Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
810
Einzelbild herunterladen
 

810

Januar 1537.

nach Landesbrauch mit Gericht und Recht beziehen sollen, wie es auch die Amtsleute der Obern thun müssen,und daß deßwegen ihren Freiheiten entgegen niemand ins Gefängniß gelegt werden solle. Die Boten be-stätigen diesfalls den auf der letzten Jahrrechnung zu Freiburg erfolgten Abschied, mit der Erläuterung: wennjemand Zins, Zehnten, Primiz oder Anderes unbestritten schuldig ist und aber, wenn er darum ge-pfändet wird, sich sperrt, soll man solche Ungehorsame einlegen und mit ihnen verfahren gemäß deinbemeldten Abschied. I». Gemeine Herrschaftsleute eröffnen, wenn jemand nach Landesbrauch das Rechtübe, so gehe es lange, bis derVersprecher" dem Kläger Antwort ertheile; wem: es dann zum Urtheilkomme und dieses zu appellirenangenommen" werde, so lausen sie vor die Herren nach Bern oder Freiburgund erlangen neues Recht, wodurch der Kläger herumgezogen werde und lange nicht zum endlichen Recht gelangenmöge. Da, wie gemeldet wird, der Versprecher viele Zeit hat, sich zu berathen und seine Briefe zu unter-suchen, so wird auf Gefallen der Obern erkennt, daß in der Folge keine Stadt ohne die andere jemand dasRecht öffnen solle. Ist der Handel wichtig und nimmt man wahr, daß Einer im Recht gröblich verkürztwäre, so mögen die versammelten Anwälte beider Städte das Recht öffnen, doch nach vorher gehörter Verant-wortung beider Parteien, e. Die von Freiburg führen Klage gegen den Prädicanten von Ivonand, daßer sie in seiner Redeusgeschlossen" habe. Hinwieder besteht ein ähnlicher Handel zwischen einem Pfaffenvon Freiburg und dem Prädicanten von Pfauen (Faoug). Die Boten von Bern erbieten nun, ihre Herrenzu vermögen, daß dieser letztere Span zu Murten freundlich beigelegt werde, wenn die Boten von Freiburgbei ihren Obern dasselbe betreffend den Handel des Prädicanten von Ivonand erwirken wollen. Da dieGesandten von Freiburg aber auf ihremUnternehmen" beharren, so wollen die von Bern den Handel heim-bringen. «R. Abgeordnete einiger Kirchspiele bitten, sie um das Evangelium mehren zu lassen, wahrscheinlichwerden sie die Messe abstellen. Da der Abschied von der letzten Jahrrechnung zu Freiburg zugiebt, daß dieBoten, die zunächst in die Herrschaft Grandson kommen, sofern der bezügliche Vertrag es zuläßt, das Mehraufnehmen mögen, so ersuchen die Gesandten von Bern die von Freiburg, sich mit ihnen in die betreffendenKirchspiele zu begeben und das Mehr ergehen zu lassen. Dessen weigern sich die von Freiburg, weil sie dies-falls keine Vollmacht besitzen, und beglauben, auch die von Bern sollten dies für dies Mal unterlassen, dadie von Freiburg jedenfalls nicht dabei erscheinen würden. Würden jene dennoch vorfahren, so soll solchesdenen von Freiburg an ihren Herrlichkeiten, Freiheiten, Renten, Zinsen und Zehnten unnachtheilig sein. DieGesandten von Bern erwiedern, ihre Herren hätten nach Freiburg geschriebeil, daß man dieses und Anderesin der Herrschaft ausmachen möchte; wenn nun die Boteil von Freiburg für das und Anderes nicht Voll-macht besitzen, so möchten sie um solche nach Freiburg schreiben; der angeführte Abschied gestatte ihr Vorhabenund ihre Herren können wegen vieler Geschäfte nicht so leicht ein anderes Mal herkommen; der hierdurcheintretende Verzug möchte Anlaß zu Aufruhr und Blutvergießen geben; sie können daher gemäß ihres Auf-trages nicht stillstehen; sodann sei die Religion eine freie Gabe Gottes, die man niemand versperren solle;das Mehren sei beinebens den Rechten derer von Freiburg ganz unschädlich, v. 1. Im Barfüßerkloster z»Grandson sind ohne Wissen und Willen der Obrigkeiten durch muthwillige Leute Altäre und Bilder zer-brochen worden. Die Gesandten verfügen, daß die Sache im gegenwärtigen Bestand verbleiben solle, bis dieBoten die Angelegenheit an ihre Herren gebracht haben. Doch soll diese Abrede dem von beiden Städtenerrichteten Vertrage unnachtheilig sein. 2. Betreffend die Bestrafung derer, die die Bilder gebrochen, bean-tragen die Boten von Bern, jeden, der dabei gewesen, mit 10 Florin und einem Tag und einer Nacht Ge-fängniß zu büßen; die von Freiburg aber wollen jeden um 30 Kronen strafen. Da man sich nicht vereinigen