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December 1S3K.
48S.
Areiburg. 1536, 4. December.
Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede 1.30. KantonSarchiv Treiburg: NathSbuch Nr. V4.
Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend Grandson und Grasburg.
Gesandte: Bern. Hans Franz Nägeli; Bernhard Tillmann, neu- und alt-Sekelmeister.
(Grandson) Pierre Vulliemo, Gubernator zu Mutru („Mustreul"), legt einen Lehenbrief vor, demgemäß ein Stück Gestäude dem Dorfe Mutru von Peter Arsent und Commissar Lucas geliehen worden sei,und verlangt dessen Ratification. Sie wird ertheilt, mit Vorbehalt derer, die besseres Recht dazu hätten.I». Guilliaume Chuat zeigt eine zu Bern erlangte Schrift, laut der ihm von seinem Zins ein Kopf Kornnachgelassen wurde, weil er nur ein Gut besitze. Man läßt es hiebet verbleiben; doch wenn er beide Güterbaut, soll er vollen Zins geben, e. Dem Ziegler von Grandson, der einen Zehnten empfangen, aber wegendes „rössen" Sommers am Haber Mißwachs erlitten hat, wird der Haber nachgelassen. Überhin wird ihmseiner Dienste wegen ein Nock geschenkt. «I Dein Francis Chattod werden am Zins zwei Kopf Korn fürdiesmal erlassen, v. Einer armen Frau mit vielen Kindern aus der Herrschaft Grandson wird die Hälftevon fünf verfallenen Zinsen geschenkt. 1. Dem Unterweibel von Provence, Pierre Collon, giebt man an seinneues Haus 15 Pfund. K. Dein Anteno Gravelz wird sein Kornzins erlassen. I». Dem Etienne Favre, dersich für seinen neuen Bau um Ziegel meldet, mag der Amtsmann im Verhältniß zum Bau entsprechen.I Etienne Prestre beklagt sich, daß er „wegen der Vogty" drei Mäß Korn zinsen müsse und doch nur einesschuldig sei. Der Vogt soll mit den Commissarien untersuchen, was er besitze. Hat er die betreffenden Güterinne, so soll er gemäß der Erkanntnisse den vollen Zins entrichten. Ii.. Wenn Johann Mayor und GlandoClement etwas gebaut haben, aber nicht vorher, soll ihnen der Vogt Ziegel geben nach altem Brauch. I. DerGubernator von Montagny le Corboz zeigt verschiedene Briefe und Rechnungen wegen des Mooses und bittet,es bei dem bezüglichen Vertrage bleiben zu lassen. Dem entgegen bemerken die Boten von Bern, als Ab-geordnete beider Städte auf andern Spänen und auch au der hier fraglichen Stelle gewesen, seien jene Ur-theile etwas geändert worden; sie müssen daher die Sache an ihre Herren bringen. Die von Freiburg bittenfreundlich, da die von Montagny beiden Städten angehören, sie bei den erlangten Urtheilen bleiben zu lassen,i». Der Zoller von Montagny le Corboz beklagt sich, daß er den Zoll nicht, wie er ihn empfangen, behaltenkönne, sondern ihn aufgeben müsse, weil der Landvogt von Iverdon der früher geübten Art des ZollbezugsHemmnisse entgegensetze. Die Boten von Bern bemerken, daß ihre Herren den fraglichen Gebrauch nicht zu-geben können, damit nicht durch die Länge der Zeit eine Neuerung entstehe. Sie wollen es aber in den Ab-schied nehmen und zweifeln nicht am guten Willen ihrer Herren, wenn diese darum ersucht und schriftlichversichert würden. Die von Freiburg bitten freundlich, dem Zoller zu vergünstigen, den Zoll in Iverdon ein-zunehmen, da Montagny außerhalb der Straße liege und man die Kaufleute am besten in Averdon treffe.Eine Neuerung oder ein Eingriff in die Herrschaft derer von Bern finde um so weniger statt, als die be-treffende Maßregel zum Vortheile beider Städte geübt werde, i». Die Klage von Pierre Parys, daß er jetztnach den Bekenntnissen drei Köpf zinsen müsse und früher nur ein Mäß gegebeil habe, soll der Amtsmann mitden Commissarien an Hand der Erkenntnisse untersuchen; besitzt Parys alle Güter, so soll er den vollen Zins