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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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October 1536.

einer gütlichen Unterhandlung zu bewegen wäre, und dafür keine Mühe sparen. Was es auf diesem Wegeerreicht, wird es seiner Zeit den obgenannten Anwälten des Kaisers und des Herzogs anzeigen.

Actum 20. October. 8ig. Heinrich Nyhiner.

Die Namen der Basler Gesandten n tsr^o des Basler Abschieds ; der des Schaffhausers ans dem Ab-schied vom 6. November.

Wir lassen das erwähnte Schreiben Berns an Zürich hier anszüglich folgen:

1536, 27. September. Bern an Zürich. Rekapitulation des Abschieds von Baden betreffend einenVermittlungstag sc. Man sei gesonnen, den angesetzten Tag in Basel nicht zu besuchen und in der Sachenichts handeln zu lasse»; denn vordem sei der kaiserliche Gesandte, Hr. von Marnold, und einmal mit ihmder Herr von Mezieres dieses Rechtes wegen erschienen nnd haben unverzügliche freundliche Unterhandlungbegehrt ; man habe auf die Schicdboten hin, die anfangs (Februar, März) in der Sache gehandelt, dazu ein-gewilligt, in der Erwartung, daß von Seiten des Herzogs anch das Nöthige geschehe; er und die Seinenhaben aber keine Antwort gegeben und jetzt in schimpflicher Weise, wie man es an ihnen gewohnt sei, einWeib zum Vermittler vorgeschlagen. Aus diesen und andern beweglichen Gründen wolle man nichts davonwissen, in der Hoffnung, daß der Herrgott,so uns diß land (deß wir doch nie begärt) zu Händen gl-fügt", es zu behalten weiter Kraft geben werde; man sei entschloffen, nichts davon herauszugeben, sondernzu erwarten, wer es mit Gewalt erobern wolle. Dies möge Zürich den bezeichneten Orten melden Zc.

St. A.Zürich: Acten Gens, I. S7.

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AltMU. 153t), 16. October (St. Gallen Tag).

KantonSarclnv Basel: Abschiede lSZStbZo.

Tag der Städte Zürich, Bern, Basel, Schaffhanseil.

Gesandte: Zürich. Jtelhans Thumysen. Bern. (Franz) Nägeli, Sekelmcister. (Andere unbekannt).«. I. Rathsboten der genannten evangelischen Orte und Städte der Eidgenossenschast versammeln sichwegen der von Bürgermeister und Rath der Stadt Consta»; zu Zürich lind Bern angebrachteil Beschwerdengegen die den Thurgau regierenden Orte. Diese Klagen betreffeil Folgendes: 1. Mit Hülfe der Eidgenossen habeder Abt von Kreuzlingen zuwider wohl hergebrachter Jurisdiction derer von Constauz ein neues Gericht erlangt,vermöge dein er um allerlei Händel richte, mährend er früher nur ein Lehengericht für Lehengüter hatte. TieEidgenossen muthen denen von Constanz zu, daß sie ihren Widerspruch gegeil den Abt beweisen solleil, wasgegeil gemeiiles Recht sei, da die von Constanz bisher in ruhigem Besitze gewesen seien. 2. Ebenfalls ent-gegen gemeinem Recht haben die Eidgenssen erkennt, daß eine Bürgerin von Constanz in einer Erbsangelegen-heit nicht da, wo das Erbe gefallen, sondern da, wo die Erbgüter liegen, das Recht nehmen solle. 3. DieEidgeilossen wollen denen von Constanz die im Thurgau verfallenden Nutzungen und Zinse der PfründenConstanz (irer") nicht verabfolgen lassen. 4. Zunftmeister Hütli habe den Kelnhof zu Constanz, der von dei»Bischof zu Lehen gehe, ohne dessen Wisseil dem Spital verkauft. Nun helfen die Eidgeilossen nicht bloß de»Kaufstützeil" (stürzeil, umstützen?), sondern haben die Güter als verwirkt dein Bischof zuerkannt, bevorrechtlich entschieden worden, ob eine Verwirkung stattgefunden habe. II. Die Boten erkennen hierauf, beinächster Tagleistung die Eidgenossen ernstlich und dringend zu ermahnen, die von Constanz bei ihren alte»