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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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November 1536.

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eröffnet nun, es habe seither an Bern geschrieben und den Wunsch ausgesprochen, den Span auf gütlicheWeise beizulegen; darauf habe Bern freundlich geantwortet und begehrt, daß Freiburg Boten sende; das seidann geschehen, indem es vier oder fünf Rathsglieder nach Bern verordnet habe, und die beidseitigen Raths-boten haben Artikel zu einem Vergleich aufgestellt, um sie an ihre Obern zu bringen; einige Tage habe Frei-bürg die Antwort von Bern erwartet, ob dieses die Artikel annehmen wolle, und erst seit die Boten hierangekommen, habe sich dasselbe so erklärt, daß auf eine Verständigung zu hoffen stehe; auf den andern Fallsoien sie aber nochmals beauftragt worden, die Eidgenossen um Recht anzurufen; sie danken ihnen übrigens5nr die bisher dieser Sache wegen gehabten Kosten und Arbeit. Diesen Bericht bestätigen die Boten vonBern; es hätte freilich, da es Freiburg Land und Leute bereits übergeben, von diesem erwarten dürfen,baß es die Artikel anzunehmen erklärte, wolle aber auch ferner Alles thun, was zur Erhaltung des Friedensbiene, und zweifle nicht, daß ein gütlicher Austrag gelingen werde; weil nun Freiburg den Handel dennochKleber hier anziehe, so haben die Boten Auftrag, anzuhören und die Instructionen der andern Orte zu ver-nehmen; Bern sage dabei den Eidgenossen für ihre Mühe großen Dank:c. Da man aus diesen langenBorträgen ersieht, daß eine Vereinbarung in Aussicht steht, so werden die Parteien wie friiher dringlich er-wähnt, einander nicht bloß als liebe Mitbrüder zu nennen, sondern sich durch die That als solche zu er-weisen und den Span gütlich zu vertragen; wenn aber je neue Anstände sich erheben sollten, so mögen siebieselben vorerst in Güte zu erledigen trachten, und wenn sie nicht einig werden könnten, die Vermittlungber Eidgenossen nachsuchen; sie sollen nun auch gegeu einander nichts Unfreundliches vornehmen und betrachten,wie großer Gefahr die Eidgenossen jetzt eben stehen, indem der Papst, der Kaiser, Könige und fast alleFürsten nichts lieber sähen als Uneinigkeit unter uns, um ihres Schadens und Leids von uns herergetzt"^ud erfreut zu werden, v. Da von Gottes Gnaden keine Geschäfte vorhanden, die das Ansetzen einer^agsatzung erfordern, so wird dies jetzt unterlassen. Jedes Ort aber, dem etwas zustößt, mag einen Tageflnninen und ihn allen Orten verkünden. L. Obwohl Vogt Schönbrunner auf dem letzten Tage sich ver-antwortet hat, so will doch die Mehrheit der Orte bei der ihm auferlegten Strafe bleiben. Dagegen äußertvrselbe, daß ihm ungütlich geschehe, und bittet, daß man sich bei seineu Gefährten erkundige, ob er nichtw Wahrheit gesprochen. Für einmal wird zwar die Sache verschoben, dem Vogt in den Freien Ämtern"ber befohlen, sich bei den Dienstleuten zu Hermetschwyl und Andern, die darum wissen können, zu erkundigen^b auf nächstem Tage darüber Bericht zu erstatten. K. Heimzubringen, ob man die von Constanz be-tätigten Schranken bei Kreuzlingen, worin früher das Landgericht gehalteil worden, jetzt wieder ausrichten'volle, i,. Da die Landvögte zu Frauenfeld bisher nicht persönlich im Landgericht gesessen sind, sondern^'wn Landammann dargesetzt haben, so wird beantragt, daß der Landvogt bei wichtigeil Malefizfällen selbstö" Gericht sitze. Heimzubringen. I. In Betreff der Rcisstrafeu habeil die meisten Orte keine Instructionen;"whrere wollen zuwarten und sehen, wie andere Orte mit den Ihrigen verfahren; darum wird die Sache"uf den nächsten Tag verschoben. Heimzubringen, wie man die Hauptleute und die gemeinen Knechte halten^e, weil sich doch der Köllig von Frankreich so freundschaftlich für sie verwendet. Ii.. Da der Abt vonGallen vor einiger Zeit den Schultheiß Federli von Frauenfeld zu Rickenbach hat verhafteil und nach^ führen lassen, auch die Kosten nicht abtragen will, und man der Ansicht ist, daß er laut Vertrag keinBecht dazu habe, so wird ihm geschrieben, er solle auf nächstem Tag seine Befugniß zu solchem Eingriff dar-BM- Heimzubringen. I. Ammann Vogler aus dein Rheinthal stellt schriftlich die dringende Bitte, daß man^ wieder heimzukehren erlaube, in Betracht daß sei» Vater und er lange Zeit den Eidgenossen treu und