November 1536.
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Gesandten von Freiburg beschweren sich, daß die von Bern jene von Wiflisburg, welche alte Burger derervon Freiburg seien, in Eidespflicht genommen haben, ungeachtet sie von denen von Freiburg beim ersten Aus-zug vorbehalten worden und, so viel sie wissen, weder der Bischof, noch die von Wiflisburg weder gegen dievon Bern, noch gegen die Genfer feindselig aufgetreten seien; sie verlangen daher, daß jene des gethanen Ge-lübdes entlassen werden, wie denn auch hierüber an der Sense zum Theil ein Anstand gemacht worden sei.Die Gesandten von Bern antworten, man habe beim Auszug und im Heimmarsch den Bischof von Lausanneund dessen Unterthanen unangetastet belassen. Aber auf dem Zuge nach Chillon haben sie erfahren, wie derBischof nicht nur gegen die von Genf, sondern auch gegen die von Bern in einer Weise gehandelt habe, daßsie ihn als ihren offenen Feind, und zwar als einen der bedeutendem betrachten mußten und daher zur Ein-nahme seiner Lande und Leute und somit auch von Wiflisburg veranlaßt morden seien; auf Verlangen könntensie Briefe zeigen, aus denen das feindselige Benehmen des Bischofs sich ergebe. Wenn es heiße, daß die vonWiflisburg mit „ihneu" gereiset, so sei zu bemerken, daß solches früher auch die von Peterlingen gethanhaben, was ihnen aber jetzt erlassen worden sei. v. In gleicher Weise beklagen sich die von Freiburg^baß man ihre alten Mitbürger von Flue und von Boll und was dazu gehöre nicht ruhig lasse, ungeachtetauch diese beim ersten Auszug von ihnen vorbehalten worden seien, sie sich des Herzogs und des Kriegesnichts angenommen haben und die Appellationen von dort an die von Freiburg gehen. Die Anwälte vonBern erwiedern, daß auch die von Boll und Flue und was dahin gehöre als Unterthanen des Bischofs heim-gesucht worden seien; daß sie Unterthanen des Bischofs gewesen, sei um so unzweifelhafter, als er daselbsthohe und niedere Gerichte, das Mannschaftsrecht, das Begnadigungsrecht, Zinsen, Zehnten, Renten und Gülten,die Bußen, Gebot und Verbot, kurz die ganze Jurisdiction gehabt habe. Die Appellation nach Freiburgmöge vielleicht von dem Burgrecht herrühren, k. Die Boten von Freiburg erinnern daran, daß an derSense verabschiedet worden sei, wenn der von Nidau wieder ins Land komme, solle er für den denen vonFreiburg augethanen Frevel bestraft werden; sie wünschen, daß dieses nicht vergessen werde. Antwort: hier-über sei schon geantwortet worden. K. Anläßlich des wiederholten Anbringens der Gesandten von Freiburg,daß gemäß dem an der Sense gemachten Artikel alle MißHelligkeiten („Ding") stillstehen sollten, erklären dieBoten von Bern, daß dieses allerdings so ergangen; später aber sei durch die zuletzt in Freiburg gewesenenGesandten angezeigt worden, daß die von Bern in Sache fortfahren wollen. I». Die von Freiburg beklagensich, daß die von Bern ihr Ehrenzeichen „des Bärens" zu Romainmotier aufgerichtet haben, welches letztereals eine freie Herrschaft ihnen allein gehöre; sie verlangen daher, daß dieses Fähnchen entfernt werde. Sei-tens der Gesandten von Bern wird entgegnet, die von Freiburg beglauben, an dem genannten Orte die hohen,Niedern und Mittlern Gerichte und alle Herrlichkeit deßwegen zu besitzen, weil sie dieses Kloster im Namen„ires" Capitels vor dem Krieg eingenommen haben, zu einer Zeit, in der dort kein Herr war, und Krafteiner päpstlichen Bulle. Das Alles aber bilde keinen rechtmäßigen Titel, vielmehr seien die von Bern imFalle, ihre Gerechtigkeit nachzuweisen. Sie verlesen zu diesem Ende die Erkanntniß, welche der letzt verstorbenePrior, Bischof von Bellay, dem Herzog von Savoyen vor wenigen Jahren gethan, aus der sich ergebe, daßwenn auch der jetzige Prior und die Conventsherren sich in den Schirm derer von Freiburg begeben haben,sie hiezu kein Recht hatten. Dieselbe Erkanntniß habe der jetzige Prior und Conveut im verflossenen Märzden Herren von Bern in die Hand des Commissar Michiel Guiodi (?), in Beisein des Fridli Marti, Burgerszu Freiburg, geleistet. Nach dein Tode des Herrn von Bellay habe der Herr von Lullin, damaliger Guber-nator der Waadt, das Kloster angefallen, sei aber von Einigen, welche von Niklaus von Meßbach, Prior zu