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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
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October 1536.

Die Namen der Freiburger Gesandten aus dortiger Instruction, K. A. Freiburg: JnstructionsbuchNr. 3. k. 9.

Unterm 12. October mahnt Freiburg Zürich wegen Berns Rechtsverweigerung zur Ansehung eines ge>meineidgenössischen Tages. K> A. Fr-ib»rg: Mifsio-Itbuch Nr. 11, k. II.

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Wer». 1536, 27. September.

Staatsarchiv Bern: Rathsbuch Nr. 257, S.S.

Gesandte derer von Lausanne verlangen vor Rätheil und Bürgern derer von Bern mit schriftlichem Vor-trag: 1. Daß ihnen das Ballivat belassen werde; 2. daß das Burgrecht auf ewig errichtet werde; 3. daßihre Freiheit aufrecht erhalte» werde, der zuwider einige in der Stadt durch den Amtmann derer zu. Beimgefangen worden seien; 4. daß die Disputation in der Barfüßerkirche gehalten werde. (Die Antwort Bernsauf diese Begehren ist nicht bekannt).

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Wern, 1536, 4. October.

Staatsarchiv Bern: NathSbuch Nr. 257, S.23.

1. Vor dem Nathe zu Berit eröffnet eine Gesandtschaft der Stadt Constanz mit schriftlicher Instruction,wie diese im Thnrgau viele Übergriffe zu erdulden habe. Sie wende sich deßnahen an die von Bern alsihre guten Freunde, damit sie ihr solches abstellen helfen. Müsse man auch dermalen den Handel Gott undder Zeit anheimstellen, so sollte doch Bedacht genominen werden, dem Übel in der Folge entgegenzutreten.2. Der Rath antwortet, er bedaure die Sachlage nicht weniger, als wenn das Burgrecht noch besteheil würde,Uild wolle mit bestem Willen in der Sache nach Vermögen thätig sein. Er beschließt ferner, die Angelegenheitdenen zu Zürich, Basel lind Schaffhaüsen zu berichte» und diese auf Sonntag über acht Tag (15. October)auf einen Tag nach Aarall zu beschreibeil, um gemeinschaftlich zu berathen, wie man die Sache vor die Eid-genossen bringen wolle. Es glaubeil nämlich die von Bern, daß die Stadt Constanz für Zeiten des Friedensund des Krieges nicht zu verachten sei;und wann sollicher gegen inen gebruchten Unbilligkeiten halb einerEidgnossenschaft etwas beschwärd erwachsen, wurde m. h. int gelegen sin, uinb söllicher anspracheil willenmit der panner ufzesin."

Laut der Instruction von Zürich für den Tag zu Aarau war»ähermalu" (die Instruction datirt vom14. October, Samstag vor Gall) dieser Angelegenheit wegen eine Rathsbotschaft derer von Constanz auch in

Zürich, St. A. Zürich: Jnstructionsbuch Ibss3S, k. 1S5.

Das im Text erwähnte Schreiben (vom 4. October) bezeichnet als Gegenstand der von Constanz vor-gebrachten Beschwerden: Übergriffe der VIII Orte und ihrer Amtsleute im Thurgau in die Rechte der StadtConstanz sowohl als einzelner Personen. A. Schaffhausen: Corr-spond-n,en.