November 1536.
777
»» Betreffend Angelegenheiten der Herrschaft Rheinthal wird Folgendes verfügt: I. Es waltet ein SpanZwischen den Anwälten des Herrn von Ems und denen von Oberried, betreffend einen Zehnten, worüber sieAbt von St. Gallen um rechtliche Läuterung ersucht haben, der sie vor den Bischof von Constanz weist,^ es sich um geistliche Güter handle; dies wollen aber die von Oberried, da es wider ihr Hofrecht sei, nichtannehmen und begehren, daß die Sache vor die VIII Orte komme. Weil nun Spitäler, auch weltliche Per-swien Zehnten und dergleichen Güter inne haben, diese also nicht (schlechtweg) als geistliche betrachtet werden^nnen, so soll der Landvogt im Rheiuthal den Anwälten des von Ems eröffnen, wenn sie von ihrer An-bräche nicht abstehen wollen, so mögen sie auf der nächsten Jahrrechnung erscheinen, wo man sie verhören'"ud dann rechtlich entscheiden werde. 2. Da ein Lndssknecht geredet, die Eidgenossen können wohl Geldheimbringen, da sie eine Vereinung mit dem Türken gemacht, so soll der Vogt ihn vorladen und ernstlichg^n, warum er solches gesagt, und wieder schreiben, was er erfahren. 3. Da Jacob Keller die EhreLottes in unflätiger Weise geschmälert hat, so soll der Vogt ihn fangen, drei Tage bei Waffer und Brodgalten, vor der Freilassung 25 Gulden Strafe von ihm nehmen sammt allen aufgelaufenen Kosten, ihm"uch für einige Zeit die Ehre entziehen und Vollmacht haben, ihm dieselbe je nach weiterem Verhaltenwieder zu geben. 4. Es hat ein Sigrist einen Betstein nach Marbach hinab getragen, worauf der Priesterw>se halten soll, der Schmied daselbst aber gespottet, er trage ein Spielbrett. Da dies dem Landfrieden zu«wider ist, so soll der Landvogt den Schmied in ganz gleichem Maße strafen wie den Jacob Keller. 5. Daftw Kachelt von Oberried früher geäußert hat, Jörg Hübschli sei ihm nichts schuldig, jetzt aber vorgibt, dieser^ ih" so „umstellt", daß er nichts Anderes habe sagen dürfen, und Recht begehrt, um das GegentheilMthun, so soll der Vogt ihm anzeigen, daß er binnen zweit Monaten den Hübschli zu Altstätten berech-. könne; wer dann gefehlt hat, soll bestraft werden; wenn aber Kächeli das Recht nicht brauchte, so soll)u der Vogt gemäß des vorigen Abschieds (?) bestrafen. 6. Dcßgleichen hat der Vogt Auftrag, dem Hans^ahn gegeu Hübschli zu Altstätten das Recht zu öffnen; erfindet sich dann, daß dieser ihm nichts schuldig ist,soll der Vogt den Hahn um den Meineid nach Verdienen strafen, im andern Fall den Hübschli für die)>mpfung. 7. Da die von Tobel sich im letzten Jahr geweigert haben, den Weinzehnten zu geben, ob-s lhre Reben „in dem Zehnten liegen", so wird dein Vogt (im Rheinthal?) befohlen, den Zehnten künftig"Nziehen, es wäre denn, daß die von Tobel erweisen könnten, sie seien nichts schuldig. 8. Ottli Ferber und^"ufleute von St. Gallen haben begehrt, ihre Güter auf unserm Boden nach Maienfeld zu führen. DerM im Rheinthal soll nun den Unterthanen eröffnen, daß die Obern dies gestatten wollen, wenn „sie" dierußen auf eigene Kosten in Ehren erhalten. 9. Auf das Anbringen des Vogtes, daß Hans Lutz ein „Ge-röll ^ ^ ^ von den „Eggen" herab ziehe („gange") zu seinen Gütern zu empfangen begehre, wird ihmwacht ertheilt, dasselbe zu verleihen. 10. Endlich hat er Gewalt, in der Ehesache zwischen Schmids" und ihrem Manne, der ennet Rheins wohnt, zu handeln.
St. A. Zürich: Rheinthal. Abschiedbuch f. 95. Besiegelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern. (Copie.)
«»Es erscheinen Anwälte derer von Oberried und Kriesern einerseits und solche von Altstätten und Mar-) anderseits in Betreff einer March auf dem Jsenried. Die von Oberried beklagen sich, daß ihre GegenparteiHab der ausgegangenen Erkanntniß mit ihnen untergehen und marchen wolle. Diese antwortet, sie
fü/ ^ ^"^0 nicht von sich aus verzögert, sondern dieses sei geschehen weil Ammann Baumann, den sieklntergünger genommen, bisher krank gewesen sei; da somit die von Oberried unbilliger Weisek" veranlaßt haben, sollen sie dieselben begutcn. Die Gesandten erkennen: Jede Partei soll zwei biedere
98