September 1536.
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^gc». Da des letztem Gesandter nicht instruirt ist, aber einen Beschluß der Schiedorte in den Abschiednehmen will, so wird auf Sonntag vor Galli (15. October) ein Tag nach Basel angesetzt, wo beide Parteien,u»d namentlich des Herzogs Anwälte mit Vollmacht erscheinen sollen und dann die Schiedorte nebst denKäthen und Gesandten des Kaisers eine gütliche Vereinung versuchen werden. Zürich soll diesen Tag denBlinden und der Stadt St. Gallen anzeigen, damit deren Boten auch handeln helfen, tz. Zürich, Bernund Glarus haben sich geweigert, wegen der Grafschaft Burgund eine Botschaft zum König zu schicken, ii. AufAlnrtini (II. November) Nachts sollen die Boten von Zug und Freiburg zu Frauenfeld an der Herberge^ün, um mit dem Landvogt die Klosterrechnungen einzunehmen. Nächstes Jahr ist dieses an Glarus und^vlothurn. v. Da, wie oben gemeldet, zwischen dem Vogt zu Mendris und dein Schreiber daselbst einstreit ivaltet und der nächste Tag noch lange nicht gehalten wird, so hat man die von Solothnrn beauf-lagt, mit dem genannten Vogt zu reden, daß er bis zu jenem Tage den Schreiber am Amt behalte undl)» Alles verrichten lasse, was seines Amtes ist.
5» . Die VII Orte (ohne Appenzell) geben dem Landvogt im Rheinthal 1. den ernsten Befehl, densmncraz Mötteli ans dem Thurgau, der mit etlichen Helfern aus dem Gebiet der III Blinde einen französischenHauptmann angefallen, niedergeworfen und mit Gewalt hinweggeführt und hernach dem röm. >1önig geschrieben^at, er habe das Recht dazu von den Eidgenossen erlangt, woran er ihnen aber Unrecht thnt, auf Betretengefangen zu nehmen und wohl zu verwahren und es sofort den Obern zu meldeil, damit sie nach Nothdnrfthandeln können. 2. Nachdem der vorige Landvogt auf das Schreiben derer von Appenzell den Amman»^henhnt zu Recht verhaftet und man inzwischen gütlich gehandelt hat, jene ihn aber immerfort aufgezogen,'vav die Obern höchlich mißbilligen und nicht länger dulden wollen, so hat man ihnen geschrieben, wenn sie'ucht binnen vierzehn Tagen sich gütlich mit ihm vertragen, so habe der Landvogt im Rheinthal Befehl, dasl ergehen zu lassen. Dem Vogt wird nun ernstlich befohlen, wenn sie d i Ammann nicht wollen heim-^)ven lassen, auf Freitag nach St. Franciseus, d. i. den 6. October, ein freies unparteiisches Gericht zu halten,"ud wenn er, iveil von Appenz 1 selbst als Vogt verordnet, der Sache entladen zu sein wünschte, den Stadt-^»linann von AltHätte» als Mchter zu setzen; kommen dann die von Appenzell, um den Verhafteten zu be-'Wn, so soll dsts Keck)t von Statten gehen; käme aber niemand zu klagen, so soll nichtsdestoweniger mit dem^ht sürgefahren werden) da man ihn nicht rechtlos lassen kann, und was da gesprochen wird, soll geschehen.
St. A. Zürich: Rhcinthl. Abschicdbuch, 5.93. - Besiedelt vom Landvogt zu Baden, Benedict Schütz von Bern 21. September 1580. (Copie.)
Im Zürcher Abschied fehlen z» und «z; im Bcrner f, <>—r; im Obwaldner k und im Basier k,I»»—j,„ Freibnrger t, Ii und alles Übrige! im Solothurner u—i; s, 1 aus dem Zürcher und Berner;U aus dem Freiburger und Solothurner! v aus dem Solothurner! « auch im Basler.
Der Bcrner und Obwaldner Abschied datircn: „Mentag vor Sanct Matheus des heiligen ZwölfpotenT"g", was den Rcgistrator der Obwaldner Abschiede veranlaßt«:, den Abschied auf de» 21. Februar einzureihen.
Die Instruction von Solothnrn bezeichnet den dortigen Gesandten als alt-Schulthciß.
K. A, Solothurn: Abschied Band «I.
Zu k. Anstatt des Hofmeisters benennt der Zürcher Abschied den Hauptmann. Auch gemäß einer besonder»Ausfertigung dieses Artikels im Stiftsarchiv St. Gallen: Rubrik I^XXXV, Toggcnburg im Allgemeinenöase. 49, hält den Vortrag für den Abt vor den Gesandten der Schirmorte der Hauptmann, Vogt Gcißervon Schwyz. Die Annahme des Vergleichs Seitens der Toggenburgcr meldet Ammann Amberg von Schwyzgemäß eines an seine Obern gelangten Schreibens der Toggenburgcr.
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