Druckschrift 
4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
Seite
788
Einzelbild herunterladen
 

788

November 1536.

4ST.

ZZern. 1536, 20. bis 22. November.

Staatsarchiv Bern: Freiburger Abschiede Ii, k. Sti.

Gesandte: Bern. (Unbekannt). Freiburg. P(etermann) von Perroman; (Hans) Guglenberg; (Hans)Künzis; (Hans) Studer; (Peter Früyo), Stadtschreiber.

Zufolge des letzten Tages in Baden und des freundlichen Schreibens derer von Freiburg, haben die vonBern einen gütlichen Tagallhar" gesetzt und zu den Rathsboten von Freiburg einen Ausschuß geordnet.Beide verhandeln sodann über folgende Punkte.

t». Die Boten von Freibnrg beklagen sich, wie die zu Peterlingen vor kurzer Zeit die Capelle, welchedein rechten Gotteshaus Peterlingen und dein Kirchensatz gehöre, auch in der March dieser Kirche gelegen sei,eigenmächtig und frevelhaft geräumt, die Altäre zerbrochen und einen Prädicanten aufgestellt haben. Diesessei dem in Peterlingen zwischen dem Herzog von Savoyen und einigen Orten der Eidgenossenschaft, unterdenen auch die von Bern gewesen, ergangenen Abschied zuwider. Daselbst sei erkannt worden, daß die vo»Freiburg bei ihrem Schirm, Gewerd und Posseß des Gotteshauses Peterlingen und dessen Zubehörde bleibe»sollen, bis sie mit Recht davon erkennt würden. Als aber nachher das Kriegsvolk derer von Bern vo»Chillon heimgezogen, sei von demselben das Kloster freventlich angerennt, zum Theil hineingebrochen undZeichen und Wappen derer von Freiburg schmählich verwüstet worden. Alts dieses sei an der Sense ein An-stand und Abschied erfolgt, dessen die von Freiburg sich getrösteten, daß er von denen von Bern gehakte»werde. Aber desselben ungeachtet und ohne das in dem ersten Abschied vorgesehene Recht ergehen zu lasse»,seien die von Peterlingen zugefahren und haben in dem rechten Gotteshaus die Altäre und Zieraden derKirche verwüstet (zergengt") und gebrochen, worüber die von Freiburg sich eines gemeinen Rechts erböte»-Zudem haben die von Peterlingen sich des dem Gotteshause gehörenden großen Zehntens bemächtigt, bezüglichdessen an der Sense auch verabschiedet worden sei, daß den Herren des Gotteshauses ihre Güter unangetastetbleiben sollen. Über Alles das beklagen sich die von Freiburg, verlangen wiederholt, bei ihrem Schirm, Ge-werd und erkannten Posseß, so lange sie nicht mit Recht davon gewiesen werden, bleiben zu können- ^zergent" und gebrochen worden, soll wieder hergestellt werden und die Amtsleute zu Peterlingen sollen wie v»»Alters her den Herren des Gotteshauses schwören. Die Abgeordneten derer von Bern antworten hierüber,es inöge sein, daß die von Freiburg, gestützt auf einen alten Schirmbrief, dessen Abschrift vorliege, sich ei,^Schirmes angemaßt haben, der von ihnen aber nie geübt worden sei, bis vor kurzem die Mönche von Pete?lingen zugefahren und sich zu Freibnrg um einen neuen Schirm beworben haben. Diesem widerspreche niObloß der Herzog von Savoyen, als gewesener Herr des Orts, sondern auch die von Peterlingen selbst. De»?'von Freiburg fehle daher der ruhige Besitz. Dazu komme, daß dieser Schirm ohne Bewilligung des A^angenommen worden sei; auch der alte Schirmbrief melde nicht, daß Abt und Convent diesen Schirm begehthätten. Aber ganz abgesehen hievon, haben die von Freiburg aus folgenden Gründen in Betreff der Reli-gion daselbst weder zu befehlen, noch zu verbieten: I.Ein Artikel des jüngsten Landfriedens besage, daßOrt da, wo es nichts zu regieren habe, sich des Glaubens wegen etwas annehmen solle. 2. Die vonbürg würden auch nicht gestatten, daß ihre Geistlicheil, die von Altenryf oder andere bei fremden FürstenHerren Schirm suchen möchten. 3. Die von Bern besitzen in Knutwyl alle Niedern Gerichte, die Mannst