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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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Februar 1537.

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dieser Artikel schon verabschiedet worden sei, und Angesichts des im verflossenen Jahre daselbst ergangenenMehrs werden die Gesandten von Freiburg wissen, daß es hier nach der Verkommniß und Verordnung beiderStädte gehalten werden müsse, wobei sie auch verbleiben werden.

Der Abschied ist französisch.

Zu 1. Unterm 16. Februar 1537 wird durch Schultheiß von Wattenwyl und Ludwig Amman», alsAbgeordnete von Bern, das Inventar der Karthause la Lance aufgenommen.

St.A.Bern: Freiburger Abschiebe II. t.SI.

4SS

Kompiegne. 1537, 17. Februar.

Verhandlung einer Gesandtschast von Berit im Namen der Städte Zürich, Bern, Basel und Straß-burg mit dem König von Frankreich.

Gesandte: Bern. Johann, Franz Nägeli, Sekelmeister und des Raths; Johann von Meßbach.

Für den Inhalt der Verhandlungen und die Feststellung des Datums beziehen wir uns auf folgende Acten:

Das K. A. Basel: Acta über die Glaubcnsvcrfolgungen in Frankreich w. von 15361574, enthaltetkol. 1444 folgende zwar unter Schriften des Jahres 1557 eingereihte, aber ihrem ganzen Inhalte nachunbedingt hieher gehörende Acten:

1) »Instruotio pro IsAatw all odristäaniss. prinoipoin I'raneisorun, regem k'rancornm, pro perieli-tantidus religicmis causa. per dallias.« Die Gesandten sollen dem König vortragen: 1. Man bitte zu Gottfür sein Heil und daß er ihm und allen Fürsten Kraft und Gnade verleihe, daß ihre Bemühungen zum Heileder Christenheit gereichen. 2. Im verflossenen Monat Juli habe man dem König geschrieben, es sei bekannt, daßer alle, welche der Religionsänderung wegen gefangen, geflohen oder vertriebe» worden seien, begnadigt habe,doch daß sie vor ihren Bischöfen, Amtslente», Vicarien oder Kctzcrmcistern (so die deutsche Instruction, dielateinische: »ingnisitorilms llasrsticas«) für ihre Worte und Werke Buße üben, ihre Jrrthümer abschwörenund vollkommenen Gehorsam den allgemeinen Kirchengcsetzen geloben sollen. Da man dieses für chrvcrletzlichund als einen Anlaß zu neuer Unzufriedenheit und Verfolgungen betrachtete, so habe man im genannten Briefeden König gebeten, die Betreffenden unbeschwert zurückkommen zu lassen, unter der durch den Amtmann jedesOrts, allfällig in Gegenwart einiger Geistlicher, zu erfolgende» Drohung, daß sie ferner wider die christlicheKirche weder reden, noch handeln sollen: würde aber in der Folge jemand angeklagt, so möchten gottcsfürchtige,in der heiligen Schrift gelehrte, ehrsame und nicht abergläubige Männer zu Richtern gesetzt werde» und nichtsolche, deren Leben der Religion widerspricht, oder die die Schrift nicht verstehen und zeitliche Satzungen höherals Gottes Wort achten. Dann mögen auch den Beklagten alle zur Verthcidiguug nöthigcn Rechtsmittel ge-stattet werden, wie Alles das in dem seiner Zeit erlasseneu Briefe derer von Straßburg und der andern Orte(»roli^uarum Kerumpudlicaruiu«) enthalten ist, von dem eine Abschrift beigefügt wird. 3. Wie man ver-nommen, habe der König auf diese Zuschrift sich willfährig erzeigt; doch sei die Angelegenheit durch den Kriegwieder in den Hintergrund gedrängt worden, weßhalb man sich zur Abordnung einer Botschaft entschlossenhabe. 4. Sie sollen den König versichern, daß dieser Schritt aus reinem christlichen Eifer und ja nicht umParteiung zu erregen erfolgt sei. 5. (Es folgt nun eine über zwölf cnggeschriebene Folioseiten füllende Recht-fertigung der Neligionsänderung, die wir ihres gedehnten und ausschließlich polemischen Inhaltes wegen hiernicht wiedergeben können). 6. Die Gesandten sollen daher darauf dringen, daß den der Religion wegen Be-klagten, Gefangenen, Vertriebenen und Geflüchteten der beabsichtigte Widerruf und das betreffende Gelöbnißerlassen werden. 7. Bei fernem Klagen über Angelegenheiten der Religion sollen Richter im Sinne des