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4,1,c (1878) Die eidgenössischen Abschiede aus dem Zeitraume von 1533 bis 1540
Entstehung
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756 September 1536.

3) 1536, 12. September. Freiburg an Bern. 1. Aus der Antwort, welche die von Bern auf das Werbenund den Vortrag der zu letzt bei ihnen gewesenen Botschaft von Freiburg crtheilt haben, habe man ersehen,wessen die von Bern gesinnt seien, so lange die von Freiburg sich nicht erklären, ihnen mit Macht und Ge-walt die eingenommenen savoyischen Länder zu beschützen. Man befremde sich hierüber, da man geglaubthabe, es sollte die wiederholt gegebene Erklärung, Bund und Burgrecht halten zu wollen, genügen; auch seidiese Zuinuthung unbillig, weil Freiburg gegen wenig Plätze, die es beherrsche, eine so große Landschaftsollte beschützen helfen. Wenn indessen Bern sich gegen Freiburg umetwas verer inlasscn, red und bescheidcgeben und halten wolle", wolle Freiburgdasselbig wol gedulden und begeben" und diesfalls auf einenfernem Tag seinen Anwalt senden, der sich weiter in Sache erklären werde. 2. Wegen Holzhau derer vonPeterlingen in Surpierre :c. A. Freiburg - Missivenbu-h Nr. n, c. 7.

Das Datum der Verhandlung ist mit neuerer Schrift der Freiburger Instruction angefügt.

Brunnen. 1536, 2. September (Samstag nach Verena).

Staatsarchiv Lncern: Ungebundene Abschiede.

Tag der III Waldstätte und Zug.

Die in Brunnen versammelten Rathsboten der benannten Orte schreiben unter dem angeführten Datuinund unter dem Siegel von Schwyz an Lucern: Sie erinnern, wie man auf einem Tag zu Lucern dem Kaisergeantwortet, daß die V Orte die Ihriges, niemand wollen zuziehen lassen, daß man auch auf Tagen einiggewesen, man sei dermalen dem König keine Knechte schuldig und deßhalb den Reiszug auf das höchste ver-boten habe. Lucern habe denn auch wiederholt die andern Orte ersucht, wenn ihn, seine Ai,gehörigen ent-laufen würdei,, um dem Kaiser zuzuziehen, sie zurückweisen zu wollen. Als dann der Aufbruch zum Fran-zosen sich zu regen begain, und in den vier Orten eben auch allenthalben ungehorsame Leute vorHandel, waren,hätten die von Lncern geschrieben, daß niemand die Ihrigen entführen solle; würde das (doch) geschehen und einernicht mehr zurückkommen, so würdei, sie erlauben, solches ai, dem, der ihn entführt, und dessen Freundschaftzu rächen; nicht minder würden sie einen Durchzug über ihr Gebiet, wenn er nicht anders abgestellt werdenkönnte, mit deinSturm" verhindern. Dieses habe man zwar mißbilligt, aber nichts dagegen eingewendet,wie man denn überhaupt mit Lucern beim Verbot des Neislaufens fest verbleiben wollte, wiewohl Etliche zun,Leidwesen der Obrigkeiten, wider deren Willen entlassen seien. Nun habe Lucern sich entschlossen, dem Königdie Vereinung zu halten; das wäre wohl recht, wenn nicht mehr geschehen würde. Aber jetzt brechen auchin den übrigen Orten allenthalben Ungehorsame auf und entschuldigen sich init der ii, Lucern ertheilten Er-laub!,iß. Die Obrigkeiten der Orte hätten dann ihre Botschaft an die von Lucern geschickt und sie mündlichund schriftlich gebeten, sich in diesen, Punkte nicht voi, ihnen zu sondern. Dabei habe diese Botschaft verlangt,daß eine Geineinde berufen werde, damit sie derselben die ganze Sache erklären könnte. Dieses habe manaber nicht erlangen können, sondern es sei ihnen eine Antwort geworden, die großes Mißfallen und bei dei,Freunden der V Orte Schrecken erregt habe. Man hätte zudem nicht erwartet, daß der Vortritt vor dieGemeinde verweigert würde. Wen», die von Lucern in den vier Orten eine Gemeinde verlangt hätten, sohätte man diese, selbst geringfügigerer Sachen wegen, gehalten, obwohl daselbst die Versammlung einer Ge-