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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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März 1537.

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Freundschaft zu beiden Theilen zu erhalten. Diese Antwort wird in den Abschied genommen und Baseldabei beauftragt, nachzufragen, ob dem Schreiben nachgelebt werde oder nicht, e. Schultheiß Golder von Lucerndringt im Auftrag seiner Obern vor, es haben Zürich und Bern vor einiger Zeit geschrieben, wie sie zumhöchsten verboten, daß irgend jemand die Ihrigen in fremde Dienste führe, und daß sie die Übertreter an^ib und Gut strafen würden; Bern habe sogar erklärt, es würde die Fehlbaren aus Betreten mit demSchwert richten lassen; nun könnte aber der Fall vorkommen, daß solche Hauptleute von bernischen oderzürcherischen Knechten hintergangen würden, und dann wäre diese Strafe doch wohl zu hart. «R. Es wird""gezeigt, daß abermals Hauptleute in den gemeinen Vogteien umher fahren und Knechte anwerben, und daß"" Aufbruch bevorstehe. Heimzubringen und auf nächstem Tag mit Vollmacht zu erscheinen, um ein scharfesVerbot gegen das Reislaufen zu erlassen, v. In Betreff der Reisstrafen haben nicht alle Boten Vollmacht.

auch über andere Artikel des letzten Abschiedes nicht alle instruirt sind, so soll derselbe in jedem OrteErlesen und den Boten die nöthigen Befehle gegeben werden, k Eine französische Botschaft meldet, der Könighabe den Herrn von Boisrigault verordnet, um den Ansprechen: Antwort zu geben; da derselbe siebzehn>Mhre lang sein Haus nicht mehr gesehen, so werde er etwa drei Tage dort verweilen, dann aber sofortheraus kommen; dann möge man nur einen Tag festsetzen, an welchem die Ansprecher sich einfinden sollen.

Die von Lauis und dem Lauiserthal legen ihre Freiheiten und Statuten vor, in denen ein Artikel lautet, sie mit Gold und Silber münzen dürfen, wogegen sie den Obern eineVerehrung" davon thun sollen;" "un im Herzogthum Mailand niemand münze, so haben sie großen Mangel; denn es circulire bei ihnen""r Baslermünze, die nur bis an die Grenzen der Landschaft gehe; daher bitten sie um die Erlaubniß zu'""uzen, wofür sie eine Verehrung-anerbieten; sie bitten auch, ihnen jemand zu senden, der die Münze auf-N und probire; sie wollen für eine namhafte Summe Bürgschaft leisten, daß sie nur gute Münze schlagenGörden. Man will auf dein nächsten Tag Antwort geben. I». Ab letztem Tage war dem Landvogt zuendris befohlen worden, in Betreff der 32 Ducaten, welche die von Mendris und Balerna jährlich als Reis-er entrichten sollten, Erkundigungeil einzuziehen. Der Vogt hat nun berichtet, er finde nichts Anderes,was die Angehörigen selbst vorgebracht, und bitte, sie gnädig zu schonen. Darauf hat man die Abgeord-"kwn von Mendris verhört, die mit langen Schriften darthun, daß sie nur von den Franzosen gezwungenwne 32 Ducaten zu geben, und man ihnen diese vor etwa vierzehn Jahren wieder erlassen, so daßw jährlich gg Ducaten für Einlegung des Weins, 32 Ducaten Reissteuer und 8 Ducaten Bankzoll, im Ganzenducaten, entrichten müssen und bisher entrichtet haben. Weil man diese Darlegung mit den Statuten" Einstimmend findet, so wird dem Vogt zu Mendris geschrieben, er soll die Zoller bei ihren Eide«: einver-"ehinen, ob die 100 Ducaten jährlich von den: Zoll verfallen, oder ob die Reissteuer auch in jener Summe^""'echmt werde. Heimzubringen und bei bei: alten Vögten weiter nachzufragen, wie es sich damit verhalte.' Bern und Freiburg haben sich über ihre Späne noch nicht verständigen können, wie sich aus ihren Vor-igen ergibt, indem sie namentlich des Obmanns wegen zerfallen. Bern will bei der Zusage bleiben, dieFreiburg gegeben, daß sie sich über einen Obmann vereinbaren wollen, der in diesen und andern Spänen^lich «der rechtlich entscheideil würde; es erinnert auch an den Vorbehalt, den es bei der Abtretung von^ Herrschaften gemacht, daß Freiburg einen unparteiischen Obmann erwählen lasse. Da Freiburg hingegen°cht begehrt lallt des Burgrechts, so wird verordnet, es sollen die vier Orte Zürich, Lucern, Schwyz und"sel auf den Sonntag Quasimodo (8. April), ihre Rathsboten nach Bern und Freiburg senden, um beideAe in aller Rainen des dringendsten zu bitteil, je zwei Zusätzer auf einen Tag, den die vier Boten bestimmen