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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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808
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808 Januar 1537.

nichts ausgenommen worden sei. Wenn die von Bern ihre Meinung nicht ändern, so müsse man es bei derInstructiondes rechten halb" verbleiben lassen, was die Gesandten denen von Bern anzeigen sollen. 2. VomVicar des Gotteshauses Peterlingen habe man die abschriftlich beigelegte Missive erhalten, gemäß welcher demletzten Vertrag nicht nachgekommen werde. Es sollen daher die Gesandten von denen von Bern verlangen,daß sie gemäß dem Vertrag den Conventherren das Gewohnte verabfolgen lassen sollen. Aus derselben Missiveergebe sich, daß die von Bern auf Mittwoch oder Donnerstag ihre Gesandtschaft nach Peterlingen abordnenwollen: die von Freiburg seien dasselbe zu thun gesinnt; die Gesandten sollen sich daher erkundigen und be-richten, ob es mit jener Nachricht seine Richtigkeit habe. n.A. Freiburg: MWv-nbuch Nr. ii.k. 24.

VI. 9. Januar. Der Rath zu Bern erkennt auf die Verantwortung des Grafen von Greyerz in Be-treff der Huldigung, man habe diesen Artikel darum angezogen, weil der Graf geläugnet, daß er dem Herzogerkannt habe, bezüglich dessen sich das Gegentheil ergeben; übrigens bleibe es betreffend die Person des Grafenbei der am 24. März 1536 denen von Freiburg gemachten Zusage, mit Vorbehalt der Rechte derer vonBern für den Fall des Absterbens des Grafen. Wegen der übrigen Artikel, als des Zehntens zu Thierrens,der Abtei Hautcrest,Corsy, Appellaz, Ollon (Oron?), Aubonne nach Milden u. s. w. sei nichts ver-thädiget, weßhalb man hiefür und wegen anderer die Grafschaft nicht betreffender Ansprachen die Rechte vorbehalte.

St.A.Bern: Rathsbuch Nr.2bS, S. 4Z.

VII. 10. Januar. 1. Vor Rüthen und Burgern zu Bern halten die Gesandten von Freiburg gemäßInstruction ihren Vortrag. Es wird beschlossen: a) Wegen des Grafen von Greyerz bleibe es bei demgestrigen Nathschlag. d)Philly inen, wo si nit anbäre», die 100 krönen zins usrichtcn". 0) Wenn manbei der ersten March in Betreff des Schiedwaldes nicht verbleibe, so sollen die von Freiburg bis Austragdes Handels das Hauen einstellen, ä) Wegen der Peterlinger Mönche bleibe es bei dem geschriebenen Ab-schied. 2. Auf 1>as haben die von Freiburg wegen des Grafen Recht geboten und verlangt, daß man ihn in-zwischen ruhig lasse. Der Rath entgegnet hierauf, er hätte geglaubt, man würde sich mit der in Betreff desGrafen gegebenen Antwort begnügt haben; da dieses aber nicht der Fall sei, so könne man derzeit keine weitereAntwort ertheilen; wenn aber einmal beide Städte über einen unparteiischen Obmann einig seien, so wolleman niemand vor dem Rechten sein. Doch werde man bezüglich der übrigen an den Grafen gestellten An-forderungen fürfahren und erwarten, von wem man hieran gehindert werde. St. A. Bern: Rathsbuch Nr.-bs,S. 4».

VIII. 11. Januar. Nach Anhörung der Antwort des Grafen von Greyerz erklären die von Bern, aufdie Lehenshuldigung (»lläslitö«) in Betreff der Grafschaft Greyerz für die Lebenszeit des Grafen zu ver-zichten, sich vorbehaltend, von ihren Rechten nach seinem Tode Gebrauch zu machen. Der Graf verlangt,daß dieser Verzicht auf seine Nachkommen ausgedehnt werde, wie solches er und die von Freiburg wieder-holt begehrt hätten. Die von Bern aber verbleiben bei ihrer Antwort mit dem Beifügen, daß je nach demsich der Graf und seine Nachfolger gegen die Stadt Bern verhalten, diese sich huldvoll und gütig erzeigenwerde. Auf dieses anerbietet der Graf die Erkennung für jene Gebiete und Herrschaften, die er außerhalbder Grafschaft Greyerz besitzt, als zu Aubonne, Bourjod, Corsier, Corseaux, Chardonne und was er in derPfarrei St. Saphorin hat, nebst dem Zehnten zu Thierrens, in der Meinung, daß ihm hier seine Rechte,Hoheiten und Herrlichkeiten wie früher belassen werden, so daß die Appellationen in gewohnter Weise nachMoudon gehen, und ihm wegen dieser Recognition kein weiterer Entgelt (»eoinposition«) auferlegt werdendürfe, und für das, was er daselbst als freies Allod besitze, keine Erkennung zugemuthet werde; endlich ver-langt er Termin von einem Monat, um sich von dem Herzog von Savoyen loszusagen. Um ihrem liebenMitbürger, dem Grafen, alle Billigkeit zu gewähren, nehmen die von Bern seine Forderungen an, so daßseine Erkennung mit keiner Composition beschwert werden solle, außer für den Zehnten zu Thierrens. Dabeisollen seine Gerichtsbcamten in seinen Herrschaften das Recht in Gemäßheit der im Allgemeinen für daseroberte Land gegebenen Statuten handhaben und in Betreff der Religion soll es nach der Reformation derervon Bern gehalten werden, dann werde man sich gegen ihn erzeigen, wie gegen Andere, die denen von Bernzu erkennen haben. In Betreff der Abtei Hautcrest, über die ebenfalls Anstände walten, sind die von Bern