November 1536.
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Zins, Zehnten und Bußen, ja die Bauern daselbst seien Leibeigene derer von Bern und die von Lucern habennur das Malefiz; aber dennoch könnten die von Bern an der Religion hier nichts ändern; um wie viel wenigerdie von Freiburg in Peterlingen, wo sie weder hohe noch niedere Gerichte, weder Gebote noch Verbote u. dgl.besitzen. Würde es auch mit dein Schirm seine Richtigkeit haben, so würde sich dieser laut dem altenSchirmbrief nur auf die Personen und Güter der Mönche erstrecken. Die von Bern besitzen ferner denKirchensatz zu Bösingen und Überstorf („Dinstorf"), was viel mehr sei, als ein bloßer Schirm, und doch würdeihnen keineswegs zustehen, daselbst Prädicanten zu setzen und die Messe abzustellen. 4. Wenn angeführt werde,der Herzog von Savoyen sei vom Abt von Peterlingen „empfangen" worden, seine Amtsleute, der Schult-heiß und andere hätten den Mönchen schwören müssen, so ändere das nichts. Es sei klar, daß der Herzog,statt seiner nun die von Bern, Herr zu Peterlingen gewesen, daselbst Gericht und Recht gehalten und Gnadeertheilt habe und die von Peterlingen seine Unterthanen gewesen seien; die Appellationen seien von da nachMoudon gegangen. Was das Schwören belange, so sei das auch in den Herrschaften derer von Bern derBrauch; auch zu Moudon, Cudrefin und anderswo in den neugewonnenen Landen schwören die Vögte denUnterthanen; deßwegen aber seien die letztern doch nicht Herren. 5. Es zeige sich auch, daß früher die vynPeterlingen den Mönchen wegen ihrer Mißhandlung die Brunnen, Mühlen, Backöfen u. s. w. verboten haben.6. Vor einigen Jahren sei ferner das Kloster dein Decanat zu Cammerach annexirt worden, wogegen die vonFreiburg nichts eingewendet haben. 7. Letzter Tage habe auch der Abt von Peterlingen in dieser Beziehungetwas an die Herren von Bern gelangen lassen. 8. Zum Überfluß sei man berichtet, daß vor Zeiten derKirchensatz oder das Patronatsrecht der Pfarrkirche zu St. Niklaus in Freiburg dein Kloster Peterlingen gehörthabe, aber „gegen dem Schirm" nachgelassen worden sei. Aus diesen und andern Gründen bitte man die vonFreiburg, von ihrem Vorhaben abzustehen. — Auf dieses begann man freundliche Mittel vorzuschlagen undes fragten die Ausschüsse von Bern die Anwälte von Freiburg, ob diese vermeinen, die Güter des Abts undConvents zu Händen zu ziehen. Darüber antworten die Boten von Freiburg: da die Mönche nicht zu Peter-lingen bleiben können, so wollen sie dieselben an einen Ort thun, an dem sie ihrer Religion pflegen können,und verlangen daher zum Unterhalt der Religiösen auch die benannten Güter. Die von Bern entgegnen, daßdieses mit Bezug auf die Güter der Abtei und des Convents denen von Freiburg nicht Ernst sein werde,denn die Güter der Abtei hätten die von Bern zu Händen gezogen. Um aber freundliche Nachbarschaft zubeweisen, schlagen sie Folgendes vor: Da die Conventsherren nicht Hinterfüßen der Herren von Bern bleibenwollen, so sollen die Güter, welche den Conventsherren gehören und in den alten oder neuen Landen derervon Freiburg liegen, an die letztern gelangen; die in den Herrschaften beider Städte sollen unter dieselbengleich getheilt werden; was aber der Abtei gehöre, soll Alles bei denen von Bern bleiben. Die von Freiburgerwiedern, das ihnen angebotene Gut sei nicht so groß, daß sie die Conventsherren aus demselben erhaltenkönnen; sie beantragen daher, man wolle ihnen Alles dasjenige überlassen, was seit Altem her den Convents-herren gehört habe, wogegen sie auch ohne Ausnahme Alles, was der Abtei zuständig sei, an die von Berngelangen lassen wollen; nur müßte wegen des Gotteshauses zu Peterlingen einiger Ersatz geleistet werden. Dabeide Theile auf ihren Vorschlägen beharren, so werden dieselben in den Abschied genommen. ?». Die vonFreiburg bringen vor, ihren Herren sei die Herrschaft Blonay mit aller Zugehör von denen von Bern über-geben worden. Nachdem sie nun zwei Dörfer, nämlich St. Legier und la Chiesaz in Eid genommen, habendie von Bern auf dem Zuge nach Chillon diese Dörfer sich huldigen lassen, ungeachtet verabschiedet wordensei, daß sie denen von Freiburg bleiben sollen, wenn es sich nicht zeige, daß sie in das Mandament Vivis