814 Februar 1537.
Eingangs erwähnten Schreibens bestellt werden. 8. Den Beklagten sollen die üblichen VertheidigungSmittelzugelassen werden. 9. Der König ist zu bitten, zu gestatten, daß in Sachen der Religion das Wort Gottesdas größte Ansehen habe, da sich auf dasselbe die Satzungen der Kirche und der heiligen Väter gründen,und daß bei Fragen über die Disciplin und die Tradition der Kirche die ältern und reinem vor andern denVorzug haben. 10. Allgemein gehaltener Schluß, in welchem diese Bitte als die zweite Verwendung derbetreffenden Städte in dieser Angelegenheit bezeichnet wird.
Diese Justruction ist lateinisch und deutsch vorhanden. Die deutsche, unter dem Titel: „Ungeverlichervergriff der instruction an k. in. in Frankreich", ist jedoch keine wörtliche Übersetzung der lateinischen.
2) Unter dem gleichen Titel, wie die deutsche Instruction, enthaltet die genannte Sammlung einen ab-gekürzten Auszug derselben.
3) Brief der evangelischen Städte an die Königin zu Navarra. Necapitulation der Verfügungen deSKönigs, Bruders der Adressatin, in Betreff der verfolgten Evangelischen, Erwähnung des diesfälligen Schreibensder Städte vom verflossenen Juli, der Hoffnung auf Erfolg und des Ausbleibens desselben als Grund derAbsendnng einer Botschaft an den König, Hinweis auf die bezügliche Instruction. Da vielleicht der Königeine so lange Schrift wegen vieler Geschäfte nicht anhören könne oder zur Berathung in die Hand solcherLeute legen möchte, die der Sache vollends zuwider, dieselbe entweder ganz unterdrücken, oder in veränderterGestalt dem König vortragen möchten, so lege man dem König eine kürzere Instruction vor und überreichedie längere der Königin, von der bekannt sei, daß sie sich die Sache des Evangeliums sehr angelegen seinlasse.- Damit der König von der Sache genau unterrichtet werde, bitte man die Königin, ihn persönlich überjeden Punkt der längern Instruction, ganz oder theilweise, wie sie es am besten finde, zu unterrichten. Dochmöge sie diese läugere Instruction bei sich behalten und dafür sorgen, daß sie nicht in die Hände der Gegnergelange.
Sämmtliche angeführte Acten sind ohne Datum und Unterschrift.
4) 1536 (1537), 24. Februar, Compiegne. Antwort des Königs an Zürich, Bern, Basel und Straßburgauf das, was von den Gesandten derer von Bern in Betreff derjenigen, welche des Glaubens wegen sich ausseinem Reiche entfernt haben, vorgetragen worden. Auf die Bitte derer von Bern und in Betracht der gegendiese bestehenden Freundschaft habe der König die Gnade (»rswismon«), die er den Flüchtlingen früher ge-währt hatte, erweitert, mit der Bedingung, daß sie vor ihren Bischöfen, Ofsicialen, Vicaricn und den inBetreff des Glaubens bestellten Untersuchungsrichtern (»Inguisitours cks In kcü«, Übersetzung: „Ketzermeistern")schwören sollen. Nun verlangen die von Bern, daß dieses Schwören erlassen werde. Der König antwortehierüber, sie wissen Wohl, daß jene Gnade, wie bemerkt, nur auf ihre Verwendung hin erweitert worden sei.Gemäß derselben und unter den darin enthaltenen Bedingungen mögen die Vertriebenen und Flüchtigen wiederzurückkehren und in gutem Frieden und sicher da wohnen, ohne daß sie bezüglich ihrer Personen und ihresVermögens belästigt werden sollen. Damit, glaube man, dürften sich die von Bern zufrieden geben. Den-jenigen, welche im Reiche gefangen gehalten werden, wolle der König, in seinem Bestreben, denen von Berngefällig zu sein, so weit möglich, diejenige Gnade und Erleichterung gewähren, die den Flüchtigen verstattetworden ist, und behufs ihrer Befreiung an die betreffenden Orte hinschreiben lassen. (Gez. Francis: contre-
fignirt: Bochetel.) K.A.Basti: (Französisch und deutsche Nebersetzung).
Dazu gehört ein Pcrgamentbrief vom 20. Februar 1536 (1537), gez. Francis und Bochetel an Zürich, Bern,Basel und Straßburg, in welchem unter allgemeiner Bezeichnung des Gegenstandes auf die betreffende Antwort hinge-wiesen wird. K, A. Basel: Pergamentbrics, L. 117, Nr. IS.
5) 1537, 15. März. Bern an Basel. Heute habe die im Namen derer von Zürich, Basel, Straßburgund Bern an den König von Frankreich wegen der vertriebenen und gefangenen Evangelischen abgefertigteBotschaft Bericht erstattet. Nebst Übergabe der auf ihren Vortrag erhaltenen schriftlichen Antwort, die ma»abschriftlich beilege, habe sie Folgendes gemeldet: Von den Liebhabern der evangelischen Lehre, wie GrasWilhelm von Langres, seien wenige am Hofe gewesen, daher auch vielleicht die Antwort weniger günstig aus-gefallen, als sie bei Anwesenheit derselben erfolgt sein möchte. Zwar habe des Königs Schwester, die Königin