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November 1536.
wohl gedient, und daß er seine harte Strafe bisher geduldig ertragen habe; er wolle sich in Zukunft un-klagbar verhalten und einzig seiner Güter warten, ob deren Besorgung seine Ehefrau krank geworden sei.Auch die Boten von Zürich verwenden sich aus Auftrag ihrer Obrigkeit aufs allerernstlichste für ihn. Heim-zubringen. n» Vogt Schönbrunner von Zug erzählt, wie er letzten Sonntag auf dem Wege nach Badenzu Ottenbach von den Bauern angefallen und verfolgt worden sei und wie Zürich ihm die zwei gefangenenDiener zurückgeschickt, die Rosse aber und Anderes behalten habe; er wisse nicht, daß er Zürich je weder„Laster noch Leid gethan", habe auch keine Knechte aus dessen Gebiet weggeführt, nur in Burgdorf zehn vondorther auf ihre Bitten angenommen; er glaube, es wäre gegen Bünde und Landfrieden, ihn so zu strafen;habe Zürich eine Ansprache an ihn, so möge es ihn zu Zug, wo er wohne, rechtlich belangen. Die Botenvon Zürich antworten, sie möchten Schönbrunner wohl gönnen, daß er ihr Gebiet nicht betreten hätte; esmüsse ihm wohl bekannt sein, daß ihre Obern vor Jahren den Beschluß gefaßt haben, daß alle Hauptleute,welche Angehörige von Zürich wegführen, Leib und Gut verwirkt haben; diese „Reformation" bestehe noch inKraft. Es wird jedoch Zürich dringend gebeten, Schönbrunner das Weggenommene zurückzustellen, indem esauf Tagen seine Reformation in Betreff der Hauptleute nicht so deutlich erklärt und ausbedungen habe,wie es Bern gethan. i». Die Boten von Zürich sollen heimbringen, was die V Orte mit ihnen geredetwegen Bläst Mäder aus den Freien Aemtern, der öffentlich geschrieen hat: „Hie Bärendreck"; dem MeisterThumysen soll befohlen werden, ihn nach Verdienen zu strafen, weil solche Reden doch nur Unfrieden bringen-«. Die VII Orte eröffnen, daß die von Villigen in der Herrschaft Schenkenberg einer Caplanei zu Sarmen-storf einen Gulden rhein. zu zinsen haben, nun aber den rhein. Gulden nur in Gemäßheit der Reformationder Herren von Bern entrichten wollen. Da man der Ansicht ist, daß Zinsen, die außer das Gebiet derervon Bern zu bezahlen sind, gemäß Brief und Siegel bezahlt werden sollen, so werden die von Bern ersucht,diesfalls ihrem Vogt zu Schenkenberg die erforderlichen Weisungen zukommen zu lassen.
A» Die VIII zu Nheinek und im Rheinthal regierenden Orte schreiben dem dortigen Landvogt: 1. Ermelde, daß ein jenseits des Rheins Gesessener in der Obrigkeit der Orte geredet habe, die Eidgenossen hättengut, Geld heimzuschicken; denn sie hätten eine Vereinung mit dem Türkei; gemacht, und dieser gebe ihnenGelds und Guts genug. Da diese Rede schwer und den Obern viel daran gelegen sei, so soll der Vogt vondemjenigen, der für den Betreffenden vertröstet hat, wenn er denselben nicht stellen kann, die Summe, um dieer vertröstet, beziehen, dainit Andere überlegen, was sie verbürge,;. 2. Die Hinterlassenschaft derjenigen, welchesich leiblos machen, soll den Obern verfallen sein; doch soll der Vogt mit den Kindern und Verwandten(„Freunden") der Betreffenden wegen des Guts sich ziemlich und bescheiden abfinden, wofür man ihn; Voll-macht gebe. Sodann sollen solche arme Leute durch den Nachrichter abweg gethan werden, es könnten den»die im Nheinthal zeigen, daß sie diesfalls gefreiet seien. 3. Den Streit zwischen Jörg Hübschli und denenzu Oberried, betreffend einige Kosten, soll der Vogt mit Beizug biderber Leute gütlich beizulegen trachte».Gelingt dieses nicht, so bleibt es bei dem letzten, zu Baden erfolgten Abschied.
St. A. Zürich: Nheinthal. Abschiede, S. SS. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern, den so. November lbSii.
(Copie). Diese Aussertigung enthält als Ziss.S dcn ersten Theil (ReiSstrasens von Art. l des AbschiedtextcZ.
Im Berner Abschied fehlen t, 1, in; i»; Glarner n»; im Basler k und alles Übrige: im Freiburgerund Solothurner k, i, I und alles Übrige; in; Schaffhauser, wegen Ausfalls eines Blattes, von v un je ei»Stück, ferner kund alles Übrige; n aus dem Zürcher; o aus dem Berner Exemplar.
Das E. A. A. datirt: Montag vor St. Andreastag.