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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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November 1536.

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Wern. 1536, 27. und 28. November.

Staatsarchiv Bern: Jnstructionsbuch L. k. 9S. Kalltonsarchiv Hrciburg: Muriner Abschiede S, k. l«i.

Jahrrechnung der Städte Bern und Freiburg betreffend die Herrschaften Murten und Echallens.Gesandte: Freiburg. Der Sekelmeister; (Hans) Studer.

Dem Zoller zu Echallens, weil ihm wegen des Kriegs vieles am Zoll abgegangen, werden 6 FlorinNachgelassen. I». Dem Pierre Perrei giebt mau zwei Säcke Korn als Almosen, e. Der Weibel von Echallensehaltet in Betracht seines Dienstes ein Geschenk von 5 Florin. «I. Dem Gesuch der Büchsenschützen vonSrbe, ihnen jährlich zwei Stück Schürletz zu geben, wollen die von Bern entsprechen; die Boten von Freiburg"ber nehmen es in den Abschied, e. Der Vogt zu Echallens soll das Hochgericht zu Orbe mit zwei steinernenGäulen machen lassen, beim Schloß daselbst einen Stall anbringen, die Mauer am Kornhaus zu Echallens^stellen und Küche und Gang beschließen, Der Statthalter zu Echallens bezieht als Jahrlohn 1V Florinund je zu fünf Jahren einen Nock. K. Man will denen von Lausanne schreiben, weil sie verwüstlich imKurten holzen. I». Die zwei neuen Bannwarte im Jurten bezieheis zum Jahrlohn jeder einen halben MüttKorn. I. Die Uebereinkunft des Vogts von Echallens mit dem Herrn von Goumoens wegen des Zehnten^ü'd genehmigt und soll verbrieft werden. It. Denen von Kerzers giebt man unter beider Städte SiegelVidimus ihrer Freiheiten. I. Der Schultheiß von Murten soll den Weibeln und dem Zoller von Kerzers^äcke und dein neuen Zoller den Eid geben, wie sein Vorfahr. »»». Der Anstand mit denen von Murten'aegen der Reiskosten, Tell und Steuer soll auf dem 20. Tag nach Weihnachten (14. Januar) zu Bern ent-schieden werden. Beide Städte haben ihren Angehörigen, die Güter zu Murten haben, anzuzeigen, daß sie aufk" genannten Tag erscheinen, i». Abgeordnete von Murten beschweren sich über Neuerungen betreffend die KostenAppellationen, die ihren vonalten Fürsten" erhaltenen Briefen und Siegeln, die sie darlegen, zuwiderebenso in Betreff der Einschläge. Gemäß ihren Urkunden wird ihr alter Brauch ihnen zugesagt; doch^knn Urtheile nach Bern oder Freiburg gezogen werden, ist man an ihre Freiheiten nicht gebunden, sondern^ urthcilt jeder nach seinem Gewissen. «» Wenn beide Sekelmeister nach Murten reiten, den Zollstock zuöffnen, sollen sie den umgefallenen Marchstein zwischen Murten und Münchenwyler bei Curwolf (Courgevaux),äneder aufstellen. Z». Die Boten von Bern beklagen sich, daß ihre Unterthanen, namentlich die von Murten,^Ms sie Geschäften wegen nach Freiburg gekommen und beim Läuten zum Gebet uicht nach dortigem Ge-brauch niedergefalleis seien, Vergewaltigungen und Schmähungen haben erdulden müssen, sind verlangen, daßElches abgestellt werde, q. Wenn die Sekelmeister den Zoll entheben, sollen sie dem Venner von Murten,^°hann Lauther, die letztes Jahr zu Freiburg' festgesetzten 30 Kroneis für Bezahlung der von ihm der Pfarrei^ Wistenlach gemachten Erkanntniße ausrichten und daneben in benannter Pfarre Häuser, Güter undThrüll"Wichtigen, auf daß diese gehörig erhalten werden. Z. Der Prädicant von Motier im Wistenlach hat Urlaub^»ominen, weßhalb ein anderer begehrt wird. Die Leute von dort sollen sich um einen umsehen. «. Maß-^Lel für Beförderung des Schloßbaues von Murten. 4. Die Sekelmeister sollen mit denen von Murten reden,

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