Januar 1537. 807
II. 6. Januar. Vor dem Rath zu Bern erscheint der Graf von Greyerz mit einer Botschaft derer vonFreiburg und seiner Angehörigen von Saanen. 1. Die Freiburger bringen an, man solle den Grafen un-belästigt bei dein alten Herkommen bleiben lassen, wie dieses durch einen Tausch betreffend Vivis geordnetworden sei. Der Rath erwiedert, dem Grafen sei nur die Huldigung, andere Ansprachen aber nicht erlassenworden. 2. Die von Freiburg zeigen ferner an, die von Peterlingen wollen den Mönchen ihre Fahrhabenicht nach Freiburg verabfolgen lassen; nebstdem haben sie ihnen bei 100 Pfunden zur Predigt geboten. DerRath antwortet, er wolle heute eine Botschaft an die Mönche senden und diesen die Verkommniß beiderStädte mittheilcn. Wollen sie nach Freiburg ziehen, so lasse man ihnen nachfolgen, was man zugesagt habe;bleiben sie zu Peterlingen, so lasse man sie bei dem Ihrigen bleiben und solle die Präbende ihnen heimdienen.3. Auf die Forderung an den Grafen zu Greyerz, daß er bezüglich des zunächst ihm vorgetragenen ArtikelsRed und Antwort gebe, erklärt er, er sei durch ein Schreiben derer von Bern und durch die von Freiburgberichtet, daß er in dem zwischen beiden Städten geschlossenen Vertrage eingeschlossen worden sei, so zwar,daß er mit Bezug auf seine Grafschaft ruhig sein könne; „ußerthalb" wolle er guten Bescheid geben. Eswird ihm entgegnet, die Forderung derer von Bern betreffe nicht die Huldigung, sondern die Zehnten zuThierrcns, die Appellaz und Anderes, worüber man sich noch nicht vertragen habe. In Betreff der Huldigungwolle man ihn für seine Person, vermöge der Zusage, entlassen; „wann er aber dheinest abgat, ir recht vorinen haben." St. A. Bern: Rathsbuch Nr. Lös, S. 3l .
III. V.Januar. Vor Rüthen und Burgern zu Freiburg erstatten die obgenanntcn Boten Berichtwegen des Grafen von Greyerz. Sie werden wieder nach Bern verordnet und ihnen der Schultheiß LorenzBrandenburger beigegeben. Die Boten sollen den Grafen trösten und dann den Vergleich wegen Vivis tapferlichanziehen; wo „das beschießen, wol und gut, so sollen si ja oder nein sagen," wenn nicht, so sollen sie ihnendas Recht fürschlagen. Da man sich über die Rechtsform dermalen nicht vereinigen kailn, so will man ge-meiner Eidgenossen Bescheid erwarten, laut des Artikels im Abschied, wie und wo man die Parteien an'sRecht weisen wolle. Damit sollen die andern gemachten Artikel nicht gebrochen sein.
K, A. Freiburg: Rathsbuch Nr. 5«.
IV. 8. Januar. 1. Vor dem Rathe zu Bern bitten abermals die Boten von Freiburg, daß man demGrafen von Greyerz die Huldigung erlasse und ihn in Betreff der Grafschaft nicht belästige; was andereGebietstheile, Aubonne u. s. w. belange, die auf dem Gebiete derer von Bern liegen, da reden sie gegenAbschaffung der Messe u. s. w. nichts darein. 2. „Schydwald Grasburg jedermann heuw wie von altershernit doch schwände" (doch ist das Schwenden verboten?). 3. „Philly (Filly) ir stift jerlich 100 krönen ghörtman inen d . . wyter laß verlangen wir der kloster gittern halb, wo joch die gelegen, verabschiedet worden."Der Rath antwortet: 1. Was den Grafen betreffe, bedaure man den gethanen Anzug; es handle sich jetztnicht um die Huldigung; diese habe man dem Grafen, mit Vorbehalt der Rechte auf seinen Tod, erlassen;jetzt frage es sich um die Appellatzen von Ollon (Oron?), Hautcrest, Thierrens u. s. w., von denen er nie befreitworden sei. 2. In Betreff des Schiedwaldes solle die March, welche von Augsburgcr, Wagner, Sesinger, Perro-man und Nix gemacht worden, anerkennt werden, sonst bleibe man bei dem Schreiben derer von Bern.3. Werlis Geleit gehe vom Sonntag über acht Tag (21. Januar) zu Ende. 4. Den Mönchen zu Peterlingensei weder ihr Gut verboten, noch bei 100 Pfund zur Predigt geboten worden, sondern es sei diesfalls denenvon Freiburg Unwahrheit berichtet worden. 5. „Philli 100 Kronen gebätten die m. h. nachgelassen proUllis nuntüs (?).« St.A.Bern: Rathibuch Nr.SS», S.tO.
V. 9. Januar. Freiburg an seine Gesandten zu Bern. Man bedauere die den Gesandten von demkleinen Rathe gegebene Antwort, da der Graf von Greyerz und seine Grafschaft mit aller Zugehörde gegenVivis, den Thurm und Blonay aufgegeben worden sei. Laut der Aussage der Gesandten, die früher desGrafen wegen verhandelten, versprachen die von Bern, den Grafen und die Grafschaft ruhig zu lassen, ohnedie Nachkommen des Grafen vorzubehalten. Sehr verwundere man sich auch, daß die von Bern meinen,daß Oron und Hautcrest („Ocre") nicht zur Grafschaft gehören, da doch bei dem Vergleich gegen Vivis