Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
817
Einzelbild herunterladen
 

März 1537. g17

denen von Freiburg zum Recht zu verhelfe», oder wo das nichterschießlich" sein sollte, sie sonst für em-pfohlen zu halten. Die Näthe antworten hierauf, der Handel sei ihnen leid; da aber die von Freiburg beien V Orten gewesen, so glaube man, daß in dieser Angelegenheit ein Tag angesetzt werde, auf dein man"Nt denselben sich berathen werde, was zu gutem Recht und Billigkeit führen möchte, und vertraue, daß manPos, was Bund und Burgrecht fordert, erfüllen werde. », S°loth»rn- Rath«b»ch Nr. s?, s.?v.

Wir lassen noch einige bezügliche Beschlüsse folgen:

1) 1537, 8. Februar. Räthe und Bürger zu Freiburg. Da sie mit vielen und großen Händeln be-laden sind, soll hierüber den sechs Orten Lucern, Uri, Schwyz, Unterwalden, Zug und Solothurn umständ-licher Bericht erstattet werden. Es werden hiefür die genannten Gesandten verordnet.

K. A. Freiburg: Rathsbuch Nr.««.

2) 1537, 19. Februar. Der Rath zu Freiburg. An die Boten sei zu berichten, man verbleibe beidem srühern Befehl, daß sie nur zu den sechs Orten reiten dürfen. «. A. Fr-iburg: Rathsbuch Nr.s«.

3) 1537, 1. März. Vor Rathen und Burgern zu Frciburg berichten die genannten Boten über ihreVerrichtung in den sechs Orten. Lucern, Schwyz, Ob- und Nidwalden und Zug haben schriftlich, Uri undSolothurn mündlich geantwortet. Man will nun an Lucern schreiben, daß dieses bei Zürich um eine ge-meine Tagsatzung nachsuche. ldia°w.

Die übrigen Acten fehlen.

4S7

Areiöurg. 1537, 13. März.

«antonSarcl,,» Fr-iburg: Rathsbuch Nr. 5«.

Verhandlung zwischen Bern und Frei bürg.

Gesandte: Bern. Hans Jacob von Wattenwtzl, alt-Schultheiß; Benedict Mattstetter.

von Bürgern zu Freiburg eröffnen die genannten Gesandten von Bern, ihren Herren sei

' eiien von Freiburg eine Missive zugekommen des Inhalts, daß weil jene die im Barfüßerkloster zuvoil^^" vorgekommenen Unfugen so leicht bestrafeil und diesfalls kein weiteres Einschen thun wollen, dieFreibnrg sich veranlaßt sehen, dieses gemeinen Eidgenossen zu klagen. Es befremde das die von Bern^ ' Nuil vernehme man überhin landmährsweise, daß die von Freiburg die von Bern, schon bevorMissive geschickt worden, bei einigen Orten verklagt hätten. Wenn dem also sei, so sei das' vg geschehen. Laut dem Burgrecht hätten die von Freiburg ihre Beschwerden denen von Berit an-Dab'' abschlägige Antwort crtheilt worden, so hätten sie das Recht anrufen können,

sg pvch der vieleit erwiesenen Gutthatcn gedenken. Veranlaßt durch andere Anstände sei es

aber^' ^mmven, daß die von Bern Vorschläge für einen unparteiischen Obmann gemacht haben, worüber^ die von Freiburg nie geantwortet haben; sie seien daher selbst Schuld, daß man in der Sache nichtgeschritten sei. Der Antrag wegen der Strafe für die Vorfälle zu Grandson sei von den Boten zu^ urg in deil Abschied genommen worden, ohne daß bis jetzt weitere Forderungen gestellt worden wären.Hab ^ ^ Karthause vorgegangen, sei denen von Berit leid und es sei bekannt, daß sie allen Fleiß angewendetdie Thäter zu erfahren uiid daß sie dieselben im Entdeckungssalle bestrafen wollen. Die von Bern

103