auf dieses verhört