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inen nachlasse." Dann wurde der Abschied ihnen vorgelesen und bei jedem Punkt der früher von den Botenderer von Bern gemachten Vorschläge eine mündliche Erläuterung angebracht. „Hand si ir beschwert» invorbehält des gloubens dero von Boll, Combremonts und der ablösung Corbers halb, dero si begerend, deß-glichen inen des grasen ledigsagung halb brief ufgericht werde."
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Wern. 1536, 28. December.
Gtaatkarchi» «er»: JnstructionSbuch 0, k, 10». KantonSarchiv Freiburg: Abschied« Bd. 10, k. KZ, und Muriner Abschiede v, k. 7.
Gesandte: Freiburg. Lorenz Brandenburger, Schultheiß; Hans Guglenberg; Hans Künzis; HansStuder; Anton Krummenstoll.
Nachdem am vorhergehenden Tage die Boten der Stadt Freiburg vor dein kleinen Rathe der StadtBern die Meinung ihrer Obern über einige zwischen den beiden Städten streitige Punkte eröffnet hatten,wurde Nim Folgendes verabschiedet: a.. Betreffend Peterlingen werden laut Verabredung die Mönche sammtdes Conventes Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten der Stadt Freiburg belassen, mit Vorbehalt von Wyler-vltigen und Zubehör, weil dieses durch einen Abt der Fabrik und nicht dein Convent vergäbet worden ist.Will der Convent oder der mehrere Theil desselben nicht in Peterlingen bleiben, sondern nach Freiburg^ehen, so folgen ihm dahin alle ihm gehörigen Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten, und nach der Covents-herren Absterben („irem abgang") fallen jene Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten, die in der Stadt FreiburgLanden und Gebieten sind, dieser Stadt anHeim; was aber auf dem Gebiet der Stadt Bern steht („washinder minen Herren gelegen"), dieser zu. Was dagegen von diesen Einkünften in den gemeinen Herrschafteilbeider Städte liegt, soll diesen beiden gleichmäßig zufallen. Wollen aber die Conventsherren oder ihr mehrererTheil in Peterlingen bleiben, so wollen die von Bern („mine Herreil"), weil billig, daß da wo der Lxib ist,auch die Güter bleiben, daß bei Abgang dieses Convents alle obgemelten Güter, wo immer sie liegen, „inen"Zufallen sollen, vorbehalten die Güter der Abtei und Wyleroltigen, sammt Zubehörde, die der Stadt Bern(„Minen gnädigen Herren von Bern") bleiben solleil (d. h. ihr vorweg gehören). Der Zehnten von Stäffis wird,^ mögen die Mönche von Peterlingen nach Freiburg ziehen oder nicht, aus Freundschaft und guter Nach-barschaft der Stadt Freiburg überlassen. Die Boten von Freiburg erklären sich mit diesen Vorschlägen be-treffend die Conventsherren voll Peterlingen einverstanden. I». Hierauf haben die Boteil von Freiburg („si")uu Namen ihrer Obern sich auch in Betreff von Nomainmotier zurückgezogen, mit der Bitte, Prior undKonvent für empfohlen zu halteil. e. Wegen Combreinont soll jede Stadt zwei Schreiber erwählen, dieHarum erkenneil. Werden sie nicht einig, so soll der Vogt von Valtravers, Claude Baillot, Obmann sein.
Das Fähnchen auf dem Hochgericht zu Corsier und wo sonst die von Freiburg solche aufgerichtet haben,aber daselbst weder Herrlichkeit noch Gerechtigkeit besitzen, sollen entfernt werden. «. Der Zehnten vonWllarimbos, da die von Freiburg („ir Herren") hievon vorher keine Kenntniß hatten, soll verabfolgt werden,wohin er gehört. L. Betreffend den Grafeil von Greyerz, „wiewol er näben der warheit fürgäben, vonnnem Herzogen von Savoye nie erkendt haben", will man es gleichwohl der ihm gethanen Zusage halb"U! sinem wert beliben" lassen. Doch, da ihm ein Tag angesetzt worden, sich über den ihm gemachtenorhalt zu verantworten, so will man diesen Tag erwarten und dann eine schließliche Antwort ertheilen.