816 Februar 1537.
daher die von Zürich um Ansehung einer gemeineidgenössischen Tagsatzung angegangen. Diese hätten ihnendann geschrieben, laut Bericht derer von Bern hätten sich dieselben mit dem Grafen vereinigt und sei dahereine Tagsatzung unnöthig geworden. Dabei erzählen die Gesandten ferner, was denen von Freiburg zu Grandson,Echallens („Escharleins") und Peterlingen begegnet sei, und wie sie auch hierüber zu keinem Recht gelangenkönnen. Das habe die von Freiburg veranlaßt, zu den sechs Orten zu reiten und zu erfahren, wessen siesich ihrer zu versehen hätten; denn in diesem Drange wollen sie nicht länger bleiben. Man beschließt, dieAngelegenheit auf den folgenden Tag an den großen Rath zu bringen.
II. Am 26. Februar (Montag nach Matthiä) wiederholen die Gesandten vor kleinen und großen Räthenden gestrigen Vortrag und ergänzen ihn durch folgendes Nähere: 1. Sie können nicht dulden, daß der beidenTheilen gleich verwandte Graf von Bern als Unterthan behandelt werde, weil die Hälfte seiner Leute mitdenen von Freiburg zu reisen pflichtig sei. 2. Als man Brief und Siegel darüber zu errichten verlangte,daß gegenüber der Abtretung von Vivis der Graf im alten Verhältniß belassen werde, behaupteten die vonBern, dieser Vertrag sei nur für des Grafen Lebenszeit geschlossen worden. 3. Nachdem hierüber das Rechtangerufen worden, haben die von Bern „zuletzt" auf von beiden Theilen erwählte Zusätze mit einem Ob-mann von Zürich, Basel oder Schaffhausen kommen wollen, was aber denen von Freiburg nicht genehm seinkonnte. 4. Später haben die von Bern den Grafen berufen, der nach zuvor gepflogenem Nathe hingegangenund mit Bezug auf Aubonne und andere savoyische Gebietstheile wie Andere die Huldigung geleistet, „aberdarmit sye die grafschaft Greyers ouch vergriffen, das der Herr des nit geachtet, doch sin lebenlang vorbe-halten." 5. Als die Unterthanen dessen unzufrieden waren, sei eine Votschaft nach Bern geschickt worden,damit der Handel jetzt beseitigt werde und nicht nach des Grafen Tod mit Bezug auf den jungen Herrnneuer Span entstehe, wo man aber nicht zum Recht gelangen konnte und die verlangte Tagsatzung aus an-gezeigten Gründen auch nicht zu Stande kam, weßhalb sie nun die sechs Orte angehen, daß sie ihnen zumRecht verhelfen. 6. In ihrer gemeinen Herrschaft zu Grandson haben „sy" in dem Barfüßerkloster und inder Karthause „verbutzet", Alles zerschlagen und einige Mönche übel verwundet, die Herstellung des Zerstörtenverweigert und die Thäter nur um fünf wälsche Pfund strafen wollen. 7. Ein unweit davon wohnenderPrädicant habe gesagt, was man hierüber streiten wolle, es sei doch nur Alles Abgötterei. Obwohl dieseRede dein Landfrieden zuwider, sei gleichwohl die Verhaftung dieses Prädicanten verweigert worden, in derMeinung, seine Worte gegen andere Reden, derer sich die Priester bedient hätten, aufzuheben. Das habe mannicht zugeben können und dabei anerboten, allfällig schuldbare Priester zum Recht zu halten. 8. Zu Echallenshaben die von Averdon ein Kirchlein abgebrochen und die Steine wegführen wollen. 9. Zu Peterlingen habeman die Mönche nicht bei ihren Ceremonien belassen wollen und sei „räthig" geworden, wenn die Möncheden Glauben derer von Bern („iren") annehmen, sollen die von Freiburg „abstan"; wenn sie aber nachFreiburg ziehen, wolle man ihnen Zins und Gülten nachfolgen lassen; zuletzt aber habe man ihnen nur Zinseuild Zehnten, aber nicht Brod und Wein verabfolgen lassen, was dein Vertrag zuwider sei und ohne Rechtnicht geduldet werden könne. 10. Zuletzt erwähnen die Gesandten des Vertrages zwischen Bern und Frei-burg, betreffend die Landschaften, welche die von Bern denen von Freiburg überlassen haben, „darobe villichimin Herren ein Unwillen möchten haben." Derselbe gehe dahin: wenn jemand die von Bern in ihrem neuenLande überfallen wollte, sollen die von Freiburg denen von Bern beistehen; wenn aber jemand, sei es derKaiser, der König, der Herzog oder der Bischof gegen die von Bern das Recht verlange, sollen diese sich deinRecht unterwerfen, andernfalls seien die von Freiburg ihnen keinen Beistand schuldig. Die Gesandten bitten,